Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 StGB über die Beschwerde der A* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Februar 2025, AZ ** (ON 70 des Akts AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Nach dem im Schiedsverfahren B* GmbH ./. A* GmbH ergangenen (rechtskräftigen) Endschiedsspruch vom 31. August 2022 ist – soweit hier von Bedeutung – die beklagte Partei (A* GmbH) schuldig, binnen 14 Tagen Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 704.152,00 in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ C* KG ** und an der Liegenschaft EZ D* KG ** zugunsten der klagenden Partei (B* GmbH) einzuwilligen (ON 45).
In mehreren Eingaben ab 1. September 2023 zum unter der AZ ** bereits anhängigen Ermittlungsverfahren der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (im Folgenden kurz: WKStA) äußerte die A* GmbH den Verdacht, die in Erfüllung des Endschiedsspruchs von der B* GmbH (zu ergänzen: infolge Zurückweisung der von ihr angebotenen Zahlung durch die A* GmbH) zum AZ ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 1425 ABGB hinterlegten EUR 471.906,76 stammten aus „unsauberen Quellen“.
Am 19. Dezember 2023 wurden im Akt AZ ** der WKStA umfangreiche Enderledigungen vorgenommen (dort ON 1, AS 303 ff), u.a. Folgende (dort ON 1, AS 310):
„IX./ Mit Kopien der ON 633, 643, 645, 646, 674, 677, 681 neues Verfahren im Ref 25 St anlegen:
(zur weiteren Abtretung an die StA Leoben oder Einbeziehung in [das] Verfahren ha. AZ **“.
Dieses gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde zum AZ ** der WKStA registriert und von dieser am 5. August 2024 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graz (dort: AZ **) abgetreten (ON 1.1).
Zu diesem Zeitpunkt bestand der Akt AZ ** der WKStA – außer der (begründeten Abtretungs-)Verfügung ON 1.1 vom 5. August 2024 – lediglich aus den ON 2 bis 8 (entsprechend den ON 633, 643, 645, 646, 674, 677, 681 des Akts AZ ** der WKStA) und der ON 9 (Abgabemitteilung). Eben diese Aktenstücke wurden (mit denselben Ordnungsnummern) in den Akt AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz übernommen. Einen Anordnungs- und Bewilligungsbogen mit Einträgen zwischen 1. September 2023 bis 5. August 2024 (vor der ON 1.1.), Einlegeblätter („Beschuldigtenlisten“) oder ein Aktenverzeichnis beinhaltet der Akt AZ ** der WKStA bzw. AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz nicht.
Infolge mehrerer (ab 5. August 2024 gestellter) Anträge der A* GmbH auf Einsicht in die Akten AZ ** der WKStA und AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz (ON 10, 11, 17, 18 = 19 = 31 und 24) verfügte die Staatsanwaltschaft Graz deren Freischaltung für die elektronische Akteneinsicht in den Akt AZ **, übermittelte der Antragstellerin kostenfrei aktuelle Aktenkopien, ermöglichte ihren Vertretern die Einsicht des Aktes vor Ort und teilte mit Note vom 30. September 2024 mit, dass der Anordnungs- und Bewilligungsbogen keine Einträge vor dem 5. August 2024 enthalte und es (infolge der elektronischen Aktenführung) kein „Einlegeblatt“ gebe (ON 1.4, 1.7, 1.8 und 1.12).
Am 16. Oktober 2024 ersuchte die A* GmbH per Faxeingabe an die WKStA diese um Einsicht in deren Akt AZ **, insbesondere in „Einlegeblatt (Beschuldigtenliste), Aktenverzeichnis und Antrags- und Bewilligungsbogen, einer Begründung, warum die Zuständigkeit der WKStA, unabhängig vom monierten fehlenden engen und sachlichen Zusammenhang zu den Verfahren zu ** sowie ** der WKStA, nicht gegeben ist“ mit der wesentlichen Begründung, dass die bei der Staatsanwaltschaft Graz persönlich vorgenommene Einsicht in deren Akt AZ ** ergeben habe, dass diese Aktenteile dort nicht enthalten seien (GZ **-14 [Seite 2] = hier ON 30, 3).
Dieses Ersuchen übermittelte die WKStA am 21. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft Graz (GZ **-1.5), die – soweit aus dem Akt ersichtlich – konkret darauf bezogen keine (weiteren) Veranlassungen traf.
