Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
§ 285 Stellen des gerichtlichen Erlages
(1) Der gerichtliche Erlag findet statt:
1. bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels;
2. beim Rechnungsführer oder auf das Postscheckkonto des Gerichtes (unmittelbarer Erlag);
3. beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Gerichtlich gesperrte Spareinlagebücher können auch bei der Sparkasse, die die Einlagebücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden.
(3) Das Gericht, für das ein Erlag geschieht, ist allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand, Verwahrnis genannt, zu verfügen und heißt Verwahrschaftsgericht. Die Verwahrungsabteilung ist für das Verwahrnis dem Verwahrschaftsgericht untergeordnet und hat dessen Aufträge zu vollziehen. Im übrigen unterstehen die Verwahrungsabteilungen den Präsidenten der Oberlandesgerichte.
(4) Wird die Rechtsache, zu der der Erlag erfolgte, einem anderen Gerichte zur Weiterführung überwiesen, so hat das überweisende Gericht hievon die Verwahrungsabteilung zu verständigen. Von diesem Zeitpunkt an wird das übernehmende Gericht Verwahrschaftsgericht. Liegt das übernehmende Gericht in dem Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes, so sind die Verwahrnisse in der Regel auf Anordnung des überweisenden Gerichtes an die für das übernehmende Gericht zugeordnete Verwahrungsabteilung unter Mitteilung des Erlagstages zu übersenden; hievon sind das übernehmende Gericht und die diesem zugeordnete Verwahrungsabteilung vom überweisenden Gericht zu verständigen.
§ 285 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 285 Stellen des gerichtlichen Erlages
…§ 285. (1) Der gerichtliche Erlag findet statt: 1. bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels; 2. beim Rechnungsführer oder auf das Postscheckkonto des…
§ 256 Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen
…§ 256. (1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (§ 285 Abs. 1 Z 2, § 610) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in…
§ 309 Allgemeines
… 158 Abs. 1 AusstreitG.) unterworfen oder wird es durch Exekution oder einstweilige Verfügung getroffen (§ 310), so hat das Verwahrschaftsgericht (§ 285 Abs. 3) der Verwahrungsabteilung aufzutragen, bei der Masse im Hinterlegungsmassebuch (§ 334) oder im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) das Substitutionsband oder das Ausfolgeverbot…
§ 327 Versendung von Verwahrnissen mit der Post
…verpacken und zu versiegeln. Die Sendung ist verschlossen aufzugeben. (2) Wenn Verwahrnisse von einer Verwahrungsabteilung an eine andere zur weiteren Verwahrung abgegeben werden (§ 285 Abs. 4), ist der anderen Verwahrungsabteilung ein Auszug aus den bestehenden Eintragungen mit allen diese Verwahrnisse betreffenden Vormerkungen zu übersenden. Der Auszug hat insbesondere…
Rückverweise