Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die von ihr auf dem öffentlichen Weggrundstück 1203/4 (EZ 50000 Grundbuch Arnoldstein) errichteten Anlagen nächst der B 83, und zwar Zufahrt zur Tankstelle,…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Marktgemeinde ist Eigentümerin des Grundstückes 1203/4 KG Arnoldstein, das in der Natur eine Gemeindestraße mit der Bezeichnung "Nußallee" darstellt und von Norden kommend in die Bundesstraße B 83 einmündet. Der Bürgermeister der klagenden Partei bewilligte der bek…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob der Widerruf eines mit Bescheid eingeräumten Sondernutzungsrechtes von Straßengrund durch eine als privatrechtliche Willensäußerung zu beurteilende Erklärung des Bürgermeisters zu erfolgen habe, …