AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Anwendungsbereich und Parteien
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren).
(2) Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist.
(3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
§ 2a FinStaG · FinStaG · Finanzmarktstabilitätsgesetz
§ 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz
…Haftung verpflichteten Rechtsperson hat das für die unmittelbar gesetzlich haftende Rechtsperson örtlich zuständige Gericht nach dem Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, mit nach Abs. 2 auch öffentlich bekanntzumachendem Beschluss festzustellen, dass 1. die nach dem Gesetz erforderliche qualifizierte…
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