RS0044138 – OGH Rechtssatz
RS0044138 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 222 bis 224 ABGB. Die Inventur und Schätzung des Vermögens hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 93 ff AußStrG zu erfolgen. Nur der Besitz und nicht das Eigentum ist wesentlich dafür, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist.