JudikaturJustizRS0044139

RS0044139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1999

Auch ein anhängiger Rechtsstreit über strittige Eigentumsfragen an einer Sache bildet für das Sachwalterschaftsgericht kein Hindernis, eine bloß auf den Besitzstand abstellende und daher vorläufige Entscheidung über die Aufnahme dieser Sache in das Inventar über das Vermögen der Betroffenen zu treffen.

Entscheidungen
2