Spruch
I412 2305622-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK-XXXX) vom 19.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 19.09.2024 wurde XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) wegen der fehlenden Anmeldung des XXXX (im Folgenden: Mraz K.) zumindest am 29.05.2024 (Tag der Überprüfung durch die Finanzpolizei) ein Beitragszuschlag von € 1000, - vorgeschrieben. Der Beitragszuschlag setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag für die Kosten der gesonderten Bearbeitung von € 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 600,-. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den Betrag von € 1000,- binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2024 Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, es handle sich bei Mraz K. um den Cousin des Beschuldigten. Dieser habe Asylstatus in Österreich und werde von einem Asylheim in XXXX betreut. Er habe dort die ganze Woche Sprachkurse, Sport etc. und sei dort entsprechend unter Kontrolle. Lediglich an Feiertagen oder wenn er frei habe, komme er seine Familienmitglieder aus Langeweile besuchen. Er habe nur den Beschwerdeführer und dessen Familie als Angehörige in Österreich. Beim besagten Tag habe es sich um den Vortag von Fronleichnam gehandelt, an diesem Tag habe er frei gehabt. Er habe beim Beschwerdeführer keinerlei Arbeiten auf dessen Firmengelände ausgeführt. Er sei lediglich neben einem PKW gestanden und habe diesen aus Langeweile angeschaut. Er habe an diesem Tag sonst lediglich einen Kaffee beim Beschwerdeführer getrunken und mit diesem in seinem Büro geplaudert.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.11.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin insbesondere auf die Kontrollmitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung, die im Zuge der Erhebungen aufgenommenen Lichtbilder, die Angaben des Organes der Finanzpolizei sowie jene des Beschwerdeführers selbst verwiesen sowie ausgeführt, dass eine Reduzierung des Beitragszuschlages nur bei Vorliegen der in § 113 Abs. 2 ASVG genannten Voraussetzungen in Betracht kommen könne, diese stehe im Ermessen der ÖGK. Im vorliegenden Fall spreche für den Beschwerdeführer, dass dieser noch nicht betreten worden sei und dahingehend eine erstmalige verspätete Anmeldung vorliege. Dem sei jedoch entgegenzutreten, dass eine Anmeldung des Betreffenden trotz (zweifacher) Aufforderung der belangten Behörde nicht erstattet worden sei und der Beschwerdeführer – Korrelation mit dem vorgelegten Akt des Amtes für Betrugsbekämpfung – ein Beschäftigungsverhältnis in nicht substantiierter Weise negiere. Da aus diesen Gründen die Meldedaten des Betretenen und die auf ihn entfallenden Beiträge durch die Bediensteten der ÖGK erhoben hätten werden müssen, könne von unbedeutenden Folgen nicht ausgegangen werden und komme eine Reduzierung des Beitragszuschlages nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 05.12.2024 wurde beantragt, die Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, dies ist mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 10.01.2025 erfolgt.
Am 15.01.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 zugeteilt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2025 wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst am Tag der Kontrolle sowie die Kontrollmitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung und die im Zuge der Erhebung aufgenommenen Lichtbilder aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen und substantiiert darzulegen, weshalb der festgestellte Sachverhalt nicht zutreffend sei und geeignete Beweisanbote anzuführen.
Mit Stellungnahme vom 19.05.2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Darstellung der belangten Behörde sei unbewiesen und basiere auf Annahmen und Schlussfolgerungen, die im Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stünden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsvariante in ihrer Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen.
Eine Anmeldung des Mitbeteiligten sei deshalb nie hat verfolgt, weil am 29.05.2025 keine Arbeitsleistung erbracht worden sei und somit keine meldepflichtige Beschäftigung vorgelegen habe. Die Verpflichtung zur Anmeldung entstehe nur bei Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Auch eine nachträgliche Anmeldung einer nichtexistierenden Beschäftigung wäre unrichtig und zulässig gewesen. Da keine Arbeitsleistung erbracht worden sei, seien auch keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Die Nachverrechnung sei somit gegenstandslos und könne nicht als Argument für die Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlags herangezogen werden. Die „Folgen“ der fehlenden Anmeldung seinen nur dann relevant, wenn tatsächliche eine meldepflichtige Beschäftigung bestanden hätte. Zudem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten nicht rechtmäßig in einem Dienstverhältnis anstellen hätte dürfen, da dieser auf Grund seiner Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 keinen freien Arbeitsmarktzugang gehabt hätte. Die belangte Behörde hätte auch die rechtliche Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Asylstatus und der Bestimmungen des AuslBG prüfen müssen. Die Formulierung des BVwG im Schreiben vom 05.05.20225 betreffend das Vorliegen eindeutiger Ermittlungsergebnisse stehe im Widerspruch zu fundamentalen Verfahrensprinzipien die durch Art 6 EMRK gewährleistet seien. Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorwegnehme, sei unzulässig und verletze das Recht auf ein faires Verfahren.
