JudikaturBVwG

L503 2306559-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. August 2025

Spruch

L503 2306559-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch StoibererKogler Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 30.10.2024, GZ: XXXX , betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2025, zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.10.2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz: D. S.) zu den in Anlage I angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für XXXX (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, im Folgenden kurz: „BF“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen sei.

Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, aufgrund einer Sozialversicherungsprüfung beim BF mit Prüfzeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 seien Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers D. S. betreffend festgestellt worden. Im Zuge der Prüfung habe das Prüforgan eine mögliche Scheinselbständigkeit festgestellt und habe darüber am 14.07.2023 die ÖGK und SVS informiert. Gemäß § 412b Abs 2 ASVG seien daraufhin die weiteren Ermittlungen von ÖGK und SVS in deren jeweiligen Wirkungsbereichen durchgeführt worden. Gemäß § 412a ASVG sei zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der SVS durchzuführen. Die SVS sei mit Verdachtsmeldung vom 14.07.2023 direkt von der Finanzbehörde informiert worden. In der Folge sei zunächst durch die ÖGK am 25.08.2023 eine Niederschrift mit Herrn D. S. durchgeführt worden. Danach hätten beide Sozialversicherungsträger einvernehmlich festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Tätigkeit um eine unselbständige Tätigkeit handelt (Schreiben der ÖGK an die SVS vom 03.10.2023; Schreiben der SVS an die ÖGK vom 09.10.2023). Von diesem Ergebnis sei das Prüforgan des Finanzamts von Seiten der ÖGK am 10.10.2023 verständigt worden.

Am 29.04.2024 habe die Niederschrift über die Schlussbesprechung in Anwesenheit der steuerlichen Vertretung des BF stattgefunden; der Grundsatz des Parteiengehörs sei durch die Niederschrift über die Schlussbesprechung ausreichend beachtet worden. Per E-Mail vom 18.05.2024 habe die steuerliche Vertretung des BF einen Bescheidantrag gestellt.

In der Sache führte die ÖGK konkret aus, der BF sei seit 17.02.2009 bis laufend in Besitz eines Gewerbescheins lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Anbringung von Vollwärmeschutz, Innen- und Außenputz sowie die Errichtung von Estrichen“. Auch Herr D. S. sei seit 27.08.2019 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten hinsichtlich der Anbringung von Innen- und Außenputz, sowie Vollwärmeschutz“. Im Zeitraum von 07.02.2019 bis 28.06.2019 sei D. S. als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Betrieb des BF gemeldet gewesen. Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung des BF sei seine Tätigkeit damals eine „allgemeine Baustellen-Hilfsarbeiter-Tätigkeit“ gewesen.

Im August 2019 hätten der BF und D. S. einen als Werkvertrag titulierten Vertrag abgeschlossen, wonach sich D. S. dazu verpflichtet hat, verschiedenste Baustellen-Arbeiten/Tätigkeiten durchzuführen. Der als Werkvertrag titulierte Vertrag habe im Wesentlichen folgenden Vertragsinhalt: Unter Punkt 1. Vertragsgegenstand verpflichte sich der Auftragnehmer, für den Auftraggeber nachfolgendes Werk herzustellen: „Verschiedenste Baustellen-Arbeiten/Tätigkeiten, wenn es die Gesundheit des (unter Berücksichtigung der Krankheitsschübe) Auftragnehmers zulässt, auch kurzfristig ablehnen“ [sic!]. Weiters erbringe der Auftragnehmer die vereinbarte Tätigkeit mit eigenen Betriebsmitteln und im Rahmen seiner fachlich einschlägigen Gewerbeberechtigung. Er unterliege hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit sowie hinsichtlich der konkreten Durchführung der Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers „unter Berücksichtigung der Krankheitsschübe“. Der Auftragnehmer könne sich bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen vertreten lassen oder Gehilfen heranziehen, ohne die Zustimmung des Auftraggebers einholen zu müssen. Für die Entlohnung von Vertretungspersonen oder Gehilfen sei der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Unter Punkt 2. Honorar werde geregelt, dass dieses EUR 30,00 pro Stunde beträgt. Sämtliche Aufwendungen, die dem Auftragnehmer durch die Vorbereitungen bzw. Erfüllung des Werkauftrages erwachsen, seien mit dem pauschalen Honorar abgegolten. Somit erfolge kein Ersatz von Materialkosten, Barauslagen und Aufwendungen (Fahrtkosten, Telefonkosten u.ä.). Unter Punkt 4. sei eine umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung geregelt, wonach es dem Auftragnehmer untersagt sei, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Informationen zeitlich unbegrenzt über die „Fertigstellung des Werkes“ hinaus an Dritte weiterzugeben.

