JudikaturJustiz7Ob55/12g

7Ob55/12g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Land S*****, vertreten durch Dr. Arno Roman Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entfernung von Randsteinen, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2012, GZ 3 R 154/11f 34, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom 30. Mai 2011, GZ 266 C 75/09f 30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 556,99 EUR (darin enthalten 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil es sich bei der Frage, ob die Beklagte durch die Entscheidung des Straßenamtes der Stadt G***** nicht mehr an die Sondernutzungsvereinbarung gebunden sei, um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unstrittig ist, dass eine von der (Bundes )Straßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer (Bundes )Straße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt darstellt (RIS Justiz RS0009803). Ebenso unstrittig ist, dass es sich bei der vorliegenden Straße um eine ehemalige Bundesstraße, die nunmehr auf Grund des Bundesstraßen Übertragungsgesetzes (BGBl I 2002/50) im Eigentum des Landes Steiermark steht, handelt und zwischen den Parteien die Vereinbarung der Sondernutzung der Straße zum Zweck der Errichtung/Benützung von Parkplätzen bestand.

Strittig ist nur, ob die Beklagte zur Entfernung jener die Sondernutzung verhindernden, ihr aber durch einen rechtskräftigen Bescheid im straßenpolizeilichen Verfahren aufgetragenen Maßnahme (das Setzen von Bordsteinkanten im strittigen Bereich) verpflichtet ist.

Die Revision stützt sich darauf, dass ihr im straßenpolizeilichen Verfahren keine Parteistellung eingeräumt worden sei und sie daher nun im gerichtlichen Verfahren ihre Einwendungen gegen den Bescheid vorbringen könne. Sie übergeht damit, dass das Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und daher jedenfalls die Beklagte an den Bescheid, der ihr das gesetzte Verhalten auftrug, gebunden ist.

Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Parteien des gerichtlichen Verfahrens in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren oder auch keine Möglichkeit der Beteiligung hatten (RIS Justiz RS0036975, RS0036865), und zwar selbst dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheids durch das Gericht hat nicht stattzufinden (RIS Justiz RS0036981).

Ob die im straßenpolizeilichen Verfahren vorgenommene Interessenabwägung richtig ist oder die aufgetragenen Maßnahmen aus straßenpolizeilicher Sicht notwendig sind, ist hier nicht zu prüfen. Im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz lag der rechtskräftige Bescheid vor. Die Beklagte kann daher nicht zur Entfernung der von ihr in Entsprechung eines Bescheids gesetzten Randsteine verpflichtet werden.

Die Klägerin stützt sich zur Begründung des von ihr behaupteten Anerkenntnisses ihres Anspruchs durch die Beklagte nur auf die Aussagen der im straßenpolizeilichen Verfahren vernommenen Zeugen und behauptet nicht einmal, dass ihr gegenüber ein für die Beklagte vertretungsbefugtes Organ eine Willenserklärung abgegeben habe.

Es wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsbeantwortung wies auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs hin.

Rechtssätze
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