Wegen „Verweigerung der Akteneinsicht“ erhob die A* GmbH am 29. Oktober 2024 bei der WKStA zum AZ ** Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO (ON 29.3) mit dem Antrag auf unverzügliche Gewährung der vollständigen Einsicht in diesen Akt. Dies begründete sie damit, dass ihrem am 16. Oktober 2024 eingebrachten Antrag auf (elektronische und persönliche) Einsicht in „den Antrags- und Bewilligungsbogen zu **, da [...] der zu ** bei der StA Graz befindliche Antrags- und Bewilligungsbogen den Zeitraum von 1.9.2023 bis 5.8.2024 nicht umfasst“, „Einlegeblätter (Beschuldigtenlisten)“, „Begründung der Abtretung des Aktes an die StA Graz, in welcher u.a. die fehlende Zuständigkeit der WKStA angeführt wird“ und „Aktenverzeichnis“ bislang nicht entsprochen worden sei (ON 29.3).
Die WKStA übermittelte den Rechtsbehelf am 31. Oktober 2024 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Graz (ON 29.2) und reichte eine Kopie des von ihr geführten Akts AZ ** auf USB-Stick sowie das Akteneinsichtsersuchen der A* GmbH vom 16. Oktober 2024 nach (ON 30).
Am 5. und 12. November 2024 wurde die A* GmbH für die (weitere) Einsicht in den Akt AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz freigeschaltet (ON 1.17) und es wurden ihr weitere Aktenteile in Kopie übermittelt (ON 1.18).
Offenbar infolge dessen Rückmittlung durch die Staatsanwaltschaft Graz zur weiteren Veranlassung (ON 1.16) legte die WKStA den Einspruch ON 29.3 am 5. November 2024 mit ablehnender Stellungnahme dem Landesgericht für Strafsachen Wien vor (ON 33, 3), welches diesen – gestützt auf § 36 Abs 1 und § 38 StPO – am 7. November 2024 zuständigkeitshalber dem Landesgericht für Strafsachen Graz überwies (ON 33, 1 f).
Am 12. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Graz zu diesem Einspruch im Wesentlichen dahin Stellung, dass sich der Rechtsbehelf offensichtlich auf die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch die WKStA zum AZ ** beziehe und sie der A* GmbH bereits vollständige Einsicht in den von ihr geführten Akt AZ ** gewährt habe (ON 1.19).
Mit (jeweils an das Landesgericht für Strafsachen Wien adressierten, gleichlautenden) Eingaben je vom 23. November 2024 (ON 36.3, 38.1, 39.1 und 40.1) erhob die A* GmbH wegen „Verweigerung der Akteneinsicht in den Akt zu **, WKStA“ – im Wesentlichen unter Wiederholung des Einspruchsvorbringens vom 29. Oktober 2024 – erneut Einspruch wegen Rechtsverletzung (wiederum) mit dem Ziel, ihr „unverzüglich die vollständige Akteneinsicht in den Akt ** der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zu gewähren“.
Diesen (ihr von der WKStA übermittelten [ON 36.2 = ON 40.3]) Einspruch legte die Staatsanwaltschaft Graz unter Verweis auf ihre Stellungnahme ON 1.19 am 3. Dezember 2024 dem Landesgericht für Strafsachen Graz vor.
Mit (an die Landesgerichte für Strafsachen Graz und Wien adressierten) Schreiben je vom 13. Dezember 2024 (ON 44, 46, 47.3 und 48.3) erhob die A* GmbH schließlich noch Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Überweisung ihres Einspruchs ON 29.3 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien an das ihrer Ansicht nach örtlich unzuständige Landesgericht für Strafsachen Graz mit dem Antrag, „die Behandlung des Einspruchs […] vom 29.10.2024 […] an das zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien abzutreten“ (ON 33, 1 f).
Am 5. Dezember 2024 nahm die Geschäftsführerin der Einspruchswerberin persönlich Einsicht in den Akt AZ ** (ON 1.20). Am 6. Dezember 2024 wurde die A* GmbH gemäß ihrem Antrag (ON 37) für die weitere elektronische Akteneinsicht freigeschaltet (ON 1.23).
Am 17. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Ermittlungsverfahren AZ ** in Ansehung des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.27).
Am 21. Jänner 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Graz zu den Einsprüchen wegen Rechtsverletzung (neuerlich) Stellung (ON 1.37).
