JudikaturBVwG

I419 2316408-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2025

Spruch

I419 2316408-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , u. a., gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 15.05.2025 betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Widerruf des Arbeitslosengeldes richtet, als unbegründet abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet wurde, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief das AMS dem Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für 01. bis 27.03.2025 und verpflichtete diesen zur Rückzahlung von € 1.285,29. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen, da er im März 2025 bei der I. GmbH über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 dazuverdient habe.

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich im guten Glauben befunden, sein Zuverdienst würde die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Falls es zur Überschreitung gekommen sei, liege kein Vorsatz vor, Leistungen zu Unrecht zu beziehen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer habe dem AMS die Leistung von Mehrarbeitsstunden nicht offengelegt, obwohl er dazu verpflichtet sei. Der Widerruf und die Rückforderung des Betrages seien gesetzliche Folgen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit einem Entgelt von € 592,50 im März 2025, das sich aus dem Entgelt für diesen Monat (€ 506,10) und den mit Entgeltnachweis für April 2025 nachverrechneten Überstunden für März 2025 (€ 86,40) ergäbe.

4. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers, in dem dieser vorbringt, er habe bei der I. GmbH nie mehr als geringfügig gearbeitet. Die I. GmbH habe ihn als Teilzeitkraft gemeldet, „um etwaige Überstunden oder Abrechnungsmodalitäten“ korrekt zu verbuchen. Einmalzahlungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld und die Urlaubsersatzleistung seien in Bezug auf die Überschreitung der Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen. Ergänzend wurde danach vorgebracht, der Beschwerdeführer habe „in der Aprilabrechnung“ sogar € 110,96 an die Arbeitgeberin zurückzahlen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:

1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 30 und bezog ab 11.05.2023 (mit Unterbrechungen durch Krankenstände) bis 27.03.2025 Arbeitslosengeld, von 01. bis 27.03.2025 in Höhe von € 42,47 täglich, zusätzlich jeweils von 01. bis 21.03.2025 den Schulungszuschlag von € 2,60 täglich und den Bildungsbonus von € 4,-- täglich; in Summe sind das € 1.285,29 im Monat März 2025.

1.2 Im Antragsformular bestätigte er am 11.05.2023 die Verpflichtungen, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung sofort zu melden sowie (u. a.) jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses mitzuteilen.

1.3 Von 09.10.2023 bis 31.03.2025 war der Beschwerdeführer bei der I. GmbH mit vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit von neun Stunden beschäftigt, ursprünglich mit Entgelt von € 438,08 monatlich. Er meldete die geringfügige Beschäftigung am 07.11.2023 und gab anschließend der Aufforderung des AMS entsprechend bekannt, dass er seit Anfang Oktober bei der genannten Arbeitgeberin arbeite.

Für März 2025 zahlte die I. GmbH dem Beschwerdeführer mittels Nachverrechnung das Monatsgehalt von € 506,10, ferner je € 124,80 Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration sowie € 484,28 an Urlaubsersatzleistung für 21,4 Stunden aus. Die Nachverrechnung für April 2025 ergab zudem ein Entgelt von € 34,44 für Zeitgutschriften von rund 5,3 Stunden, die er nicht mehr als arbeitsfreie Zeit konsumieren konnte. Weiters wurden infolge der Nachverrechnung für April 2025 noch € 51,96 ausbezahlt, die aufgrund der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers für vier Stunden am Feiertag 08.12.2023 zustanden. Die Summe aus Zeitgutschrift und Feiertagsgehalt beträgt € 86,40 und wurde vom AMS im Entgelt für Überstunden angesehen.

