§ 378a Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
§ 378a Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen — EO
§ 378a Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046913
Zuletzt nach Updates gesucht am
In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.