EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 378a Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
§ 378a EO · EO · Exekutionsordnung
§ 378a Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
…§ 378a. In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.…
Art. 31 Artikel XXXI
…Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 1, 378a, 393 und 402 , RGBl. Nr. 79/1896) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie…
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