Ab diesem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe D. S. Rechnungen an den BF gestellt. Mit der Umstellung auf die „werkvertragliche Tätigkeit“ hätten die Vertragsparten laut eigenen Angaben erreichen wollen, dass D. S. besser auf seinen Körper bzw. seine Gesundheit schauen könne. An der Tätigkeit selbst habe sich jedoch nichts geändert.

Die Haupttätigkeit von D. S. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei darin gelegen, Material hin- und wegzubringen bzw. die Reinigung der Baustelle durchzuführen. Schwere Tätigkeiten habe er nicht durchführen können. Um seine Tätigkeit auf der Baustelle ausüben zu können, sei D. S. mit dem Minibus des BF gefahren, wobei die Kosten auch von diesem getragen worden seien. Was jeweils zu tun war, habe der BF vorgegeben. Ablehnen habe D. S. einen Auftrag nur dann können, wenn er krank war. Um eine Vertretung habe sich dann der BF gekümmert. Ein Vertretungsrecht habe laut D. S. - im Gegensatz zur vertraglichen Vereinbarung – nicht bestanden; auch sei von einem solchen nie Gebrauch gemacht worden. Die Abrechnung sei über eine Stundenliste erfolgt; Rechnungen über „Regiearbeit Pauschal“ würden sich im Akt befinden. Eine Kontrolle der Arbeit sei vom BF durchgeführt worden, da dieser letztendlich verantwortlich gewesen sei.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die ÖGK zunächst auf verschiedene Dokumente wie den Prüfbericht, die Niederschrift über die Schlussbesprechung, das Protokoll über die niederschriftliche Befragung von D. S. am 25.8.2023, die vorgelegten Rechnungen oder den vorgelegten Werkvertrag vom August 2019. Die getroffenen Feststellungen würden sich hinlänglich und nachvollziehbar daraus ergeben. Dem Bescheidantrag des BF sei nicht zu entnehmen, was von ihm bestritten wird und seien keine Beweismittel beigebracht worden, die auf eine selbständige Tätigkeit von D. S. hinweisen würden. Es seien auch keine wesentlichen Unterschiede in der vermeintlich selbständigen Tätigkeit zur Tätigkeit, für die eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgte, ersichtlich.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte die ÖGK – neben der Darstellung der Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere, dass die Tätigkeit von Herrn D. S. jedenfalls auf eine fortlaufende Leistungserbringung und nicht auf die Herstellung eines oder mehrere Werke gerichtet gewesen sei. Gegenständlich sei die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart worden und von einem laufenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Herr D. S. sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und ergebe sich zudem aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass die Tätigkeit auch tatsächlich persönlich erbracht worden sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich Herr D. S. im Falle der Verhinderung durch Krankheit hätte vertreten lassen können, so würde dies keine generelle Vertretungsberechtigung darstellen. Es sei auch tatsächlich nicht zu einer Vertretung gekommen. Herr D. S. sei in den Betrieb des BF eingebunden gewesen, er habe konkrete Anweisungen erhalten, was zu tun sei bzw. sei er der Kontrolle durch den BF unterlegen. Darüber hinaus handle es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten (allgemeine Baustellen-Hilfsarbeiter-Tätigkeiten) um solche, welche in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden. Es könne daher alleine schon unter diesen Gesichtspunkten vom Vorliegen persönliche Abhängigkeit ausgegangen werden. Weiteres kämen die Aspekte der längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die konkrete Ausgestaltung der Entlohnung (nach Stunden) sowie der fehlende Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel hinzu. Die aufrechte Gewerbeberechtigung von Herrn D. S. könne im Übrigen am Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nichts ändern. Zusammengefasst sei die Tätigkeit von D. S. für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt und liege ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

2. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.11.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 30.10.2024.

