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G312 2304233-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. August 2025

Spruch

G312 2304233-1/2E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch die Maggi-Kathollnig Rechtsanwalts GmbH, in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wurde durch die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) ausgesprochen, dass der Antrag des Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Mitversicherung seines Sohnes, XXXX , VSNR: XXXX , gemäß § 123 ASVG iVm § 5 GSVG und Art. 32 der EU-VO 883/2004 abgewiesen wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF privat bei einer Berufsgruppenversicherung krankenversichert sei, welche einer gesetzlichen Pflichtversicherung gleichzusetzen sei, weshalb er laufend in keiner gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen sei, welche gemäß § 123 ASVG eine Angehörigeneigenschaft seines Sohnes begründen könnte. Der Sohn des BF habe daher keinen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige und könne der BF diesen somit nicht bei der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mitversichern.

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung am 01.10.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde den europarechtlichen Vorgaben widerspreche, zumal EU-Bürger, welche nicht erwerbstätig seien (z.B. Kinder), laut dem Europäischen Gerichtshof das Recht hätten, im öffentlichen Krankenversicherungssystem des zuständigen Mitgliedsstaates versichert zu seien. Es sei dabei klar ausgesprochen worden, dass ein Mitgliedsstaat einem Unionsbürger den Zugang zum öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigern dürfe. Die Entscheidung der belangten Behörde führe somit zur Diskriminierung des Sohnes des BF und stehe im Widerspruch zum europäischen Grundsatz der Freizügigkeit. Die Rechtsansicht der belangten Behörde führe weiters zu der untragbaren Konsequenz, dass die Krankenversicherung eines Minderjährigen vom „good will“ eines privaten Krankenversicherers abhängig sei und führe dies wiederum zu einer erheblich nachteiligen Ungleichbehandlung gegenüber Kindern, deren Elternteile im öffentlich-rechtlichen Krankenfürsorgesystem versichert seien und dann zu wesentlich vorteilhafteren Konditionen und ohne Einschränkungen Krankenversicherungsschutz im öffentlichen System genießen würden.

Der BF übermittelte der belangten Behörde weiters die, durch seine Ehegattin bei der SOLVIT-Stelle eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass ihr seitens des „Your Europe Advice“ mitgeteilt worden sei, dass der Sohn des BF Anspruch auf eine Krankenversicherung in Österreich habe, dies auch im öffentlichen Gesundheitssystem. Dies sei vom Europäischen Gerichtshof bestätigt worden, wonach nicht erwerbstätige EU-Bürger das Recht hätten, im öffentlichen Krankenversicherungssystem des zuständigen Mitgliedsstaates, fallgegenständlich in Österreich, versichert zu sein.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z 4), es sei denn die gesetzliche berufliche Vertretung hat gemäß § 5 GSVG von einem „Opting-Out“ Gebrauch gemacht.

Die gesetzliche berufliche Vertretung der Rechtsanwälte hat vom Opting-Out“ gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht. Demnach besteht eine Ausnahme in der Krankenversicherung für alle Zugehörigen der Kammer der Rechtsanwälte.

Der BF ist selbständiger Rechtsanwalt in Österreich. Er ist Mitglied der Kammer für Rechtsanwälte in Kärnten und bei einer Berufsgruppenversicherung privat krankenversichert.

Er ist somit nicht nach dem ASVG bei der belangten Behörde krankenversichert und ist laufend in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen.

Die Ehegattin des BF und Kindesmutter, Dr. XXXX , geht in der Tschechischen Republik einer unselbständigen Beschäftigung nach und ist in der tschechischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Der BF wohnt mit seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern, XXXX und XXXX , im Bundesgebiet.

Der BF stellte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mitversicherung seines minderjährigen Sohnes, XXXX , gemäß § 123 ASVG.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde dem BF den verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid zugestellt und seinen Antrag auf Mitversicherung seines Sohnes abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen sowie den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und des BF.

Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich lediglich auf die rechtliche Beurteilung und steht der Sachverhalt unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Verfahrensgegenständlich strittig ist, ob der Antrag des BF auf Mitversicherung seines Sohnes nach § 123 ASVG iVm § 5 GSVG und der EU-Verordnung 883/2004 zu Recht abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF privat bei einer Berufsgruppenversicherung krankenversichert und somit nicht nach dem ASVG krankenversichert sei, weshalb er auch keinen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für seinen Sohn habe und diesen somit nicht bei der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mitversichern könne.

