JudikaturJustizRS0009803

RS0009803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2012

Eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. Ein solcher auf § 21 Abs 1 BStG (früher § 24 Abs 1 des BG vom 08.07.1921, BGBl Nr 387) beruhender Verwaltungsakt ist daher unbeschadet seiner Bezeichnung als "Bescheid" als eine nach Privatrecht zu beurteilende Verfügung des Grundeigentümers (§ 290 ABGB) zu verstehen.

Entscheidungen
10