Darin wurde insbesondere betont, dass sich an der Tätigkeit von D. S. nach Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Vergleich zu seiner vorherigen geringfügigen Beschäftigung sehr wohl etwas geändert habe. Konkret habe D. S. während seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht nur Tätigkeiten im Bereich Innen- und Außenputz, sondern auch Tätigkeiten in Bezug auf das Herstellen von Estrich erledigen müssen. Als selbstständiger erledige er nun nur mehr Tätigkeiten der Anbringung von Innen- und Außenputz sowie Vollwärmeschutz. Es dürfe nicht übersehen werden, dass allgemeine Baustellen-Hilfsarbeiter-Tätigkeiten auf jeder Baustelle anfallen und selbstverständlich ebenfalls zum geschuldeten Erfolg gehören würden. D. S. habe sich zur Herstellung bestimmter Erfolge verpflichtet, die jeweils entweder einzeln oder in Kombination zueinander oder im Verbund geschuldet gewesen seien, wie z. B. „Verputzen von Fensterlaibungen“, „Einputzen von Fensterbänken“, „Verputzen von einzelnen Räumen“, „Anbringen von Vollwärmeschutz“. Für die Herstellung dieser Werke seien auch bestimmte Betriebsmittel wie z. B. Spachtel, Winkelkelle, Waage, Schneidegeräte etc. notwendig gewesen. D. S. habe als Subunternehmer mit seinen eigenen Betriebsmitteln gearbeitet und er habe nur sein eigenes Firmenfahrzeug verwendet. Er sei als Subunternehmer des BF in der Abarbeitung der Aufträge nicht weisungsgebunden gewesen, sondern habe selbst die einzelnen Arbeitsschritte festlegen können. Der BF habe, wenn er auf den Baustellen war, Herrn D. S. zwar kundenbezogene bzw. wenn notwendig ergänzende und weitere Aufträge erteilt, diese hätten jedoch von D. S. auch abgelehnt werden können. Herr D. S. habe sich zudem von dritter Seite vertreten lassen können, wenn dies aus seiner Sicht notwendig erschienen sei. Die Rechnungen von D. S. an den BF hätten sich an der vertraglich geregelten Zusammenarbeit bzw. der Kooperation beider Unternehmer orientiert, wobei es auf die Bezeichnung „Regiearbeit Pauschal“ nicht ankomme. Herr D. S. habe sich seit seiner Selbstständigkeit zudem aktiv darum bemüht, weitere Unternehmen zu finden, mit denen er als Subunternehmer zusammenarbeiten könne und er habe sein Unternehmen auch entsprechend beworben und ein eigenes Rechnungswesen, eine eigene betriebliche Organisation und nennenswerte Betriebsmittel (Firmenfahrzeug, Werkzeuge) sowie eigenes Briefpapier gehabt.

Die Befragung von D. S. durch die ÖGK sei grob mangelhaft gewesen, zumal der herangezogene Dolmetscher kein Serbisch, sondern nur Slowakisch gesprochen habe. D. S. habe die Richtigkeit des Inhalts des Vernehmungsprotokolls mangels Deutschkenntnissen auch nicht entsprechend bestätigen können. Zudem seien – beispielhaft angeführte – Fragen an D. S. gar nicht gestellt worden. Entgegen der Annahme der ÖGK sei jedenfalls eine selbstständige Tätigkeit von D. S. vorgelegen.

Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheids bzw. die Feststellung, dass keine Versicherungspflicht von D. S. vorliege; in eventu eine Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Sache. Weiters wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Befragung des BF, von D. S. (unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die serbische Sprache) sowie von Frau XXXX (der Gattin des BF) beantragt.

3. Am 27.1.2025 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. Dem Beschwerdevorbringen des BF, Herr D. S. habe die Dolmetscherin bei seiner Befragung vor der ÖGK nicht ausreichend verstanden, zumal seine Befragung in slowakischer Sprache durchgeführt worden sei, hielt die ÖGK entgegen, dass Herr D. S. auf diesbezügliches Befragen durch die ÖGK am 13.1.2025 angegeben habe, die Niederschrift sei sehr wohl aus Serbokroatisch erfolgt, wenngleich er glaube, dass die Dolmetscherin falsch übersetzt habe. Jedenfalls habe Herr D. S. der ÖGK gegenüber angegeben, dass er ausreichend Deutsch spreche, um die Gespräche ohne Dolmetscher zu führen. Zudem seien die Herrn D. S. gestellten Fragen und seine Antworten ordnungsgemäß protokolliert worden. Der ÖGK würden im Übrigen keine Amtsdolmetscher zur Verfügung stehen, sodass zulässigerweise auf eine andere geeignete Person habe zurückgegriffen werden können.

4. Am 17.6.2025 übermittelte das BVwG dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF auf dessen Wunsch hin den gesamten Akt elektronisch.

5. Mit Stellungnahme vom 23.6.2025 führte der rechtsfreundliche Vertreter des BF aus, dass die Argumentation der ÖGK, Herr D. S. habe kein typisches Baustellenfahrzeug besessen (sondern einen Opel Vectra) - was ebenso gegen dessen Selbständigkeit spreche -, verfehlt sei. Es gehe vielmehr nur darum, ob das Fahrzeug dafür geeignet war, die von ihm benötigten Betriebsmittel und Werkzeuge zu transportieren, was der Fall gewesen sei. Die Argumentation der ÖGK anlässlich der Beschwerdevorlage, wonach bei Befragung von Herrn D. S. eine Dolmetscherin ordnungsgemäß beigezogen wurde, gehe ins Leere; vielmehr liege nahe, dass gerade kein Dolmetscher in der Muttersprache von D. S. beigezogen wurde. Auch würden aus der Niederschrift die gestellten Fragen wie auch die Antworten von D. S. nicht ausreichend hervorgehen.

6. Am 26.6.2025 führte das BVwG im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie des Mitbeteiligten D. S. und eines Vertreters der ÖGK eine Beschwerdeverhandlung durch, in der Frau XXXX , die Gattin des BF, als Zeugin befragt wurde. Weiters war während der gesamten Verhandlung eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die Sprache Serbisch anwesend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF verfügt seit 17.02.2009 über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Anbringung von Vollwärmeschutz, Innen- und Außenputz sowie die Errichtung von Estrichen“.

1.2. Im Zeitraum von 07.02.2019 bis 28.06.2019 war D. S. als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Betrieb des BF gemeldet.

1.3. Im August 2019 erwarb D. S. sodann die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten hinsichtlich der Anbringung von Innen- und Außenputz, sowie Vollwärmeschutz“ und schloss mit dem BF einen als „Werkvertrag“ titulierten Vertrag mit auszugsweise (wortwörtlich, samt etwaigen Grammatik- und Rechtschreibfehlern) folgendem Inhalt:

1. Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber nachfolgendes Werk herzustellen: Verschiedenste Baustellen-Arbeiten/Tätigkeiten, wenn es die Gesundheit des (unter Berücksichtigung der Krankheitsschübe) Auftragnehmers zulässt, auch kurzfristig ablehnen.

Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger mit eigenen Betriebsmitteln und im Rahmen seiner fachlichen einschlägigen Gewerbeberechtigung. Er unterliegt hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit sowie hinsichtlich der konkreten Durchführung der Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Krankheitsschübe (wenn es die Gesundheit des Auftragnehmers zulässt).

Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen vertreten lassen oder Gehilfen heranziehen, ohne die Zustimmung des Auftraggebers einholen zu müssen. […]

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer begründen mit der gegenständlichen Vereinbarung einen Werkvertrag. Arbeitsrechtliche Vorschriften (z. B. Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kollektivvertrag, Anspruch auf Sonderzahlungen etc.) finden KEINE Anwendung.

2. Honorar

Das Honorar beträgt pauschal netto EUR 30,00 pro Stunde. Das Honorar steht dem Auftragnehmer nach erfolgreicher Erfüllung des vereinbarten Auftrages (Fertigstellung des Werks) zu. […]

Sämtliche Aufwendungen, die dem Auftragnehmer durch die Vorbereitung bzw. Erfüllung des Werkauftrages erwachsen, sind mit dem pauschalen Honorar abgegolten. Somit erfolgt auch kein Ersatz von Materialkosten, Barauslagen und Aufwendungen (Fahrtkosten, Telefonkosten u.ä). […]

4. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dritten weder Informationen über den Auftrag noch die erzielten Ergebnisse zukommen zu lassen und sie auch nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Es ist dem Auftragnehmer weiters untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Informationen die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhalten hat, während der Tätigkeit oder auch nach Fertigstellung des Werks an Dritte weiterzugeben. […].

3. Auf Grundlage des zitierten Werkvertrages war D. S. regelmäßig – und zwar in den verfahrensgegenständlichen Zeiten vom 1.8.2019 bis 30.11.2019, vom 1.1.2020 bis 29.2.2020, vom 1.5.2020 bis 31.12.2020, vom 1.2.2021 bis 31.3.2021 und vom 1.5.2021 bis 31.12.2021 - für den BF auf Baustellen tätig, wobei er auch keinerlei andere „Auftraggeber“ als den BF hatte. D. S. übte für den BF diverse (Hilfs-)Tätigkeiten wie Verputzen, Spachteln, Anbringen von Leisten, Anbringen von Folien, Setzen von Fensterbänken, Aufräumen und Reinigen der Baustelle, aus. D. S. hat sich niemals durch eine dritte Person vertreten lassen; im Krankheitsfall von D. S. hat der BF die Arbeiten selbst durchgeführt. Eine Ablehnung von „Aufträgen“ des BF durch D. S. fand mit Ausnahme krankheitsbedingter Verhinderung von D. S. niemals statt und war vom BF auch erwartet worden, dass D. S. die Aufträge durchführt bzw. hat D. S. dies auch als selbstverständlich betrachtet und hätte D. S. die Ablehnung eines Auftrages aus Gutdünken auch niemals in Erwägung gezogen. Die zeitlichen Vorgaben an die Tätigkeiten von D. S. ergaben sich meist aus den von den Bauherren an den BF erteilten Aufträgen. D. S. wusste auf den Baustellen zumeist, was zu tun ist und waren insofern keine fortlaufenden Anordnungen des BF notwendig; die Arbeiten wurden jedoch vielfach gemeinsam mit dem BF verrichtet und hat der BF die Ergebnisse der Arbeiten von D. S. auch kontrolliert.

Kleinere Werkzeuge, die für die Tätigkeiten von D. S. meist nötig waren (insb. Hammer, Mixer [kleine Mischmaschine für Mörtel], Geräte zum Schneiden von Styropor), hat D. S. selbst besessen und in seinem eigenen Fahrzeug mitgeführt. Die von D. S. einzig benötigte größere Maschine – nämlich die Estrichmaschine - wurde vom BF beigestellt.

Die Abrechnung zwischen dem BF und D. S. erfolgte auf Stundenbasis (pro Stunde EUR 30), wobei D. S. dem BF monatliche Rechnungen mit dem Titel „Regiearbeit Pauschal“ legte.

Wie bereits eingangs festgestellt, hatte D. S. abgesehen vom BF keine sonstigen Auftraggeber. Für möglich gehalten wird, dass D. S. über einen eigenen Drucker verfügte und Visitenkarten verteilte, mit denen er sich für diverse (Hilfs-)Arbeiten anbot. Es ist jedoch nie zu derartigen Tätigkeiten von D. S. für Dritte gekommen. Neben seiner Tätigkeit für den BF war D. S. lediglich an wenigen Tagen als geringfügig beschäftigter Kraftfahrer bei XXXX gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK sowie durch Durchführung einer ausführlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das BVwG am 26.6.2025, in der dem BF – im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Serbisch - Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern und in der der Mitbeteiligte D. S. ebenso zum Sachverhalt befragt wurde; weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung Frau XXXX , die Gattin des BF, auf dessen Antrag hin als Zeugin befragt.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des BF und von D. S. sowie zur geringfügigen Beschäftigung von D. S. beim BF im Zeitraum von 07.02.2019 bis 28.06.2019 ergeben sich aus den aktenkundigen Gewerberegisterauszügen und Abfragen beim Dachverband.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zu dem zwischen dem BF und D. S. abgeschlossenen „Werkvertrag“ vom August 2019 folgen aus ebendiesem; er erliegt im Akt.

2.4. Die unter Punkt 3. getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Angaben der befragten Personen in der (ausführlichen) Beschwerdeverhandlung und den vorliegenden „Rechnungen“ von D. S. an den BF. So ist zunächst unbestritten, dass D. S. auf Grundlage des „Werkvertrags“ vom August 2019 an regelmäßig in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen – und zwar bis Ende 2021 mit nur kurzen Unterbrechungen - für den BF auf Baustellen tätig war.

Unzweifelhaft hat sich in der Beschwerdeverhandlung auch ergeben, dass D. S. auf Grundlage des zitierten Werkvertrages für den BF diverse (Hilfs-)Tätigkeiten wie Verputzen, Spachteln, Anbringen von Leisten, Anbringen von Folien, Setzen von Fensterbänken, Aufräumen und Reinigen der Baustelle etc., ausgeübt hat (vgl. VH S. 8: „RI: Welche Tätigkeiten hat die mP im Rahmen der selbständigen Tätigkeit für Sie ausgeübt? P: Verputz, Fensterbänke setzen, Leisten anbringen, spachteln, Folie anbringen. … RI: Hat er auch Tätigkeiten ausgeübt wie z.B. das Aufräumen der Baustelle oder das Putzen? P: Ja.“; vgl. damit dem Grunde nach übereinstimmend die protokollierten Angaben von D. S. vor der ÖGK, wenngleich hier die Betonung auf die einfachsten Tätigkeiten fiel (AS. 143): „Ich helfe ihm wenn ich kann. …Wenn er etwas braucht: ich bringe etwas zur Baustelle, ich darf nichts Schweres arbeiten. Haupttätigkeiten sind Hin- und Wegbringen von Material, Reinigung von der Baustelle. Seit 2019 arbeite ich selbständig für Hr. S. … Es hat sich nichts geändert. … Ich habe auch manchmal die Baustelle gereinigt, diese Tätigkeit mache ich auch jetzt manchmal, je nach Bedarf.“

