JudikaturJustizRS0044091

RS0044091 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1998

Bei Einlagebüchern kann die Sicherstellung entweder durch Gerichtserlag oder durch Sperre und Verwahrung bei einer Sparkasse, die in diesem Falle Gerichtserlagstelle ist, erfolgen.

Entscheidungen
4