Beantragt werde die Einvernahme von Mraz K. als Zeugen zur Klärung der Umstände seines Aufenthaltes am 29.05.2024, insbesondere zur Bestätigung, dass es sich um einen privaten Besuch aus Langeweile gehandelt und keine Arbeitsleistung erbracht worden sei, sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers.
Am 01.07.2025 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer, sowie… als Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Gebrauchtwagenhändler und verfügt unter der im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragenen Zahl XXXX am Standort XXXX über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ Als Einzelunternehmer ist dieser seit 14.09.2023 bis laufend als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert. Dienstnehmer werden von ihm nicht beschäftigt.
Auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers standen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ca. 20 Autos.
Am 29.05.2024 führten Organe der Finanzpolizei des Amtes für Betrugsbekämpfung am Standort des Einzelunternehmens eine Erkundigung durch.
Bei der Erkundung durch die Organe der Finanzpolizei wurde um ca. 15:30 Uhr eine männliche Person betreten, welche damit beschäftigt war, eine Aufschrift von einem Auto zu entfernen. Es handelte sich dabei um den armenischen Staatsbürger Mraz K., der die Arbeiten für den Einzelunternehmer Armen M. durchgeführt hat.
Dieser ist der Cousin des Beschwerdeführers. Er war zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Grund eines Asylantrages aufenthaltsberechtigt, jedoch nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Mraz K. befand sich am Tag der Kontrolle seit ca. 14:00 Uhr am Firmengelände des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt dabei beschäftigt war, mit einem chemischen Mittel, einem Heißluftföhn und einem Schaber die Aufschrift von einem Firmenwagen zu entfernen.
Während dieser eine Pizza gegessen hat, führte Mraz K. dessen Arbeit fort; er beendete seine Tätigkeit auch nicht bei Eintreffen der Finanzpolizei. Konkret war er damit beschäftigt, die restliche Aufschrift von einem Firmenwagen zu entfernen, er trug dabei einen Handschuh und betätigte sich mit einem Lappen sowie einem Schaber aus Eisen am Fahrzeug. Neben ihm auf dem Boden befand sich zum Zeitpunkt der Betretung eine Flasche mit einem chemischen Mittel zur Lösung der Aufkleber bzw. ein angesteckter Heißluftföhn.
Eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach dieser die ausgeführten Arbeiten unentgeltlich ausführen hätten sollen, wurde zwischen dem Beschwerdeführer und Mraz K. nicht getroffen.
Der Beschwerdeführer hat keine Vorkehrungen getroffen, die unbefugte Tätigkeit auf seinem Betriebsgelände zu verhindern.
Es konnte kein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst bzw. keine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit festgestellt werden. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeiten ohne Wissen des Beschwerdeführers ausgeführt wurden.
Mit Schreiben vom 10.06.2024 wurde vom Amt für Betrugsbekämpfung Anzeige gemäß § 27 AuslBG bzw. Kontrollmitteilung betreffend eine festgestellte Übertretung im Sinne des § 33 Abs. 2 ASVG an die belangte Behörde erstattet.
Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Die Meldedaten des K. und die auf ihn zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitrage mussten von Bediensteten der ÖGK erfasst und nachverrechnet werden und wurde von der belangten Behörde eine Beschäftigungsgrundlage in Höhe von € 12,13 angenommen. Es liege daher zumindest eine geringfügige Beschäftigung vor.
Der Beschwerdeführer hat den ihm aufgrund der Betretung vorgeschriebenen Beitragszuschlag in Höhe von € 1000,- mit Wertdatum 12.11.2024 zur Gänze entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus, der sich aus der Aktenlage (Verwaltungsakten) und insbesondere den Feststellungen im bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) ergibt. Zudem wurde am 01.07.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, sowie die Leiterin der Amtshandlung des Amtes für Betrugsbekämpfung und der betretene Mraz K. als Zeuge unter Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische Sprache befragt wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teil.
Zunächst ist anzumerken, dass in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht wird, der bei der Arbeit betretene Mraz K. habe keinerlei Arbeiten auf dem Firmengelände des Beschwerdeführers ausgeführt und an diesem Tag lediglich einen Kaffee beim Beschwerdeführer getrunken und mit diesem in seinem Büro geplaudert. Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Vorbringen ist nicht ersichtlich; dieses steht gänzlich im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der in einer Befragung durch ein Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar nach der Betretung angab, er habe sich eine Pizza bestellt, die ca. eine Stunde später gekommen sei, sein Cousin (der Betretene) habe in der Zwischenzeit unaufgefordert begonnen, seine Arbeit zu beenden. Er habe ihn nicht darum gebeten, er habe dem Beschwerdeführer nur helfen wollen und dafür auch nichts bekommen.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.07.2025 wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von den einvernommenen Zeugen (Mraz K. und Alexandra K.) ebenfalls übereinstimmend angegeben, dass der Betretene sehr wohl Arbeiten an einem Fahrzeug, welches sich am Firmengelände des Beschwerdeführers bestand, ausgeführt hat und dabei die Werkzeuge bzw. Materialen des Beschwerdeführers verwendet hat. Auch auf den von einem Kontrollorgan der Finanzpolizei aufgenommen Fotos ist klar ersichtlich, dass der Betretene an der rechten Hand einen Handschuh trägt, ein Tuch in der einen Hand und in der anderen Hand ebenfalls einen Gegenstand hält und dabei das Fahrzeug bearbeitet. Auf dem Boden sieht man auf der linken Seite einen (eingesteckten) Heißluftföhn und auf der rechten Seite eine Flasche.
Für die erkennende Richterin ist zudem nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den Hilfstätigkeiten des Betretenen hatte, wie dieser sowie auch der einvernommene Zeuge ausführt. Der Beschwerdeführer betonte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es sich bei den vorgenommenen Tätigkeiten um Arbeiten handelt, für die man eine gewisse Erfahrung benötigt, weshalb er seinen Cousin, hätte er gesehen, dass dieser seine Arbeit fortsetzen wollte, sofort daran gehindert hätte. Er selbst führt weiter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass auf den Lichtbildern zu sehen ist, dass der Betretene einen Schaber aus Stahl in der Hand halte und einen Handschuh anhabe. Der als Zeuge einvernommene Betretene gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er keine Erfahrung mit derartigen Arbeiten habe, er habe seinem Cousin nur helfen wollen.
Dass dieser den Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zu Folge nur wenige Meter entfernt in der Garage eine Pizza gegessen habe, nicht gefragt haben will, bevor er sich mit dessen Werkzeug an einem Auto auf dessen Firmengelände zu schaffen gemacht hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Der Zeuge Mraz K. gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, ihm sei langweilig gewesen, weshalb er zunächst Liegestütze gemacht und dann aus Langeweile zu arbeiten begonnen habe. Es ist durchaus anzunehmen, dass er die Aufnahme dieser Tätigkeit, selbst wenn die Beteiligten dabei von einem Gefälligkeitsdienst ausgegangen wären, dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte oder sich sonst zu diesem gesellt hätte und ihm Gesellschaft geleistet hätte. Wie auch die belangte Behörde zutreffend hinweist, sprechen auch die von K. verwendeten Materialien und Werkzeuge, sowie das Tragen eines Handschuhs gegen eine kurzfristige, spontane Arbeitsaufnahme, wie sie von den beteiligten Personen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargestellt wurde. Für diese Annahme spricht auch, dass der Zeuge sich durch das Erscheinen der Finanzpolizei auch nicht von seiner Tätigkeit abhalten ließ, sondern diese weiter fortsetzte. Dies ist klar und eindeutig aus den im Akt aufliegenden Lichtbildern ersichtlich, auf denen der Betretene bei der Ausführung einer Tätigkeit am Auto ebenso zu sehen ist wie die Kontrollorgane der Finanzpolizei im Hintergrund, die bereits mit der Amtshandlung beschäftigt waren.
Unabhängig davon ist aus den Angaben des BF und des Zeugen nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer den Betretenen konkret angewiesen hat, dass er die Durchführung von Tätigkeiten an dem Auto unterlassen solle und hat dieser zweifellos das von ihm verwendete Werkzeug an Ort und Stelle und zur Verwendung bereit belassen. Es ist damit keinesfalls hervorgekommen, dass vom Beschwerdeführer Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine Arbeitsaufnahme durch Unbefugte zu verhindern.
Eine Anmeldung des Mraz K. ist weder vor Beginn der Arbeiten noch vor Beginn der Kontrolle oder nach Abschluss dieser erfolgt, wie aus dem Verfahrensakt eindeutig hervorgeht und auch im Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder
5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.1.2. Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestands ein (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0206). Wesentlich ist vor allem, dass eine Rechtspflicht - und keine Freiwilligkeit - zur Versicherung bei Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen besteht (vgl. VwGH 26.5.2004, 2003/08/0096).
Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. VwGH vom 9.10.2013, Zl. 2013/08/0183, mwN).
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher dargelegt, wurden durch den Betretenen die in der Beweiswürdigung beschriebenen Arbeiten an einem Auto auf dem Firmengelände des Beschwerdeführers durchgeführt.
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2003, 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten kann (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
Es handelt sich bei den von Mraz K. ausgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Hilfsarbeiten, bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann.
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass diese Tätigkeiten ohne Wissen des Beschwerdeführers ausgeübt geworden seien, ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen, wonach dies nicht glaubhaft ist bzw. anzumerken, dass es grundsätzlich am Beschwerdeführer gelegen wäre, eine unbefugte Tätigkeit zu verhindern.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss (vgl. zuletzt etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Mai 2014, Zl. 2012/08/0207, mwN). Der Dienstgeber hat dabei die Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2014/08/0065, 26.01.2015).
Derartige wirksame Vorkehrungen – welche die Erteilung ausdrücklicher Weisungen unter Androhung entsprechender Sanktionen einschließen – hat der Beschwerdeführer, wie das Beweisverfahren gezeigt hat, im konkreten Fall nicht getroffen.
Der Beschwerdeführer hat lediglich darauf verwiesen, dass er selbst von der Aufnahme der Tätigkeit durch K. nichts mitbekommen habe. Er hat insbesondere nicht dargelegt, wie im Betrieb unbefugte Beschäftigungsaufnahmen verhindert werden sollten und welche Kontrollmechanismen er dafür vorgesehen habe.
Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr, wenigstens den Umständen nach konkludent, vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Wird jemand arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht in Form eines ausreichend substantiierten Vorbringens trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 06.08.2013, 2013/08/0111; 23.05.2012, 2010/08/0179).
Soweit das Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit jenem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst abzielt, ist zu entgegnen, dass trotz der festgestellten familiären Verbindung zwischen dem BF und dem Betretenen, bei dem es sich um seinen Cousin handelt, keine besondere Nahebeziehung vorliegt, die ein nachvollziehbares Motiv für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes darstellen könnte. Darüber hinaus – und das ist entscheidend – handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein Einzelunternehmen, weshalb die vom Betretenen zweifellos für dieses Unternehmen erbrachten Leistungen nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes gegenüber diesem als erbracht angesehen werden können (vgl. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0130, und vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).
Das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob der Betretene auf Grund seines Aufenthaltsstatus überhaupt eine Beschäftigung ausüben hätte dürfen, ist nicht entscheidungsrelevant und wird dazu auf das anhängige Strafverfahren nach dem AuslBG verwiesen. Die fehlende Arbeitserlaubnis steht der Verhängung eines Beitragszuschalges nicht entgegen, da auch verbotene Tätigkeiten eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auslösen, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt.
Der BF hat gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verwirklicht. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag ist dem Grunde nach berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beitragszuschlag nach Abs 1 in Abs 2 pauschaliert ist und setzt daher nicht voraus, dass die geschuldeten Beiträge festgestellt werden (vgl VwGH 89/08/0360, ARD 4408/14/92 ).
Zufolge § 113 Abs 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Im vorliegenden Fall lag eine unmittelbare Betretung iSd § 111a vor. Der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragszuschlagentspricht dieser Bestimmung.
Zufolge § 113 Abs 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (vgl. VwGH 07.09. 2011, 2008/08/0218, mwN). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt daher nur bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Im vorliegenden Fall liegt zwar der erste Meldeverstoß vor, jedoch ist gleichzeitig die folgende höchstgerichtliche Judikatur zu beachten:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, dessen Folgen keinesfalls als unbedeutend gelten. Denn wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung erst nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zu erfolgen hätte. (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041; VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187 und 2012/08/0125).
Unter Berücksichtigung dieser Judikatur kommt im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 3 ASVG nicht in Betracht.
Insbesondere ist geringes oder sogar fehlendes Verschulden des Dienstgebers im hier zu führenden Verfahren kein Kriterium der Herabsetzung:
Nach dem Wortlaut des § 113 Abs 3 ASVG sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip"). (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), der SV-Komm, § 113 ASVG, Rz 6 mwN; VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorschreibung eines Beitragszuschlags in Höhe von EUR 1.000,- erfolgte daher auch der Höhe nach zu Recht.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.