JudikaturOGH

7Ob94/25m – OGH Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
25. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin T* A*, vertreten durch Mag. Joachim Matt, Rechtsanwalt in Lochau, gegen die Antragsgegner 1. M* L*, vertreten durch die FischerWalla Rechtsanwälte OG in Dornbirn, und 2. I* P*, vertreten durch Dr. Thomas Willeit, Rechtsanwalt in Götzis, wegen gerichtlicher Verwahrung einer Liegenschaft gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. Februar 2025, GZ 2 R 4/25s 6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 6. Dezember 2024, GZ 10 Nc 43/24v 2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der Antragstellerin wird auf T* A*, berichtigt.

2. Im Übrigen wird der Antrag vom 29. 8. 2025 abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Verlassenschaft wurde zeitlich vor der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs an die Parteien der im Spruch genannten Erbin eingeantwortet. Daher war die Bezeichnung der Antragstellerin zu berichtigen ( RS0039666 [T5, T14]).

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