Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. Altenwohn- und Pflegeheime: stationäre Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung, Pflege, Betreuung und Unterstützung von hauptsächlich betagten oder hilfsbedürftigen Menschen;
2. Bewohnerzimmer: das den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehende Wohn- und Schlafzimmer samt Vorraum und Sanitäreinheit;
3. Sanitäreinheit: die den Bewohnerinnen und Bewohnern und Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zur Verfügung stehende, barrierefreie Nasszelle inklusive Waschgelegenheit, Dusche und WC;
4. Vollzeitäquivalent (VZÄ): Maßeinheit für die (fiktive) Anzahl von Vollzeitbeschäftigten in Altenwohn- und Pflegeheimen, in stationären Hospizeinrichtungen und in Demenzzentren bei Umrechnung aller Teilzeitarbeitsverhältnisse in Vollzeitarbeitsverhältnisse;
5. Stationäre Hospizeinrichtungen: stationäre Einrichtungen mit einer eigenen Organisationsstruktur, die auf eine längerfristige Betreuung auch bis zum Tod von volljährigen Palliativpatientinnen und Palliativpatienten spezialisiert sind und in denen diese aufgenommen werden, um professionelle Unterstützung und Entlastung zu erhalten;
6. Palliativpatientenzimmer: das den Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zur Verfügung stehende Wohn- und Schlafzimmer samt Vorraum und Sanitäreinheit;
7. Angehörige sind insbesondere die in § 123 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, angeführten Personen. Zugehörige sind weitere Familienangehörige, Verwandte und Nahestehende sowie Vertrauenspersonen der Palliativpatientinnen und -patienten;
9. Pflegeoase: speziell auf die Bedürfnisse der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen ab Pflegestufe 5 in einem weit fortgeschrittenen Stadium der Demenz ausgestalteter Lebens- und Wohnbereich in einem Demenzzentrum gemäß Z 8;
10. Demenzstation: ein eigener Bereich in einem Altenwohn- und Pflegeheim gemäß Z 1, der speziell auf eine ganzheitliche stadiengerechte Pflege und Betreuung von Menschen mit zumindest der Pflegestufe 4, die an Demenz erkrankt sind, ausgerichtet ist;
11. Wohnbereich in einer Demenzstation: eine eigene Wohn- und Lebenssphäre in einer Demenzstation gemäß Z 10 von rund zehn Menschen mit zumindest der Pflegestufe 4, die an Demenz erkrankt sind.
Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 34 Grundsätze
…medizinischer Symptomatik und Betreuungsaufwand ausgerichtet, wenn die Aufnahme in ein Akut-Krankenhaus nicht erforderlich, die Betreuung zu Hause oder in einem Pflegeheim nach § 2 Z 1 oder in einem Demenzzentrum nach § 2 Z 8 jedoch nicht möglich ist. (2) Bei räumlicher und organisatorischer Angliederung von…
§ 51 Personalschlüssel
…2. höchstens 20% Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß GuKG; 3. höchstens 20% Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Bgld. SBBG. (2) Der Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal für stationäre Hospizeinrichtungen richtet sich nach dem Personalschlüssel gemäß Abs. 1 und der Anzahl der Betten. Auf Basis…
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