(1) Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem SAGES erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAGES und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Sonstige Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang erhalten (§ 70 Abs 2), unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben:
1. ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;
2. ihre Verwaltungs- und Wirtschaftsführung einfach und sparsam zu halten und Ausgaben bzw Aufwendungen (Auslagen) zu vermeiden, die nicht durch die Erhaltung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie durch Leistungen an die Patienten unbedingt geboten sind;
3. jährlich – unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Genehmigungspflicht – dem SAGES in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen:
a) ihre Voranschlagsentwürfe und voraussichtlichen Dienstpostenpläne für das Folgejahr bis zum 15. November, bei Krankenanstalten des Landes jedoch jedenfalls so rechtzeitig, dass die Genehmigung des SAGES vor der Vorlage des Haushaltsplanes an den Landtag (Art 1 des Landesrechnungsgesetzes vom Jahre 1930, LGBl Nr 74 aus 1931) erfolgen kann;
b) die beschlossenen Voranschläge und Dienstpostenpläne bis zum 31. Jänner; und
c) die Rechnungsabschlüsse für das vergangene Jahr bis zum 31. März;
4. die Verträge nach § 148 Z 10 ASVG bzw nach den §§ 87 und 92 im Einvernehmen mit dem SAGES abzuschließen;
5. den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herstellen zu lassen.
(3) Der SAGES hat bei der Genehmigung der Voranschläge und Voranschlagsentwürfe gemäß Abs 2 Z 3 die Rechtsträger auch auf die für ihre Fondskrankenanstalten allenfalls bestehenden Budgetvorgaben der Gesundheitsplattform (§ 24 Abs 1 Z 1 lit n SAGES-Gesetz) hinzuweisen.
(4) Die unter Abs 1 erster Satz fallenden Krankenanstalten sind durch Organe des SAGES jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen. Dafür gilt die Vorschrift des Abs 2 Z 5.
(5) Verträge gemäß Abs 2 Z 4 sind vor deren Abschluss dem SAGES vorzulegen. Zur Vorlage ist unbeschadet der sich nach Abs 2 Z 4 ergebenden Verpflichtung jeder der Vertragsparteien berechtigt. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der SAGES dem Vertragsinhalt nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht.
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