JudikaturBVwG

W200 2317861-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2025

Spruch

W200 2317861-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Mag. PLESCHBERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Frau SCHRENK als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (SMS), vom 17.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die österreichische Beschwerdeführerin stellte am 04.03.2025 per E-Mail einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz und übermittelte am 10.03.2025 diesen Antrag erneut postalisch.

Die Beschwerdeführerin habe am 12.01.2022 eine Covid-19-Impfung erhalten (BioNTech/Pfizer, FK6304). Geltend gemacht wurden Dauerschnupfen, Kopfschmerzen und der Verlust des Geruchssinns.

Hinsichtlich des genauen Krankheitsverlaufs nach der Impfung beschreibt sie zusammengefasst, dass sie die ersten beiden Impfungen gut vertragen habe, erst nach der dritten Impfung sei sie an den Beschwerden erkrankt. 48 Stunden nach der Impfung hätten die Beschwerden begonnen. Die ersten paar Wochen habe sie gedacht, diese würden schon wieder vergehen, aber sie seien bis heute - drei Jahre später - nicht vergangen oder besser geworden. Sie leide an Dauerschnupfen und Kopfschmerzen, weil ihre Nase und die Nebenhöhlen geschwollen seien, egal ob Sommer oder Winter. Sie sei mehrmals beim Arzt gewesen, habe aber die Erfahrung gemacht, dass niemand etwas von einem Zusammenhang mit der Impfung hören wolle. Sie sei keine Verschwörungstheoretikerin. Seit drei Jahren müsse sie sich alle paar Minuten schnäuzen, dass sei sehr mühsam und sie habe davon ständig Kopfschmerzen. Befunde diesbezüglich habe sie nicht, sie sei bei Ärzten gewesen, aber dies sei leider ein Tabuthema. Nasenspray wirke schon lange nicht mehr, da sei sie immun geworden. Die ersten beiden Impfungen habe sie gut vertragen, aber die dritte mit einem anderen Impfstoff nicht mehr. Sie fühle sich alleine gelassen und unverstanden.

Am 07.04.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, einen negativen Allergietest.

Das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten, holte von der Österreichischen Gesundheitskasse Wien, dem Primärversorgungszentrum XXXX sowie mehreren Ärztinnen und Ärzten medizinische Unterlagen ein.

Am 18.06.2025 erstellte der ärztliche Dienst des Sozialministeriumsservice eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, dass keine Befunde bezüglich der Abklärung dieser vermutlich neu aufgetretenen Gesundheitsschädigungen vorlägen, die einen zeitnahen Beginn oder einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung bestätigen. Nach der angeschuldigten Impfung wurde laut Auszug der Österreichischen Gesundheitskasse nur eine Fachärztin für Gynäkologie aufgesucht. Erst am 02.09.2022 wurde das Primärversorgungszentrum XXXX aufgesucht, somit über acht Monate nach der angeschuldigten Impfung. Die Karteiblätter würden eine Covid-19-Infektion an diesem Tag bestätigen. Sie würden unter anderem die weiterbestehenden Kopfschmerzen nach der Covid-19-Infektion am 13.09.2022 dokumentieren. Ein grippaler Infekt mit einem positiven Harnbefund sei am 15.02.2023 dokumentiert, am 12.06.2023 seien ein cervikogener Kopfschmerz mit Nackenverspannungen, am 09.11.2023 Kopfschmerzen mit Schnupfen und am 27.011.2023 Kopfweh mit Fieber und ein grippaler Infekt dokumentiert worden.

Ein Verlust des Geruchssinns sei nie dokumentiert oder fachärztlich bestätigt worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin könnten somit durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht belegt werden. Eine gutachterliche Aussage sei daher nicht möglich.

Im gewährten Parteiengehör zur Stellungnahme des ärztlichen Dienstes gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten, wies mit Bescheid vom 17.07.2025 den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 18.06.2025, ein Kausalzusammenhang zwischen der am 12.01.2022 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, da keine Befunde vorlägen, die einen zeitnahen Beginn oder Zusammenhang der aufgetretenen Gesundheitsschädigung mit der erhaltenen Impfung bestätigen würden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde abermals vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass die Beschwerden wieder verschwinden würden, aber heute wisse, dass sie nicht mehr vergehen würden. Sie hätte auch keine Allergien und habe bereits einen aktuellen Befund geschickt. Es sei sehr schwer bis unmöglich, dafür Befunde zu bekommen, da kein Arzt davon hören wolle und sie immer als Verschwörungstheoretikerin angesehen werden, was sie aber nicht sei. Sie wisse um die Errungenschaft der Impfung und sei von Baby an immer geimpft worden und ihre Kinder auch. Sie habe auch zu den Covid-19-Impfungen Vertrauen gehabt. Dies sei aber in ihrem Fall ein großer Fehler gewesen, heute würde sie sich nicht mehr impfen lassen. Sie war der Meinung, die Symptome würden wieder vergehen, aber es sei bis heute gleich und dies werde sich auch nicht mehr ändern, dies wisse sie nach den Jahren. Man dürfe das bei keinem Arzt wirklich detailliert ansprechen, weil sie dann nicht mehr ernst genommen und als Verschwörungstheoretikerin abgestempelt würde. Wenn man ihr mitteilen könnte, wo sie sich untersuchen lassen könne, dann gerne. Es gebe keinen Arzt, der das hören wolle und sich ihr gegenüber kompetent und neutral verhalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die österreichische Beschwerdeführerin, geb. XXXX , erhielt am 12.01.2022 die dritte Covid-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (FK6304).

1.2. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Impfung:

Es sind keine Gesundheitsschädigungen vor der Impfung dokumentiert.

1.3. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Covid-19-Impfungen:

Es sind keine neuen Erkrankungen unmittelbar nach bzw. in zeitlicher Nähe zu der Impfung dokumentiert. Die Beschwerdeführerin machte acht Monate nach der Covid-19-Impfung eine Infektion mit Covid-19 sowie im Jahr 2023 mehrere grippale Infekte durch. Am 12.06.2023 wurden cervikogene Kopfschmerzen dokumentiert.

Dass die Beschwerdeführerin an einem Dauerschnupfen, an Kopfschmerzen oder einem Verlust des Geruchsinns leidet, kann nicht festgestellt werden.

1.4. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Punkt 1.1. genannten Impfung am 12.01.2022 und den unter Punkt 1.3. beschriebenen, mehr als acht Monate nach der Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigungen Covid-19 sowie grippalen Infekten und cervikogenen Kopfschmerzen liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.) Die Feststellungen zur Person und zur Verabreichung der Covid-19-Impfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten Impfpass.

Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Impfung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin kreuzte im verfahrenseinleitenden Antrag die Frage „Liegen bei Ihnen Vorerkrankungen/Vorschädigungen vor?“ mit „nein“ an. Im Verfahren kamen auch keine weiteren Hinweise auf bestehende Vorerkrankungen hervor oder wurden in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin vorgebracht.

Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin nach der Covid-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin machte im Antrag geltend, an Dauerschnupfen, Kopfschmerzen sowie – nachträglich per E-Mail am 06.03.2024 vorgebracht – einem Verlust des Geruchssinns zu leiden. Keine dieser ins Treffen geführten Gesundheitsschädigungen ist jedoch dokumentiert oder konnte sonst nachgewiesen werden, wie im Folgenden auszuführen ist:

Aus dem Auszug der Österreichischen Gesundheitskasse ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung am 12.01.2022 am 31.01.2022, 05.04.2022, am 01.06.2022 und 21.07.2022 eine Fachärztin für Gynäkologie aufsuchte. Keines der als impfkausal vorgebrachten Leiden ist dem Fachbereich der Gynäkologie zuzuordnen, sodass ein Zusammenhang zwischen diesen Arztbesuchen und der Impfung zu verneinen ist.

Am 02.09.2022 suchte die Beschwerdeführerin das Primärversorgungszentrum XXXX Ärzte für Allgemeinmedizin) auf. Aus dem übermittelten Karteikartenauszug ergibt sich, dass an diesem Tag bei der Beschwerdeführerin eine Infektion mit Covid-19 nachgewiesen wurde. Ein entsprechendes Testergebnis liegt ebenfalls vor. Im Karteikartenauszug sind Einträge vom 02.09.2022, 04.09.2022, 06.09.2022, 07.09.2022, 09.09.2022, 13.09.2022, 20.09.2022 und 27.09.2022 dokumentiert, die sich jedoch alle auf die bestehende Covid-19-Infektion beziehen und keinen wie immer gearteten Konnex zur Impfung aufweisen. Zwar sind Kopfschmerzen und Symptome eines grippalen Infektes dokumentiert, es ist jedoch unzweifelhaft, dass sich diese auf die nachgewiesene Covid-19-Infektion beziehen und nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits knapp acht Monate zurückliegende Impfung.

In weiterer Folge wurden am 15.02.2023 ein grippaler Infekt mit positivem Harnbefund, am 12.06.2023 ein cervikogener Kopfschmerz bei Nackenverspannungen, am 09.11.2023 Kopfschmerzen mit Schnupfen und am 27.11.2023 Kopfweh mit Fieber und ein grippaler Infekt dokumentiert. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen Dauerschnupfen und Kopfschmerzen sind daraus nicht abzuleiten, sondern vielmehr wiederkehrende leichte Infekte und damit einhergehende Kopfschmerzen bzw. aus der Halswirbelsäule herrührende Kopfschmerzen.

Die Beschwerdeführerin ergänzte den gegenständlichen Antrag per E-Mail vom 06.03.2025 dahingehend, dass sie seit der Impfung fast keinen Geruchssinn mehr habe und so gut wie nichts rieche. Ein Verlust des Geruchssinns ist in den vorliegenden medizinischen Unterlagen kein einziges Mal dokumentiert. Befunde, die dies belegen, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin vermochte daher einen Verlust des Geruchssinns nicht glaubhaft darzutun.

Es ergeben sich sohin keine Anhaltspunkte, die für das Vorliegen der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sprechen. Mangels vorliegender Befunde oder einer Dokumentation in den medizinischen Unterlagen und Karteiauszügen, die für das Vorliegen der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sprechen, konnte diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.

Dem Beschwerdevorbringen, es sei schwer bis unmöglich, Befunde zu bekommen, weil kein Arzt davon hören wolle und sie dann als Verschwörungstheoretikerin angesehen werde, ist entgegenzuhalten, dass den übermittelten Unterlagen der Österreichischen Gesundheitskasse und den Karteiauszügen nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin einen Arzt aufsuchte, um die von ihr vorgebrachten Symptome abklären zu lassen. Weder wurden die Symptome anamnestisch dokumentiert, noch ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise einen Facharzt für Neurologie wegen der Kopfschmerzen aufgesucht oder dies zumindest in der Praxis für Allgemeinmedizin angegeben hätte. Sie gab im Antrag an, Dr. XXXX , einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, aufgesucht zu haben; dieser gab jedoch auf Aufforderung des Sozialministeriumservice, sämtliche Behandlungsberichte und Befunde der letzten sieben Jahre bzw. einen Karteikartenauszug in Kopie zu übermitteln, an, dass die Beschwerdeführerin bei ihm nicht in Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin legte auch keine Befunde des genannten Facharztes vor oder machte konkrete Angaben dazu, wann sie diesen Arzt aufgesucht habe. Es ist daher schlicht unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin lediglich deswegen keine Befunde erhalten haben soll, weil keiner der von ihr aufgesuchten Ärzte etwas von einem Impfschaden hören wolle oder weil dies ein Tabuthema sei, wenn sie offenkundig keine Ärzte aufsuchte und die von ihr genannten Symptome schilderte. Der bloß pauschalen Behauptung, dass es unmöglich sei, Befunde zu erhalten, kann insofern nicht gefolgt werden, als die Beschwerdeführerin zumindest ihre Symptome im Rahmen eines Anamnesegesprächs angegeben hätte, sofern diese tatsächlich bestünden und sie an einer medizinischen Abklärung interessiert wäre.

Weiters ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach der Impfung ihre Symptome abklären lies, wenn diese laut ihren Angaben im Antrag zwei Tage nach Verabreichung der Impfung erstmals aufgetreten seien.

Zusammengefasst liegen keine medizinischen Befunde vor, die die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen belegen. In den Karteiauszügen der Praxis für Allgemeinmedizin sind lediglich eine Covid-19-Infektion, grippale Infekte mit den damit einhergehenden Symptomen sowie cervikogene Kopfschmerzen dokumentiert, und dies auch bereits in einem zeitlichen Abstand von mehreren Monate zur Impfung. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin, wenn ihre Symptome tatsächlich vorlägen, diese nicht medizinisch abklären ließ. Wie oben dargelegt, konnte der dafür vorgebrachten Erklärung, dass kein Arzt etwas davon hören wolle, nicht gefolgt werden, da die Beschwerden zumindest anamnestisch vermerkt worden wären oder Besuche bei Fachärzten der jeweiligen Gebiete vorzuweisen sein müssten. Der vorgebrachte Verlust des Geruchssinns ist in sämtlichen vorliegenden Unterlagen nicht vermerkt und wurde von der Beschwerdeführerin auch selbst – beispielsweise durch die Vorlage von Befunden oder zumindest einer Bestätigung, dass sie einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufsuchte – nicht glaubhaft dargetan. Es wurde daher nicht glaubhaft vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an den genannten Gesundheitsschädigungen leidet.

Ad 1.4.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung am 12.01.2022 und den behaupteten Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumsservice vom 18.06.2025. In dieser Stellungnahme wird nachvollziehbar dargelegt, dass keine Befunde bezüglich einer Abklärung dieser vermutlich neu aufgetretenen Gesundheitsschädigungen vorliegen, die einen zeitnahen Beginn oder einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung bestätigen würden. Nach der Impfung sei nur eine Fachärztin für Gynäkologie aufgesucht worden. Erst am 02.09.2022 sei das Primärversorgungszentrum XXXX aufgesucht worden, somit über acht Monate nach der Impfung. Dokumentiert seien in den übermittelten Unterlagen lediglich grippale Infekte und ein Kopfschmerz bei Nackenverspannungen. Ein Verlust des Geruchssinns sei nie dokumentiert oder fachärztlich bestätigt worden.

Der ärztliche Dienst erläutert schlüssig, dass die Angaben der Beschwerdeführerin durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht belegt werden können, weswegen eine gutachterliche Aussage dazu nicht möglich sei.

In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 18.06.2025 kann schon mangels – befunddokumentierten - Vorliegens der behaupteten Gesundheitsschädigungen kein Zusammenhang zwischen diesen und der verabreichten Covid-19-Impfung festgestellt werden. Der Dauerschnupfen bzw. die Kopfschmerzen sind in keinem Konnex zur angeschuldigten Impfung dokumentiert, sondern lediglich im Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion, grippalen Infekten und Nackenverspannungen. Ein Verlust des Geruchssinns ist ebenfalls nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführerin konnte daher das Vorliegen der Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft machen.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, die plausiblen Ausführungen des ärztlichen Dienstes in Zweifel zu ziehen. Die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes ist schlüssig und nachvollziehbar. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde erstellten Stellungnahme. Alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen wurden dabei berücksichtigt. Diese Stellungnahme wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Die für die Wahrscheinlichkeit der Kausalität maßgeblichen Kriterien sind im vorliegenden Fall sohin nicht gegeben:

Es besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Symptome, die zwar in dieser Form wiederholt in den Karteiauszügen des Primärversorgungszentrums XXXX dokumentiert wurden, jedoch auf eine Covid-19-Infektion, grippale Infekte oder Nackenverspannungen zurückzuführen sind. Auch erfolgte der erste Besuch des Primärversorgungszentrums XXXX - aufgrund einer bestätigten Covid-19-Infektion - mehr als acht Monate nach Verabreichung der Impfung, weswegen selbst bei der Annahme, dass - entgegen des vorliegenden positiven Covid-19-Tests - die Symptome von der Impfung stammten, ein zeitlicher Zusammenhang zu verneinen ist. Hinsichtlich des zweiten Kriteriums der entsprechenden Symptomatik mangelt es gegenständlich ebenfalls an Hinweisen für ein tatsächliches Bestehen der Symptome, die, wie bereits hinreichend dargelegt, in den medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert sind. Zwar entspricht es bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach Impfungen Kopfschmerzen und grippeähnliche Symptome auftreten können; jedoch sind diese Symptome bei der Beschwerdeführerin nicht in Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung dokumentiert. Ursache für die dokumentierten Symptome sind Infekte oder Nackenverspannungen, sodass eine wahrscheinlichere Ursache besteht. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Kausalitätswahrscheinlichkeit kann daher gegenständlich unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:

„[…] § 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Abschnitt III

§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz."

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise:

„[…] § 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.“

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Anhand dessen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen ist.

Im gegenständlichen Fall besteht hinsichtlich der Kopfschmerzen und des Dauerschnupfens kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Gesundheitsschädigungen und der Covid-19-Impfung der Beschwerdeführerin am 12.01.2022. Die Beschwerdeführerin suchte erst acht Monate nach der Impfung erstmalig einen Arzt für Allgemeinmedizin auf; jedoch bestand zu diesem Zeitpunkt eine Infektion von Covid-19, sodass die hierbei dokumentierten Symptome auf die Infektion zurückzuführen sind. In weiterer Folge wurden zwar wiederholt Kopfschmerzen und grippale Symptome dokumentiert, jedoch stets in Zusammenhang mit Infektionen oder Nackenverspannungen. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Impfung vom 12.01.2022 ist daher nicht gegeben. Der vorgebrachte Verlust des Geruchssinns ist in sämtlichen medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert, sodass auch hier bereits mangels glaubhaftem Vorliegen ein zeitlicher Zusammenhang zu verneinen ist. Das zweite Kriterium, das Auftreten einer entsprechenden Symptomatik, ist ebenfalls – mangels Dokumentation - zu verneinen. Zwar können nach Impfungen Kopfschmerzen und grippeähnliche Symptome auftreten; jedoch traten diese Symptome bei der Beschwerdeführerin nicht in Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auf. Das dritte Kriterium - das Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache für die Erkrankung - ist aufgrund der stets in Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion, grippalen Infekten oder Nackenverspannungen auftretenden Symptome gegenständlich ebenfalls zu verneinen. Betreffend den Verlust des Geruchssinns kann eine weitere Auseinandersetzung mit den genannten Kriterien allein schon deswegen unterbleiben, da bei der Beschwerdeführerin, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, derartige Gesundheitsschädigungen nicht vorliegen.

Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfung für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen im vorliegenden Fall zu verneinen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde keine Verhandlung beantragt.

Sie bringt in der Beschwerde vor, dass es sehr schwer bis unmöglich sei, Befunde zu erhalten, da kein Arzt etwas davon hören wolle. Wie bereits oben dargelegt, wurden die Kopfschmerzen und der Schnupfen der Beschwerdeführerin sehr wohl mehrfach dokumentiert, jedoch immer in Zusammenhang mit bestehenden Infektionen oder Nackenverspannungen. Ein Verlust des Geruchssinns wurde nie dokumentiert oder befundbezogen festgestellt. Auch suchte die Beschwerdeführerin entgegen ihres Vorbringens keinen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde auf. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nur deswegen keine Befunde erhält, weil sie ihre Beschwerden in einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung setzt. Wie bereits ausgeführt, wäre dies zumindest anamnestisch festgehalten worden. Der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn ausgeführt wird, das keine Befunde bezüglich der Abklärung dieser vermutlich neu aufgetretenen Gesundheitsschädigungen vorliegen. Eine substantiierte Begründung für die Unrichtigkeit der Stellungnahme bzw. für die mangelnde Befähigung der diese erstellende Ärztin lieferte die Beschwerdeführerin nicht. Auch legte die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keine anderslautenden Befunde vor.

In diesem Zusammenhang ist auf ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304).

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.