Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin M*, gegen die Erlagsgegnerinnen 1. M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Gudrun Ott-Sander, Rechtsanwältin in Wien, und 2. A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Marian Maybach und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 42 R 500/25b, 42 R 528/25w-35, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hietzing vom 5. September 2025, GZ 7 Nc 11/25v-12, und vom 8. Oktober 2025, GZ 7 Nc 11/25v-20, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurücknahme des Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 29. April 2026 über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin entschieden. Dieser Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 30. April 2026 zur Ausfertigung übergeben. Die am 27. Mai 2026 erklärte Zurücknahme des Revisionsrekurses ist nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung nicht mehr zulässig ( RS0042029 ; RS0104364 ).
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