Was die Frage nach einer allfälligen Vertretungsmöglichkeit von D. S. anbelangt, so ist anzumerken, dass D. S. in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich zunächst völlig unbefangen und spontan auf die Frage des Richters, ob er an seiner Stelle eine andere Person auf die Baustelle hätte schicken können, angab „Nein, was hätte ich dann gearbeitet? Ich war selbst beschäftigt, warum sollte ich eine andere Person dorthin schicken?“ (VH S. 11). Die nochmalige Frage, ob er theoretisch eine andere Person hätte hinschicken dürfen, beantwortete D. S. sodann mit „Ja, ich hätte jemanden suchen dürfen aber ich habe selbst gearbeitet. Ich werde nicht zuhause liegen und eine andere Person arbeitet. Ich habe 50 bis 70 Stunden pro Monat gearbeitet. Warum sollte ich eine andere Person hinschicken“ (VH S. 11). Jedenfalls sei ihm bei der Wirtschaftskammer, als er die „Prüfung für Selbständige“ gemacht habe, erklärt worden, was er dürfe, und er hätte eben auch andere Personen hinschicken dürfen (VH S. 11/12). Auch der BF selbst gab auf die Frage, ob D. S. jemals eine andere Person auf die Baustelle geschickt hätte, an, dies wäre zwar zulässig gewesen, „aber das ist nie passiert“ (VH S. 12). Im Krankheitsfall des D. S. habe der BF „dann selbst gearbeitet“ (VH S. 12). Insofern war unzweifelhaft zur Feststellung zu gelangen, dass D. S. sich tatsächlich niemals hat vertreten lassen. Dass darüber hinaus eine Ablehnung von „Aufträgen“ des BF durch D. S. mit Ausnahme krankheitsbedingter Verhinderung von D. S. niemals stattfand und vom BF auch erwartet worden war, dass D. S. die „Aufträge“ durchführt bzw. dass D. S. dies auch als selbstverständlich betrachtet hat und die Ablehnung eines „Auftrages“ aus Gutdünken auch niemals in Erwägung gezogen hat, folgt aus den diesbezüglich klaren Angaben von D. S. in der Beschwerdeverhandlung: „RI: … Konnten Sie auf der Baustelle einfach sagen, diese oder jene Tätigkeit mache ich nicht? mP: Ich konnte schon sagen, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, wenn etwas schwer zum Heben ist, dann konnte ich sagen, ich mache es nicht. RI: Aber Sie brauchten irgendeinen Grund dazu? mP: Wenn es schwer ist, und ich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande bin, es zu heben. RI: Was wäre z.B. gewesen, wenn kleinere Löcher in einer Wand auszubessern gewesen wären und Sie gesagt hätten, dazu habe ich keine Lust? mP: So etwas habe ich nie gesagt.“

Was allfällige zeitliche Vorgaben an D. S. anbelangt, so bejahte dieser in der Beschwerdeverhandlung zwar die Frage des Rechtsvertreters des BF, dass er seine Arbeitszeit auf den Baustellen frei habe bestimmen können, er fügte jedoch hinzu „Aber ich bin immer gekommen, als wir angefangen haben“ (gemeint: morgens) und außerdem bejahte er die Frage nach Zeitlimits „Ich bin schon zeitlich gebunden. Wenn etwas in 7 Tagen zu machen ist, kann ich es nicht in 15 Tagen machen“ (VH S. 15). Somit war zur Feststellung zu gelangen, dass sich die zeitlichen Vorgaben an die Tätigkeiten von D. S. meist aus den von den Bauherren an den BF erteilten Aufträgen ergaben. Aus einer Zusammenschau der umfangreichen Aussagen des BF und von D. S. in der Beschwerdeverhandlung folgt zudem, dass D. S. auf den Baustellen zumeist wusste, was zu tun ist, und dass insofern auch keine fortlaufenden Anordnungen des BF notwendig waren, wenngleich solche aber durchaus vorkamen (vgl. etwa den BF, wonach er sich „zu 99% nicht eingemischt“ habe, VH S. 9; vgl. auch den BF auf Befragen seines Rechtsvertreters, VH S. 13: „Wenn Weisungen von der P erteilt wurden: Bezogen sich diese auf einzelne Arbeitsschritte oder auf das Endprodukt bzw. den Erfolg? P: Manchmal haben wir gemeinsam gearbeitet, manchmal konnte er Kleinigkeiten selbst erledigen“; vgl. weiters den BF, VH S. 9: „Wenn etwas fertig war und das in Ordnung ist, ist es in Ordnung, wenn es nicht in Ordnung war, musste er es ausbessern“; vgl. den BF auch prägnant auf Befragen seines Vertreters anhand eines Beispiels: „RV: Es gibt zB den Auftrag vom Einputzen von Fensterbänken an die mP, wer kontrolliert ob dieses Einputzen von Fensterbänken ordnungsgemäß erledigt wurde? P: Wer sonst, wenn nicht ich.“ (VH S. 17).

Die Feststellung, dass D. S. kleinere Werkzeuge, die für seine Tätigkeiten meist nötig waren (insb. Hammer, Mixer [kleine Mischmaschine für Mörtel], Geräte zum Schneiden von Styropor), selbst besessen und in seinem Fahrzeug mitgeführt hat, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben des BF und von D. S. in der Beschwerdeverhandlung. Die von D. S. einzig benötigte größere Maschine – nämlich die Estrichmaschine - wurde den Angaben von D. S. zufolge vom BF beigestellt (vgl. D. S. in der Beschwerdeverhandlung: „mP: ... Eine große Maschine haben wir für den Estrich gebraucht. RI: Wer hat diese große Maschine dann bereitgestellt? mP: Die P, aber nicht immer, manchmal, in 3 Monaten einmal. Das ist sein Werkzeug“; VH S. 12). Daran vermag auch der Einwand des BF am Ende der Beschwerdeverhandlung nach Rückübersetzung „Die Mischmaschine, die Estrichmaschine habe ich nicht der mP zur Verfügung gestellt, sondern der Baustelle“ (VH S. 20) nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich um einen untauglichen Versuch, seine Rolle bei den Tätigkeiten des D. S. herunterzuspielen; wenn er seine Estrichmaschine „der Baustelle“ zu Verfügung gestellt hat, damit D. S. den Estrich macht, so hat er diese vielmehr D. S. zur Verfügung gestellt.