Der BF ist jedoch der Ansicht, dass sein Sohn als nicht erwerbstätiger EU-Bürger das Recht habe, im österreichischen öffentlichen Krankenversicherungssystem versichert zu seien, weshalb ihm der Zugang zu diesem nicht verweigert werden dürfe. Die Entscheidung der belangten Behörde führe letztlich zu einer erheblich nachteiligen Ungleichbehandlung seines Sohnes gegenüber Kindern, deren Elternteile im öffentlich-rechtlichen Krankenfürsorgesystem versichert seien.

Der mit „Ausnahmen von der Vollversicherung“ betitelte § 5 ASVG lautet wie folgt:

(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz.

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Der mit „Anspruchsberechtigung für Angehörige“ betitelte § 123 ASVG lautet wie folgt:

(1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,

1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)

(2) Als Angehörige gelten:

1. der Ehegatte;

2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;

6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

Artikel 32 der EU-Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet wie folgt:

(1) Ein eigenständiger Sachleistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder dieses Kapitels hat Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen hat jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnmitgliedstaat unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat besteht.

(2) Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt, so werden die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem sie wohnen, sofern der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt oder von diesem Mitgliedstaat aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rente erhält.

In der erhobenen Beschwerde werden in erster Linie europarechtliche Bedenken gegen die Entscheidung der belangten Behörde ausgeführt und dabei vorgebracht, dass (im Lichte der EU-VO 883/2004) der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zufolge, einem EU-Bürger durch einen Mitgliedsstaat der Zugang zum öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigert dürfe.

Hierbei ist eingangs festzuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festlegt, welcher Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Fällen, die Angelegenheiten der Sozialversicherung betreffen, zuständig ist und die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordiniert. Hierbei gilt der konkretisierte Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Systems der sozialen Sicherheit). Eine bestimmte Person soll somit nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, um eine Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, zu vermeiden (EuGH 30.06.2011, RS C-388/09 da Silva Martins Rz 53 mwN). Die Vorschriften dieses Mitgliedstaats sind somit allein anwendbar, selbst wenn diese weniger günstig für die betroffenen Personen sind (EuGH 12.06.2012, RS C-611/10, C612/10 Hudzinski/Wawrzyniak Rz 44).

Im Art. 32 der (EG) Nr. 883/2004 ("Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschriften für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat") ist dabei in Fallkonstellationen, in denen zwei abgeleitete Ansprüche von Familienangehörigen aus zwei Mitgliedsstaaten zusammentreffen, wobei der Wohnort des Familienangehörigen in einem davon liegt, Folgendes zu beachten:

Ein abgeleiteter Anspruch von Familienangehörigen auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates hat Vorrang vor dem abgeleiteten Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates, wenn beide Elternteile in den jeweils beteiligten Mitgliedsstaaten beschäftigt sind. Eine Wahlfreiheit hinsichtlich des abgeleiteten Anspruchs besteht dabei nicht. Es wird vielmehr ausschließlich darauf abgestellt, ob der Elternteil im Wohnsitzstaat des betroffenen Kindes eine Beschäftigung ausübt.

Den Feststellungen zufolge geht der BF einer selbständigen Beschäftigung in Österreich und seine Ehegattin einer unselbständigen Beschäftigung in der Tschechischen Republik nach. Da die Familie des BF ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, ist somit (in Zusammenschau dieser europarechtlichen Koordinierungsregeln) der gegenständliche Antrag des BF ausschließlich nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen.

Seitens der belangten Behörde wurde dazu bereits im Schriftverkehr mit dem BF darauf hingewiesen, dass sich die Verwaltungskomission im Rahmen ihrer 372. und 373. Sitzung – aufgrund unterschiedlicher Auslegung des Art. 32 dieser Verordnung durch die Mitgliedsstaaten – auf die oben ausgeführte Auslegung des Art. 32 der (EG) 883/2004 geeinigt hat.

Im Übrigen sprach sich der BF auch nicht gegen eine Zuständigkeit Österreich aus.

