§ 1455 Welche Gegenstände.
§ 1455 Welche Gegenstände. — ABGB
§ 1455 Welche Gegenstände. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Durch die Ausübung der Wegefreiheit im Wald kann ein Wegerecht nicht ersessen werden (§ 33 Abs. 5 Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975).
2. Die Ersitzung von Teilen (Grenzstreifen) eines im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes (einer Grundstücksgrenze) ist ausgeschlossen (§ 50 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968).
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019201
Zuletzt nach Updates gesucht am
Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.