Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. September 2025, GZ ** 65, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 12. September 2025 legte die Staatsanwaltschaft dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A.) und das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (B.) zur Last (ON 61).
Soweit gegenständlich relevant, habe A*
A.) in ** und an anderen Orten nachstehende Güter, die ihm anvertraut worden waren, nämlich nachstehende unter Eigentumsvorbehalt diverser Leasinggeber stehende Fahrzeuge in einem Gesamtwert von über 300.000 Euro sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese Fahrzeuge eigenmächtig verkaufte und sich den Kaufpreis zueignete, und zwar ...
8. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 17. Oktober 2024 einen unter Eigentumsvorbehalt der C* GmbH stehenden ** mit der FIN **, abzüglich der noch festzustellenden Teilzahlungen, im Wert von 263.265,27 Euro (Faktum ON 60); ...
B.) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte nachstehender Leasingunternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, beim Abschluss des Leasingvertrags dem Leasinggeber Eigentum am Leasingobjekt verschaffen zu können, sodass dieses durch einen Eigentumsvorbehalt des Leasinggebers abgesichert wird, wobei die Leasingobjekte jeweils bereits von einem anderen Leasingunternehmen finanziert wurden und unter dessen Eigentumsvorbehalt standen, zu Handlungen, nämlich zu Abschlüssen eines Leasingvertrags und Auszahlung des Kaufpreises, verleitet, was Berechtigte dieser Unternehmen oder einen anderen in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlich ...
3. am (offenbar irrig datiert mit) 5. November 2041 Berechtigte der D* GmbH zum Abschluss eines Leasingvertrags in Bezug auf einen ** mit der FIN ** und Auszahlung des Kaufpreises, wobei dieses Fahrzeug bereits am 17. Oktober 2024 durch die C* GmbH finanziert worden war, sodass ein Schaden von 269.000 Euro eintrat (Faktum 9 der ON 48); ...
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Landesgericht Korneuburg die Ausfolgung „des am 31.8.2025 in Rumänien am Grenzübergang ** beschlagnahmten PKW **, FIN: **, Kennzeichen: ** an eine/n von C* GmbH ... und D* GmbH ... einvernehmlich namhaft zu machende/n Empfangsberechtigte/n“ an.
Begründend führte es an, dass das Fahrzeug in Rumänien „sichergestellt und beschlagnahmt“ worden sei und das Landeskriminalamt ** mit Anlassbericht vom 22. September 2025 um Übermittlung einer Anordnung betreffend der weiteren Vorgangsweise hinsichtlich des Fahrzeugs ersucht habe. Dem Strafakt sei nicht eindeutig zu entnehmen, wer aktuell Eigentümerin des PKWs sei, weshalb das Einvernehmen zwischen den in Frage kommenden Unternehmen herzustellen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig (siehe dazu unten) eingebrachte Beschwerde der B* (ON 72), in der diese unter Vorlage von Urkunden gutgläubigen Eigentumserwerb am Fahrzeug behauptet und dessen Ausfolgung begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt im Sinn des implizit erhobenen Aufhebungsbegehrens Berechtigung zu.
Zunächst ist zum Verfahrensablauf festzuhalten, dass das Landeskriminalamt ** mit Zwischenbericht vom 27. Jänner 2025 (ON 3.2, 3) die Staatsanwaltschaft um Entscheidung und Anordnung ersuchte, ob und welche der Kfz zur Fahndung/Sicherstellung ausgeschrieben werden sollen und die Staatsanwaltschaft mit Note vom 28. Jänner 2025 mitteilte, dass nicht beabsichtigt sei, die veräußerten Fahrzeuge sicherzustellen, weil aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass die Erwerber der Fahrzeuge gemäß § 367 ABGB gutgläubig Eigentum erworben hätten, weil sie die Fahrzeuge von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens gekauft hätten. Zwar stehe die Sachenfahndung in der Eigenkompetenz der Kriminalpolizei, doch würde aufgrund der oben dargelegten Sachlage seitens der Staatsanwaltschaft eine Mitwirkung im Rechtshilfeverkehr unterbleiben (ON 1.2).
Die Kriminalpolizei veranlasste daraufhin aus Eigenem eine SIS Ausschreibung „Auftreten/wahrnehmen“, um Hinweise auf aktuelle Standorte zu erlangen und berichtete hierüber mit Zwischenbericht vom 19. Februar 2025 (ON 12.2, 1).
Am 25. April 2025 erging – offenbar in Abkehr von der eingangs dargelegten Rechtsansicht - eine Anregung der Staatsanwaltschaft, die Fahrzeuge „im SIS zur Verhandlung auszuschreiben, um allenfalls eine Sicherstellung zur Wahrung privatrechtlicher Ansprüche durchführen zu können“ (ON 1.23).
