Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2025, GZ **-275, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine Beschlussfassung nach § 115 Abs 2 zweiter Fall StPO bzw § 114 Abs 2 StPO aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom 24. Jänner 2025wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 erster und dritter Fall, Abs 2 StGB und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB verurteilt (ON 264a). Es erfolgten zahlreiche Privatbeteiligtenzusprüche. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 400.000,-- Euro für verfallen erklärt.
Am 28. März 2025 beantragte Dr. B* die Ausfolgung der sichergestellten goldenen Uhr, ** (Postzahl 234) und brachte vor, dass diese in seinem Eigentum stehe (ON 271).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag gemäß § 368 StPO ab und führte aus, dass der Antragsteller seine Berechtigung an der Uhr nicht habe nachweisen können und diese im weiteren Verfahren als Beweismittel diene, außerdem wurde ein Vorgehen nach § 1425 ABGB nach Rechtskraft des Urteils in Aussicht gestellt (ON 275).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Dr. B*.
In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2025 führte der Angeklagte aus, dass er zum Antrag auf Ausfolgung keine Äußerung abgegeben habe, weil er diesem nicht entgegen trete.
Der Masseverwalter im Konkurs der C* GmbH, der ebenfalls einen Antrag auf Ausfolgung (unter anderem) der beschwerdegegenständlichen Uhr gestellt hatte (siehe ON 268.1, 3), gab keine Äußerung ab.
Aus Anlass der Beschwerde ist wie im Spruch ersichtlich vorzugehen.
Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen, so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteils zu verfügen (RIS-Justiz RS0118018). Wird der Angeklagte verurteilt, hat das Gericht – wenn es überzeugt ist, dass die Sache dem Opfer gehört – unabhängig von einer Zustimmung des Verurteilten nach § 367 Abs 1 erster Satz StPO anzuordnen, dass der beschlagnahmte Gegenstand dem Opfer nach Rechtskraft des Urteils zurückzustellen ist ( Spenling , WK-StPO § 367 Rz 14).
Ein solcher Gegenstand kann gemäß Abs 2 leg.cit. auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im Ermittlungsverfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft zurückgestellt werden, wenn der Gegenstand zur Herstellung des Beweises nicht oder nicht mehr benötigt wird (Z 1) und weder der Beschuldigte oder ein Dritter bestimmte Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Recht auf die Sache ergeben könnte, das der Ausfolgung an den Antragsteller entgegensteht, noch sonst Umstände vorliegen, welche die Rechte des Antragstellers zweifelhaft erscheinen lassen (Z 2).
Da § 367 StPO ausschließlich auf die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche des durch eine Straftat Geschädigten abstellt, kommt eine Vorgangsweise nach § 367 überdies nur dann in Betracht, wenn die beschlagnahmten Gegenstände einen deliktsspezifischen Bezug zur verfahrensgegenständlichen Handlung aufweisen. Andernfalls sind die Gegenstände an jene Person auszufolgen, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, unabhängig davon, ob die Berechtigung dieser Person zweifelhaft ist oder der Geschädigte Ausfolgungsansprüche erhebt. Ein allenfalls Geschädigter hat mit den von ihm behaupteten Ansprüchen den Zivilrechtsweg zu beschreiten ( Spenling , aaO Rz 7 mwN).
Der begehrte (sichergestellte) Gegenstand weist keinen Deliktsbezug auf, weshalb § 367 StPO in casu nicht anwendbar ist.
Allerdings sind gemäß § 114 Abs 2 StPO, wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, diese (im Hauptverfahren durch das Gericht, RIS-Justiz ) sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach zu hinterlegen.
Gemäß § 115 Abs 2 StPO hat das Gericht auf Antrag einer von der Sicherstellung betroffenen Person über eine Beschlagnahme zu entscheiden. Ein Antrag auf Ausfolgung ist als solcher Antrag zu werten. Wird von einer der Sicherstellung betroffenen Person ein solcher Antrag auf Rückstellung gestellt, hat das Gericht mit Beschluss die Beschlagnahme anzuordnen oder die Sicherstellung aufzuheben ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 113 Rz 19; § 115 Rz 17 mwN).
Die Staatsanwaltschaft ist bei der Anordnung der Sicherstellung gemäß § 110 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3 StPO davon ausgegangen, dass es sich um einen Gegenstand der Fa. C* GmbH, die mit dem Etikett „GoSo“ oder „ML“ beschriftet ist, handelt (ON 41, 2 und 10).
Der Angeklagte gab zunächst an, dass die Uhr in seinem Eigentum stehe (ON 144.15), während er in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2025 ausführte, dem Antrag auf Ausfolgung an Dr. B* nicht entgegen zu treten.
Der Antragsteller gab in seiner Zeugeneinvernahme an, die Uhr an den Angeklagten privat übergeben zu haben (ON 179.3). In seiner Beschwerde (ON 276.2) führte er aus, dass ein Eigentumsnachweis nicht möglich sei, der Angeklagte der Ausfolgung aber nicht entgegen getreten sei und es sonst keinen Antrag auf Ausfolgung betreffend die gegenständliche Uhr gegeben habe.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (ON 276.2, 2) beantragte auch der Masseverwalter im Konkurs der C* GmbH die Ausfolgung der beschwerdegegenständlichen Uhr PZ 234 der ON 41 (siehe ON 268.1, 3 Gegenstände, die mit Etikett „GoSo“ oder „ML“ beschriftet sind und mit Anordnung der StA Wien vom 24.10.2023 [ON 41], darin angeführt unter den Nummern 20 bis 315, sichergestellt worden sind). Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 24. April 2025 abgewiesen, weil eine Berechtigung an den Gegenständen nicht nachgewiesen werden konnte (ON 274).
Aus Anlass der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Erstgericht wird aufgrund des vorliegenden Ausfolgungsantrags eine Entscheidung gemäß § 115 Abs 1 und 2 StPO bzw § 114 Abs 2 StPO zu treffen haben.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsmittel auf diese Entscheidung verwiesen.
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