1.4 Die I. GmbH unterliegt dem Kollektivvertrag „Handel, Angestellte, gültig ab 1.1.2025“. Dieser sieht die Auszahlung von Zeitgutschriften die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden können (Abschnitt 2, Punkt F, Abs. 1.6) sowie betreffend das Urlaubsausmaß grundsätzlich vor (Abschnitt 1, Punkt F, Abs. 1), dass für den Urlaub gemäß § 17 AngG das BG betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung gilt. Demnach stand dem Beschwerdeführer ein jährlicher Urlaub von fünf Wochen - also konkret 45 Stunden bei neun Wochenstunden - jährlich zu.

Die Urlaubsersatzleistung für 21,4 Stunden bezog sich demnach auf 2,378 Urlaubswochen und somit den anteiligen Urlaub für 5,71 Monate. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er zum Ende des Dienstverhältnisses einen Urlaubsanspruch hatte.

1.5 Aufgrund der Nachzahlungen für März 2025 - auch die I. GmbH bezeichnet sie als Auszahlung von „Überstunden“ - meldete die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der „Geringfügigkeitsgrenze“ für den genannten Monat vollversicherungspflichtig an. Am 29.04.2025 erfuhr das AMS durch eine „Überlagerungsmeldung“ davon.

Tags darauf forderte das AMS den Beschwerdeführer unter Hinweis auf das vollversicherte Dienstverhältnis auf, den Lohnzettel für März vorzulegen, damit es prüfen könne, ob - allenfalls nach möglichen Abzügen - weiter eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen sei oder nicht.

Ebenso am 30.04.2025 richtete die I. GmbH ein Einschreiben an den Beschwerdeführer, worin sie diesem mitteilte, dass er für März aufgrund der Auszahlung seiner „Überstunden“ vollversichert habe werden müssen, weshalb Abgaben abzuführen gewesen seien und sich eine Rückforderung ergebe, deren Berechnung aus dem angefügten Lohnzettel für April ersichtlich wäre.

1.6 Der Beschwerdeführer hat demnach erst durch die Mitteilung des AMS erfahren, dass er von der Arbeitgeberin im Nachhinein als vollversichert angemeldet worden war. Er bezog aufgrund eines dem AMS gemeldeten Auslandsaufenthaltes ab 01.04.2025 keine Leistungen des AMS mehr bis 20.05.2025.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie der Beschwerde samt deren Ergänzung. Zumal der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers zum Teil noch aus dem Vorjahr stammte, musste diesem bekannt sein, dass er ihn noch nicht verbraucht hatte, unabhängig davon, wie er seinen Anspruch für 2025 beurteilte.

Der Kollektivvertrag findet sich auf der Seite der WKO (www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-handel-angestellte-2025). Aus dem Umstand, dass der im Lohnzettel aufscheinende „8.12.“ im Jahr 2024 ein Sonntag war, jedoch nach § 13a ArbeitsruheG die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen nur zulässig ist, wenn er auf einen Werktag fällt, ergibt sich, dass es sich um den betreffenden Feiertag in Jahr 2023 handelt, einen Freitag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde

3.1 Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z. 1); nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z. 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z. 3).

Als nicht arbeitslos (trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 AlVG) gilt nach der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beiträge nicht übersteigt. Ein Beschäftigungsverhältnis im Kalenderjahr 2025 gilt somit gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 2 Z. 1 BGBl. II Nr. 417/2024 als geringfügig, wenn daraus kein höheres Monatsentgelt als € 551,10 gebührt.

3.2 Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3 Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, ändert sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung, ist es neu zu bemessen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist sie nach Abs. 2 zu widerrufen, der auch anordnet, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zu berichtigen ist, wenn sie fehlerhaft war.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

3.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des ASVG zu verstehen. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. (VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068, Rz. 13, mwN) Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand, oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 ASVG Sonderzahlungen. Urlaubsersatzleistungen fallen dagegen seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG. (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127, Rz. 14 f, mwN)

3.5 Die für März 2025 von der I. GmbH an den Beschwerdeführer ausbezahlten Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) sind danach kein Teil des Anspruchslohns, weshalb sie bei der Frage, ob ein die Geringfügigkeit übersteigendes Entgelt vorliegt, unberücksichtigt bleiben. Wohl aber ist die für 5,71 Monate der Beschäftigung ausbezahlte Urlaubsersatzleistung für zu berücksichtigen, von der auf den März 2025 ein Betrag von € 84,81 entfällt (€ 484,28 / 5,71).