Dazu äußerte sich die Einspruchswerberin am 11. Februar 2025 im Wesentlichen dahin, dass sich der Einspruch vom 29. Oktober 2024 (nur) auf Bestandteile des Aktes AZ ** der WKStA beziehe, welche im Zuge der Abtretung nicht an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt worden seien. Die Einsicht in diese Aktenteile werde ihr von der WKStA bis heute verweigert, woraus sich zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergebe. Die ihr am 5. August 2024 gewährte Einsicht in die Akten AZ ** und ** der WKStA ersetze die Einsicht in den Akt AZ ** der WKStA nicht, weil die in Rede stehenden Aktenstücke in diesen Akten nicht enthalten seien. Sie beantragte daher (primär) die Abtretung ihres Einspruchs vom 29. Oktober 2024 an das Landesgericht für Strafsachen Wien und (eventualiter) die Erteilung eines Auftrags durch das Landesgericht für Strafsachen Graz an die WKStA, ihr den gesamten Akt zum AZ ** „einschließlich „Antrags- und Verfügungsbogen, Einlegeblätter im Zeitraum von 1.9.2023 bis 5.8.2024, aber auch ggf darüber hinaus“ zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (ON 67.1 = ON 67.2 = ON 67.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Einsprüche wegen Rechtsverletzung jeweils zurück, und zwar jene vom 29. Oktober 2024 und vom 23. November 2024 mit der Begründung, dass dem Akteneinsichtsbegehren durch die von der Staatsanwaltschaft Graz (mehrfach) gewährte Akteneinsicht in vollem Umfang entsprochen worden sei und es der Einspruchswerberin daher an der Beschwer mangle, und jenen vom 13. Dezember 2024 mit der Begründung, dass die Abtretung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2024 eine gerichtliche prozessleitende Verfügung darstelle und deshalb dem Rechtsbehelf nach § 106 Abs 1 StPO nicht zugänglich sei (ON 70).
Dagegen wendet sich die Beschwerde der A* GmbH (ON 79) mit dem Antrag,
– den Beschluss vom 17.02.2025 zu **, LG Straf Graz als nichtig aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des LG Straf Graz aufzuheben,
– den Beschluss vom 17.02.2025 zu **, LG Straf Graz aufzuheben und die WKStA aufzufordern den Antrags- und Bewilligungsbogen für den Zeitraum von 1. September 2023 bis 5. August 2024 aus dem Akt zu **, WKStA vorzulegen,
– sollte die WKStA der Aufforderung zur Vorlage des Antrags- und Bewilligungsbogens für den Zeitraum von 1. September 2023 bis 5. August 2024 aus dem Akt zu ** nicht nachkommen wird beantragt/angeregt, dass das LG Straf Graz/LG Straf Wien entsprechendes amtswegiges Handeln setzt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zur örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz:
Die von der Beschwerdeführerin monierte örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz liegt nicht vor.
§ 36 Abs 1 StPO normiert für das Ermittlungsverfahren die akzessorische Zuständigkeit desjenigen Landesgerichts, an dessen Sitz sich die verfahrensführende Staatsanwaltschaft befindet.
Infolge Abtretung des von der WKStA zum AZ ** geführten Ermittlungsverfahrens am 5. August 2024 an die Staatsanwaltschaft Graz (dort: AZ **) führte ab diesem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft Graz dieses Ermittlungsverfahren. Dies zog nach § 36 Abs 1 StPO zwingend die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur Entscheidung über die jeweils erst nachAbtretung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Einsprüche wegen Rechtsverletzung nach sich (vgl. § 36 Abs 2 StPO).
2. Zu den Einsprüchen vom 29. Oktober 2024 (ON 29.3) und vom 23. November 2024 (ON 36.3, 38.1, 39.1 und 40.1):
Die Einspruchswerberin moniert nicht (vordergründig) ein Vorgehen der WKStA, sondern eine (angeblich) nicht vollständige Gewährung der Einsicht in deren Akt AZ **.
Dieser Vorwurf trifft indes – wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht zu:
Fallbezogen wurde der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Graz (erstmals) bereits am 5. bzw. 27. September 2024 vollständige Einsicht in den ihr von der WKStA am 5. August 2024 mit sämtlichen bis dahin vorhandenen Aktenteilen abgetretenen Akt (zur vormals) AZ ** (nunmehr: AZ **) durch Freischaltung des elektronischen Akts und Ermöglichung persönlicher Einsichtnahme tatsächlich gewährt (s. Verfügungen in ON 1.4 und ON 1.8 vom 5. und 17. September 2024 iVm den am 5. und 27. September 2024 in der VJ mit dem Kürzel „ake Akt kopiert/eingesehen“ und den Anmerkungen „eAe an 1. AZ“ [= „elektronische Akteneinsicht an 1. Anzeigende/Berichtende Stelle“ = A* GmbH] bzw. „AZ“ [„Anzeiger“] jeweils dokumentierten Akteneinsichten).
Einsicht in nicht vorhandene Aktenteile (hier: „Antrags- und Bewilligungsbogen für den Zeitraum 1. September 2023 bis [gemeint:] 4. August 2024“, „Einlegeblätter [Beschuldigtenlisten]“ und „Aktenverzeichnis“) kann hingegen – naturgemäß – nicht gewährt und folglich auch nicht verweigert werden.
Fallbezogen stand allerdings der Beschwerdeführerin ein (mittels Einspruchs wegen Rechtsverletzung relevierbares) subjektives Recht auf Akteneinsicht gar nicht zu.
Denn inwiefern die A* GmbH (just) aus dem von ihr behaupteten (hier allein relevanten) Verbrechen der Geldwäschereinach § 165 Abs 1 und 4 StGB einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden – und solcherart überhaupt (nach § 66 Abs 1 Z 2 iVm § 68 StPO akteneinsichtsberechtigtes) „Opfer“ iS des (bei juristischen Personen allein denkbaren) § 65 Z 1 lit c StPO ( Kierin WK StPO § 65 Rz 19 ff) – sein könnte, erhellt weder aus ihrem Vorbringen noch (insbesondere mit Blick auf die Verweigerungder Zahlungsannahme durch die A* GmbH und das Erfordernis gesonderter gerichtlicher Klärung der Rechtmäßigkeit des Erlags [OGH 3 Ob 101/25m]) aus dem Akteninhalt. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin andere Anspruchsgrundlagen für ein subjektives Recht auf Einsicht in den Akt AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz bzw. AZ ** der WKStA plausibilisiert.
Ein (der Sache nach weiters behauptetes) subjektives Recht (hier) eines Anzeigers/einer Anzeigerin, eine ihn/sie überzeugende Begründung für die Abtretung eines Verfahrens von (hier) der WKStA an die Staatsanwaltschaft Graz zu erhalten, kennt die Strafprozessordnung nicht.
Solcherart wurden die Einsprüche wegen Rechtsverletzung vom 29. Oktober 2024 und vom 23. November 2024 vom Erstgericht (im Ergebnis) zutreffend zurückgewiesen.
Die von der Rechtsmittelwerberin in der Beschwerde weiters geäußerte Kritik, dass die WKStA entweder die „Herausgabe“ des für den Zeitraum zwischen der Anzeige am 1. September 2023 bis zur Abtretung des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft Graz geführten Anordnungs- und Bewilligungsbogens verweigere oder in amtsmissbräuchlicher Weise untätig geblieben sei, verlässt den im Einspruchsverfahren durch die Benennung der angefochtenen Anordnung oder (hier) des angefochtenen Vorgangs sowie durch Darlegung der konkreten Rechtsverletzung und des bestimmten Begehrens, auf welche Weise dieser abgeholfen werden soll, abgesteckten Bezugsrahmen (vgl. Brandstetter/Singerin LiK StPO § 107 Rz 16) und ist schon deshalb unbeachtlich.
3. Zum Einspruch vom 13. Dezember 2024 (ON 44, 46, 47.3 und 48.3):
§ 38 erster Satz StPO statuiert den allgemeinen Grundsatz, dass ein sachlich oder – wie hier – örtlich zuständiges Gericht bei diesem eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden formlos dem zuständigen Gericht zu überweisen hat. Ein besonderer (Überweisungs-)Beschluss ist demnach nicht zu fassen, sondern ist die Überweisung bloß zu verfügen ( Oshidariin WK StPO § 38 Rz 1).
Einspruch gegen Rechtsverletzung steht nach § 106 Abs 1 erster Satz StPO demgegenüber nur gegen behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zu.
Die hier in Rede stehende gerichtliche Verfügung kann mit diesem Rechtsbehelf von Vornherein nicht bekämpft werden, weshalb die Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig durch das Erstgericht auch insoweit zu Recht erfolgte.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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