JudikaturJustiz2Ob227/05d

2Ob227/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. April 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Karl S*****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner, Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Marktgemeinde H*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. Josef S*****, und 3. Margarethe K*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert EUR 20.348,40) infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 6 R 222/04w-74, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Ebenso werden die Schriftsätze des Klägers, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 8. Februar 2006, 15. Mai 2006, 19. Juli 2006 und 2. August 2006 sowie die Replik der zweit- und drittbeklagten Partei, eingelangt am 27. Februar 2006, zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Unvollständige Behandlung der Tatsachenrüge - Reichweite des § 500a ZPO:

Zwar ist durch die Anführung des Verfahrensrechtes in § 502 ZPO gewährleistet, dass auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen (RIS-Justiz RS0041365), ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Einerseits ist das Berufungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinander zu setzen (RIS-Justiz RS0043162) und andererseits beschränkt § 500a ZPO entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe, insbesondere jenen der rechtlichen Beurteilung. Darüber hinaus hat sich im vorliegenden Fall das Berufungsgericht ohnehin nicht mit dem Hinweis auf § 500a ZPO begnügt, sondern sich in der Folge auf beinahe 20 Seiten mit den Berufungsausführungen des Klägers auseinandergesetzt. Letztlich ist der Argumentation der Revision entgegenzuhalten, dass Art 6 Abs 1 MRK keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg gewährt (RIS-Justiz RS0043962).

2. Zur Ersitzung einer Grundstückszufahrt:

Voraussetzung der Ersitzung ist der qualifizierte Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit. Der zur Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (RIS-Justiz RS0108666). Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen wonach die Rechtsvorgänger des Klägers hinsichtlich der Wegbenützung immer bei der zweit- und drittbeklagten Partei um Erlaubnis fragen bzw um Aushändigung eines Schrankenschlüssels ersuchen mussten, ist die Ersitzung einer Wegedienstbarkeit zu verneinen. Mit seinen Ausführungen insbesondere zur Möglichkeit der Sondernutzung eines öffentlichen Gutes geht der Revisionswerber einerseits nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bringt andererseits auch keine erhebliche, im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Rechtsfrage zur Darstellung. Ebensowenig entscheidungsrelevant ist die Frage des Ruhens einer Dienstbarkeit bei deren vorübergehendem rechtlichen Untergang.

3. Zur „subjektiven" Wegedienstbarkeit:

Das Erstgericht hat, vom Berufungsgericht gebilligt, minutiös die Rechtsbeziehungen der Streitteile und ihrer Rechtsvorgänger im Verlauf der Jahrzehnte seit Ende der 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts dargestellt und dahin zusammengefasst, dass eine vertragliche Dienstbarkeitseinräumung nicht feststellbar sei. Der in der Revision behauptete Privatrechtstitel zur ungehinderten und unentgeltlichen Benützung des von ihm in Anspruch genommenen Weges wurde darauf aufbauend zu Recht verneint. Die Revision enthält zwar eine Reihe allgemeiner Ausführungen aber keine stichhältigen Argumente für eine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

4. Zur Passivlegitimation der Erstbeklagten als Eigentümerin und Verwalterin des öffentlichen Gutes:

Der Revisionswerber legt richtig dar, dass sich aus dem Eigentum ergebende privatrechtliche Verpflichtungen auch gegen den Verwalter des öffentlichen Gutes gerichtet werden können (SZ 57/134). Dementsprechend haben die Vorinstanzen das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Begehren auch ab- und nicht zurückgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, insbesondere auch, mangels Entscheidungsrelevanz, nicht die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob im Zweifel die Grundfläche einer öffentlich erklärten Straße ex lege Eigentum der Gemeinde (hier der erstbeklagten Partei) bildet.

5. Zum Verstoß gegen die „bescheidmäßige Bindungswirkung" zur Frage der Weglänge:

Hier bezieht sich der Revisionswerber auf die im Erhaltungsbescheid von 1960 angeführte Weglänge von 3,2 km und deren - seiner Ansicht nach - bindende Wirkung.

Hat der Kläger aber das Vorliegen einer (über den Gemeingebrauch hinausgehenden) Servitut, sei es durch Ersitzung, sei es durch vertragliche Einräumung, nicht nachgewiesen, ist auch die Frage der Länge des von ihm solcherart in Anspruch genommenen Weges nicht von Bedeutung. Wenn daher die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Weglänge des öffentlichen Weges nicht 3,2 km sondern lediglich etwa 2,8 km beträgt, ist dies letztlich ebensowenig entscheidungsrelevant wie die Frage einer allfälligen Bindung an die im Bescheid angeführte Länge des Weges. Eine Rechtsfrage von erheblicher, über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung, kann daher auch in diesem Zusammenhang nicht erblickt werden.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass es gemäß § 510 Abs 3 ZPO einer weitergehenden Begründung bedürfte. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666) waren weiters die während des anhängigen Revisionsverfahrens eingebrachten Schriftsätze des Revisionswerbers ebenso zurückzuweisen wie die im Rahmen des Verfahrens über eine außerordentliche Revision nicht vorgesehene Replik der Gegenseite auf einen dieser unzulässigen Schriftsätze.

Rechtssätze
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