§ 22
§ 22 — GBG 1955
§ 22 — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025538
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde. Ist eine Hypothekarforderung, die außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die Löschung des Pfandrechtes ohne vorhergehende Eintragung der außerbücherlichen Übertragung begehren.