3.6 Der Beschwerdeführer hatte demnach im Monat März 2025 Anspruch auf € 506,10 Monatsgehalt zuzüglich € 34,56 für Zeitguthaben und € 84,81 Urlaubsersatz, insgesamt also einen Anspruchslohn von € 625,35.

3.7 Demnach überstieg der Anspruchslohn des Beschwerdeführers im März 2025 die „Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG von € 551,10, was bedeutet, dass die Voraussetzung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht zutraf. Der Beschwerdeführer galt also im März 2025 nicht mehr als arbeitslos, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im genannten Monat gesetzlich nicht begründet war.

Daher musste das AMS nach § 24 Abs. 1 AlVG die Zuerkennung widerrufen. Die Berichtigung des Anspruchs erfolgte daher zu Recht.

3.8 Der Beschwerdeführer ist allerdings damit im Recht, dass das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld nicht zurückgefordert werden hätte dürfen. Das AMS begründet seinen Ausspruch darüber in der Beschwerdevorentscheidung damit, dass nach § 25 Abs. 1 AlVG der Empfänger von Arbeitslosengeld bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Beschwerdeführer habe im März gemäß der „abschließenden Feststellung“ € 86,40 „als Überstunden“ zum monatlichen Entgelt von € 506,10 und somit Einkünfte von € 592,50 erzielt, demnach mehr als € 551,10. Die „Mehrarbeitsstunden“ habe er nicht bestritten, aber auch unterlassen, sie dem AMS zu melden. Dabei ging das AMS davon aus, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Erwerbstätigkeit 2023 gemeldet hatte.

3.9 Tatsächlich setzen sich wie festgestellt die in der Beschwerdevorentscheidung angesprochenen € 86,40 aus € 34,56 für Zeitguthaben, die der Beschwerdeführer sonst in Freizeit konsumiert hätte, und € 51,96 für die Arbeitsleistung am 08.12.2023 zusammen.

Ein Verschweigen maßgebender Tatsachen ist dem Beschwerdeführer in dieser Konstellation nicht unterlaufen, zumal ihm die Vollversicherung erst nach dem AMS bekannt wurde. Auch die rund 5,3 Stunden Zeitguthaben widersprechen nicht dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass es zu keiner Änderung des Arbeitsumfangs im Laufe der geringfügigen Beschäftigung kam.

Zum weiteren Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG - in dessen zweitem Satz, „in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird“ - hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits ausgesprochen, dass die mit der Novelle BGBl. Nr. 364/1989 erfolgte Ausdehnung auf diese Fälle nicht herangezogen werden kann, wenn im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht des in seinem Bestand schon vorher unstrittigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird. (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205) Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses vom Beschwerdeführer gemeldet worden war und nur das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (in einem Monat) erst im Nachhinein festgestellt wurde.

Dementsprechend hatte die Rückforderung zu unterbleiben, sodass der Beschwerde insoweit stattzugeben und wie geschehen die Beschwerdevorentscheidung abzuändern war. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls welche Vorschriften als Grundlage für einen Rückersatz von Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) und Bildungsbonus herangezogen werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dem auch nach AlVG maßgeblichen Anspruchslohn und zur Frage, wann Rückforderungen bei nachträglicher Feststellung der Vollversicherungspflicht stattzufinden haben. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

4. Zum Unterbleiben der Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor, die auch unbestritten blieben. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme des Beschwerdeführers hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008, Rz 14). Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegen reine Rechtsfragen vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Der Beschwerde betreffend die Rückforderung war bereits aufgrund der Aktenlage stattzugegeben und der Bescheid insoweit aufzuheben. Auch aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.