Mit den erhobenen Einwendungen vermochte die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht darzutun. Dies aus den folgenden Gründen:

Gemäß den Tatbestandsvoraussetzungen des § 123 Abs. ASVG besteht ein Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

Die gesetzliche berufliche Vertretung der Rechtsanwälte hat von dem „Opting-Out“ gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht. Demnach besteht eine Ausnahme in der Krankenversicherung für alle Zugehörigen der Kammer der Rechtsanwälte.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, unterliegt der BF somit als selbständig tätiger Rechtsanwalt in Österreich den Regelungen des Opting-Outs und ist privat bei einer Berufsgruppenversicherung krankenversichert, welche einer gesetzlichen Pflichtversicherung gleichzusetzen ist. Er ist somit unstrittig nicht nach dem ASVG bei der belangten Behörde krankenversichert.

Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass § 123 ASVG auf die nach dem ASVG versicherten Personen anwendbar ist. Dabei steht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich dem Versicherten selbst für sich und seine Angehörigen zu (vgl. VwGH 98/08/0156, SVSlg 49.408; VfGH B 211/81, VfSlg 10.276 sowie Windisch-Graetz, in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm, § 123, Rz. 1). Das bedeutet wiederum, dass die Angehörigen selbst keine Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen können (OGH 10 ObS 303/89, SSV-NF 4/96; VfGH G 208/91, VfSlg 13.082).

Da der BF jedoch selbst – wie von ihm im Ergebnis auch nicht bestritten – nicht nach dem ASVG bei der belangten Behörde krankenversichert ist, kann somit auch keine Angehörigeneigenschaft seines Sohnes gemäß § 123 ASVG und somit keine Mitversicherung begründet werden

Eine entgegengesetzte rechtliche Bewertung wäre – wie die belangte Behörde dies auch zu Recht ausführt – nicht nachvollziehbar, da der BF zum einen für sich die Möglichkeit in Anspruch genommen hat, aus der gesetzlichen Pflichtversicherung raus zu optieren, wodurch er auch keine Beitragszahlungen an die gesetzliche Krankenversicherung leistet. Zum anderen könne es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn nun jedoch der Sohn des BF (beitragsfrei) mitversichert werde.

Ebenso spricht auch der Art. 32 der (EG) 883/2004 beim Leistungsanspruch der Familienangehörigen von einem „abgeleiteten Anspruch“, das heißt der Anspruch ist direkt mit dem Leistungsanspruch des Erwerbstätigen verbunden.

Da der BF somit weder laufend in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert noch in einem öffentlich-rechtlichen Krankenfürsorgesystem einbezogen ist, kann nach § 123 ASVG keine Angehörigeneigenschaft seines Sohnes begründet werden. Folglich besteht für diesen auch kein Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Angehörige nach dem ASVG und kann der BF seinen Sohn daher nicht über die belangte Behörde in der Krankenversicherung mitversichern.

Der BF verweist zwar in seiner Beschwerde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-535/19, wonach nicht erwerbstätige EU-Bürger grundsätzlich das Recht haben, im öffentlichen Krankenversicherungssystem des jeweiligen Mitgliedstaates versichert zu sein und ihnen der Zugang dazu nicht verweigert werden darf.

Dabei lässt er jedoch völlig außer Acht, dass der Europäische Gerichtshof ebenso anerkannt hat, dass der Aufnahmestaat die Mitgliedschaft eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, von bestimmten Bedingungen abhängig machen darf. Dazu gehören beispielsweise der Abschluss oder Erhalt einer umfassenden privaten Krankenversicherung, die dem Staat ermöglicht, seine Gesundheitskosten erstattet zu bekommen oder die Zahlung eines Beitrags an das öffentliche Krankenversicherungssystem. Diese Regelung soll im Ergebnis verhindern, dass Unionsbürger die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates unverhältnismäßig belasten (vgl. EuGH vom 15.07.2021, Rs C-535/19, A gg. Latvijas Republikas Veselības ministrij, Rz 42 bis 44).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch weder für den Sohn des BF eine private Krankenversicherung abgeschlossen noch werden laufend Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet.

Eine Ungleichbehandlung bzw. eine Schlechterbehandlung des Sohnes des BF gegenüber anderen Kindern, deren Elternteile im öffentlichen-rechtlichen Krankenfürsorgesystem einbezogen sind, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann daher nicht erblickt werden. Entgegen der Rechtsauffassung des BF liegt in der Entscheidung der belangten Behörde folglich auch keine Diskriminierung gegenüber seinem Sohn bzw. ein Widerspruch zum europäischen Grundsatz der Freizügigkeit vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Dem ist der BF auch nicht entgegengetreten.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus ist der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des ASVG eindeutig geregelt (vgl. dazu vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach insbesondere keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft).