§ 222 Veräußerung von beweglichem Vermögen
§ 222 Veräußerung von beweglichem Vermögen — ABGB
§ 222 Veräußerung von beweglichem Vermögen — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40193016
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.