(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die bei Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ihnen als Dienstgeber gebührenden Überweisungsbeträge (§§ 308, 311 Abs. 2, 529 ASVG) und besonderen Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.
(2) Das Land hat den Gemeinden (Gemeindeverbänden) die bei Ausscheiden einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten aus dem Dienststand zu leistenden Überweisungsbeiträge (§ 311 ASVG) zu ersetzen. Ist die Gemeinde (der Gemeindeverband) gemäß § 26 Gehaltsgesetz 1956 zur Leistung einer Abfertigung an die ausscheidende Gemeindebeamtin oder den ausscheidenden Gemeindebeamten verpflichtet und ist die Gemeinde (der Gemeindeverband) deshalb von der Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG befreit, so hat das Land der Gemeinde (dem Gemeindeverband) einen Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages zu erstatten.
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