Dass die Abrechnung zwischen dem BF und D. S. auf Stundenbasis erfolgte, wobei D. S. dem BF monatliche Rechnungen mit dem Titel „Regiearbeit Pauschal“ legte, folgt aus den diesbezüglich gleich lautenden Angaben des BF und von D. S. in der Beschwerdeverhandlung und dem – insofern tatsächlich gelebten – „Werkvertrag“ vom August 2019 sowie den im Akt erliegenden „Rechnungen“ von D. S.; vgl. etwa auch den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 7: „RI: In dem Werkvertrag wurde pauschal ein Honorar in der Höhe von 30 EUR netto pro Stunde vereinbart. Heißt das, dass Sie mit der mP nach dem Stundenhonorar abgerechnet haben? P: Mit Stunden haben wir gemessen, aber pauschal ausbezahlt. RI: Können Sie das näher erläutern? P: Ja, er hat Stunden aufgeschrieben, hat mir eine Rechnung ausgestellt, ich schaute ob das passt und habe bezahlt.“

Die Feststellung, dass D. S. abgesehen vom BF keine weiteren Auftraggeber hatte, beruht auf dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung; vgl. VH S. 10: „RI: Hatten Sie im Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit noch andere Auftraggeber als die P? mP: Nur die P. Ich habe gesucht, aber ich habe niemanden gefunden.“ Es ist zwar zutreffend, dass D. S. an wenigen Tagen auch als Kraftfahrer geringfügig bei XXXX beschäftigt war, allerdings handelte es sich hierbei gerade um keinen „Auftraggeber“ für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Für durchaus möglich wird gehalten, dass D. S. – wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben - über einen eigenen Drucker verfügte und Visitenkarten verteilte, mit denen er sich für diverse (Hilfs-)Arbeiten anbot (VH S. 10), dies ändert aber nichts daran, dass er tatsächlich keine anderen „Auftraggeber“ als den BF hatte, mag dies auch darauf zurückzuführen gewesen sein, dass er niemand anderen als den BF „gefunden“ hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]

[…]

3.2.2. Gemäß § 539 Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz und damit auch für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Ein Sachverhalt ist gemäß § 539a Abs. 3 ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Eingangs sei darauf hingewiesen, dass ständiger Rechtsprechung folgend dann, wenn jemand Dienstleistungen unter solchen Umständen erbringt, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgegangen werden kann, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie etwa Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/08/0162, mwN). [z. B. VwGH 22.5.2025, Ra 2024/08/0108]

3.3.2. Dem vom BF in dieser Hinsicht erstatteten Vorbringen, D. S. sei im Rahmen eines Werkvertrags für ihn tätig geworden, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kam im Verfahren unmissverständlich hervor, dass D. S. dem BF die laufende Erbringung von Dienstleistungen geschuldet hat. So führt der BF in seiner Beschwerde dazu wörtlich aus:

„D. S. verpflichtete sich laut „Werkvertrag“ gegenüber dem Beschwerdeführer zur Herstellung folgender bestimmter Erfolge, die jeweils entweder einzeln oder in Kombination zueinander oder im Verbund geschuldet waren:

- Verputzen von Fensterlaibungen

- Einputzen von Fensterbänken

- Verputzen von einzelnen Räumen

- Verspachteln und Verputzen von Leitungsschlitzen

- Vorstreichen von Haftgrund für spätere Malerarbeiten

- Anbringen von Vollwärmeschutz

- Anbringen von Putzleisten und Profilen

- Anbringen von Sockelputz

- Vorbereitungen verschiedenster Untergründe zum Verputzen

- jegliche Spachtelarbeiten

- Schaffen von kleineren Fundamentsockel und Zumauern von nicht tragenden Wänden

- Kleinere Abbrucharbeiten wie zum Beispiel Türstock Auslösen etc.

- Anbringen von Gipskartonplatten

- Aufmauern von nicht tragenden Ytongwänden zum Beispiel Duschtrennwand etc.“

Damit räumt der BF aber selbst ein, dass sich D. S. zur Erbringung von fortlaufenden Dienstleistungen verpflichtet hat. Von jeweils genau umrissenen, gewährleistungstauglichen „Werken“ kann hier denkmöglich nicht gesprochen werden, wobei auch darauf hingewiesen sei, dass D. S. für den BF diese Tätigkeiten verfahrensgegenständlich durchgehend mehr als zwei Jahre lang (!) – lediglich mit kurzen („urlaubsüblichen“) Unterbrechungen – ausgeübt hat. Die zu erbringenden (Dienst)leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zu zerlegen („atomisieren“) und zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ zu erklären, ist für die Beurteilung der Pflichtversicherung im Übrigen nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2013/08/0093). Hinzu kommt, dass die jeweiligen „Werke“ monatlich auf Basis eines Stundenlohns von EUR 30 abgegolten wurden.

