BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 378a

§ 378aEinstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen

In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.

Entscheidungen
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