§ 1 Pauschalbeitrag — Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen.