Spruch Öffentliches Gut gilt im Zweifel als Gemeindegut. Mangels anderer Regelung trifft die Gemeinde auch die Erhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für eine Brücke, die zwei öffentliche Wege verbindet OGH 13. Juni 1979, 1 Ob 7/79 (OLG Graz 5 R 51/78; LG Klagenfurt 17 Cg 28/78)…
Text Am 15. Mai 1975 brach unter einem mit Holz beladenen LKW Steyr-Fiat 490 der Klägerin die im Gebiet der beklagten Gemeinde (vormals Gemeinde E) gelegene A-Brücke über den G-Bach ein. Das Kraftfahrzeug der Klägerin stürzte in den Bach und wurde schwer beschädigt. Die Reparatur-, Bergungs- und Abschlep…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, daß für die klagesgegenständliche, zum G-Grabenweg gehörende A-Brücke trotz Verzeichnung dieses Weges im öffentlichen Gut der KG N ein nach den einschlägigen Straßenverwaltungsvorschriften des Bundeslandes Kärnten Straßenerhal…