ABGB
Gliederung
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
§ 223 Veräußerung von unbeweglichem Gut
Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
§ 223 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 223 Veräußerung von unbeweglichem Gut
…§ 223. Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.…
§ 164 Vermögensverwaltung
…von Bargeld und Geld auf Zahlungskonten des Kindes, den Wechsel der Anlageform und die Veräußerung von dessen Vermögen gelten die §§ 215 bis 223 sinngemäß. (2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschließlich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und…
§ 258
§ 258. (1) Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so hat er mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. (2) Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach …
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