Mit Zwischenbericht vom 28. April 2025 berichtete das Landeskriminalamt **, dass die SIS Ausschreibung zur Sicherstellung der Kfz – darunter auch des beschlussgegenständlichen - erfolgt sei (ON 36.2).
Zeitgleich mit Einbringung der Anklageschrift informierte die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei darüber, „dass gegenständliches Fahrzeug sichergestellt bleiben soll“ und die weitere Verfügung über das Fahrzeug aufgrund der Anklageeinbringung dem Landesgericht Korneuburg obliege (ON 1.44), woraufhin das Erstgericht den eingangs dargestellten angefochtenen Beschluss fasste.
Das Rechtsmittelgericht musste sich davon überzeugen, dass das Erstgericht vor Beschlussfassung zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat sowie in § 281 Abs 1 Z 5 StPO angeführte Gründe vorliegen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafprozessordnung zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme unterscheidet und der in Rede stehende PKW bislang – soweit ersichtlich - keiner Beschlagnahmeentscheidung unterworfen wurde, sondern lediglich – offenbar zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche - im Ausland sichergestellt wurde (vgl Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 und ON 58.3).
Gemäß § 114 Abs 2 StPO sind unter anderem sichergestellte Gegenstände, wenn der Grund für die weitere Verwahrung wegfällt, sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.
Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden (RISJustiz RS0130932 [T2]).
Vor diesem Hintergrund weist der erstgerichtliche Beschluss – dessen Spruch und Begründung keine einzige gesetzliche Grundlage nennt - umfassende Begründungsmängel auf.
Zunächst ist der Entscheidung nämlich nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Sicherstellung zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht bleiben sollte, des Weiteren nicht, wieso die Ausfolgung an eine Person, in deren Verfügungsmacht sich der Gegenstand vor der Sicherstellung gar nicht befunden hatte, erfolgen sollte und legte sich das Erstgericht – unter eigenem Hinweis auf die nicht geklärten Eigentumsverhältnisse - nicht einmal fest, an welche der beiden im Beschluss genannten juristischen Personen der PKW ausgefolgt werden sollte. Überlegungen dazu, in wessen Verfügungsmacht sich der PKW zum Zeitpunkt der Sicherstellung befand, fehlen zur Gänze.
Zu bemängeln ist weiters, dass die Beschwerdeführerin, die den sichergestellten Gegenstand vermutlich zuletzt in Verwahrung hatte (Näheres zu den Modalitäten der Sicherstellung im Ausland ist dem Akt nicht zu entnehmen), von der beabsichtigten Ausfolgung des Fahrzeugs an Dritte weder informiert noch eine Zustellung des Beschlusses an sie verfügt wurde (vgl ON 1.47) und sie daher erst durch Akteneinsicht ihres Vertreters (Antrag vom 13. Oktober 2025, ON 67; Verfügung der Freischaltung am 14. Oktober 2025, ON 1.48; Verständigung von der Freischaltung am 16. Oktober 2025 gemäß Zustellnachweis zu ON 1.48) Kenntnis vom Beschluss erlangte, woraus sich im Übrigen die Rechtzeitigkeit der am 28. Oktober 2025 eingebrachten Beschwerde ergibt.
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Das Erstgericht hätte sich unter Berücksichtigung der Standpunkte der betroffenen Verfahrensparteien und nach Einholung aller weiteren relevanten Informationen festzulegen gehabt, ob und zu welchem Zweck die Verwahrung des PKWs aufrecht bleiben oder beendet werden sollte. Für den Fall, dass es keinen Grund für die weitere Verwahrung des sichergestellten Fahrzeugs gesehen hätte, hätte es einen begründeten Beschluss gemäß § 114 Abs 2 StPO zu fassen gehabt. Hätte es hingegen die weitere Verwahrung für erforderlich gehalten, wäre bei entsprechender Antragstellung (§ 115 Abs 2 StPO) eine wohlbegründete Entscheidung gemäß § 115 StPO zu treffen gewesen.
Mittlerweile ist jedoch zu berücksichtigen, dass seit 20. November 2025 ein rechtskräftiger Schuldspruch samt Privatbeteiligtenzusprüchen vorliegt, wobei das Urteil noch nicht ausgefertigt ist (Aktenvermerk ON 81.1).
Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt oder in gerichtliche Verwahrung genommen, so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteils zu verfügen (RIS-Justiz RS0118018). Eine Beschlagnahme kommt zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht mehr in Betracht und verbleibt die Entscheidung gemäß § 114 Abs 2 StPO bzw nunmehr auch §§ 367, 368 StPO, wobei zur Durchführung allenfalls der Rechtshilfeweg zu beschreiten sein wird (vgl hiezu auch ON 63, 7 und ON 64, 9).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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