§ 290 Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter.
§ 290 Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter. — ABGB
§ 290 Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter. — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018015
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Die in diesem Privat-Rechte enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf Andere übertragen werden können, sind in der Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten. Die in Hinsicht auf die Verwaltung und den Gebrauch dieser Güter sich beziehenden Abweichungen und besondern Vorschriften sind in dem Staatsrechte und in den politischen Verordnungen enthalten.