3.3.3. Im vorliegenden Fall lagen darüber hinaus unzweifelhaft persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von D. S. im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG vor. Was die Frage der persönlichen Arbeitspflicht von D. S. anbelangt, so wäre es zwar theoretisch allenfalls möglich gewesen, dass D. S. einen Vertreter entsandt hätte, ein derartiger Fall kam aber nie vor. Von einem generellen – tatsächlich gelebten - Vertretungsrecht kann somit nicht gesprochen werden. Auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht kam D. S. nicht zu: Im Fall seiner „Zusage“ – wobei eine solche ohnedies immer erfolgte – war D. S. zum Einsatz verpflichtet und er erachtete sich zur Ablehnung bestimmter Tätigkeiten nur dann für befugt, wenn er diese aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben konnte; in diesem Sinne damit im Einklang stehend auch ganz offen der – wenn auch insofern grammatikalisch unzulängliche, aber im Ergebnis klare – Werkvertrag: „Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber nachfolgendes Werk herzustellen: Verschiedenste Baustellen-Arbeiten/Tätigkeiten, wenn es die Gesundheit des (unter Berücksichtigung der Krankheitsschübe) Auftragnehmers zulässt, auch kurzfristig ablehnen.“ (sic!)

Zudem mag es zwar zutreffen, dass sich der BF in die Arbeit von D. S. nur wenig eingemischt hat – wiewohl der BF aber selbst einräumte, dass er die Arbeit von D. S. kontrolliert hat („Wenn etwas fertig war und das in Ordnung ist, ist es in Ordnung, wenn es nicht in Ordnung war, musste er es ausbessern“ – VH S. 9; bzw. der BF auf die Frage, wer etwa das ordnungsgemäße Einputzen der Fensterbänke kontrolliert hat „Wer sonst, wenn nicht ich“ VH S. 17) – so kommt diesem Aspekt insofern keine maßgebliche Bedeutung zu, als D. S. mehrjährige Erfahrung am Bau hat und es insofern auch keiner ständigen Anordnungen durch den BF bedarf, wiewohl eine „stille Autorität“ des BF vorliegt. Zudem ist in der Beschwerdeverhandlung deutlich hervorgekommen, dass D. S. sehr wohl an zeitliche Vorgaben gebunden war (vgl. etwa den BF, VH S. 17: „Wir haben mündlich miteinander gesprochen, wann das fertig sein muss“, oder D. S., VH S. 15: „Ich bin schon zeitlich gebunden. Wenn etwas in 7 Tagen zu machen ist, kann ich es nicht in 15 Tagen machen“).

Richtig ist zwar, dass D. S. über kleinere Werkzeuge verfügte, welche er zu Hause in seinem Keller lagerte und die er bei Bedarf mit seinem Pkw mitführte. Diese fallen aber bei Beurteilung der vorliegenden (meist einfachen) Tätigkeiten nicht maßgeblich ins Gewicht, zumal sich hierunter keine sperrigen oder kostspieligen Werkzeuge befanden (so wurde etwa die Estrichmaschine vom BF beigestellt) und es ist vor allem zu betonen, dass sämtliche Baumaterialien ausschließlich vom BF angeschafft und gegebenfalls in seinem Lager gelagert wurden, sodass auch insofern das unternehmerische Risiko einzig beim BF lag (vgl. etwa den BF, VH S. 17: „Das Material wird in bestimmten Mengen gekauft, der Rest kommt ins Lager“); D. S. hat nur Materialien des BF „verbaut“ und hatte kein eigenes Lager, sondern nur seine (Klein-)Werkzeuge in seinem Keller gelagert.

Schließlich könnte zwar der Umstand, dass D. S. auch für andere Auftraggeber hätte tätig sein können – per se betrachtet – gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Allerdings ist dies eine rein theoretische Frage, zumal es niemals dazu gekommen ist. Insofern spielt auch der Umstand, dass D. S. über einen Drucker verfügt hat – mit dem er die „Rechnungen“ an den BF erstellt hat -, und dass er Visitenkarten verteilt haben mag, mit denen er sich für (einfache) Tätigkeiten angeboten hat, an der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von D. S. nichts zu ändern. Darauf hingewiesen sei nochmals, dass jene – jeweils nur wenige Tage dauernde – geringfügige Beschäftigung von D. S. als Kraftfahrer bei XXXX gerade kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit von D. S. ist.

3.4. Zusammengefasst ist die ÖGK im bekämpften Bescheid zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeiten von D. S. für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG erfolgten und hat zutreffend die Pflichtvollversicherung von D. S. festgestellt, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.