JudikaturJustizRS0006050

RS0006050 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2006

Durch die Bestimmung des Art 27 EGEO, es hätten dort, wo schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EO geltende Normen die Bewilligung einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklärten, bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und des Verfahrens die Bestimmungen der EO über EV Anwendung zu finden, wurde der im § 2 Abs 1 AußStrG festgelegte Grundsatz der amtswegigen Sorge für Personen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, nicht beeinträchtigt. Es ist daher möglich, daß der Außerstreitrichter einstweilige Sicherstellungsmaßnahmen iSd § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auch von Amts wegen trifft, sofern die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen. Gemäß §§ 222, 223 ABGB hat der Vormundschaftsrichter von Amts wegen für die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens der Mündel vorzusorgen. Solange die Mündel aber im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater keine Erbserklärung abgegeben haben, kann der Vormundschaftsrichter außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens keine Sicherstellungsmaßnahmen treffen, weil es sich diesbezüglich noch nicht um Mündelvermögen handelt. Mit derartigen Maßnahmen überschreitet der Vormundschaftsrichter die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit (§ 2 Abs 2 Z 1 AußStrG).