Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der Antragstellerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin B* GmbH , FN **, **,wegen Hinterlegung nach § 1425 ABGB , über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Dezember 2024, **-97, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsstellerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren nahm das Erstgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2023, ON 2, den gerichtlichen Erlag der Antragstellerin von EUR 471.906,76 als Zahlung gemäß Schiedsspruch vom 31. August 2022 an, lehnte hingegen die weiters begehrten, näher bezeichneten Ausfolgungsbedingungen betreffend die Lastenfreistellung näher bezeichneter Liegenschaften ab.
Dem gegen den die Aufnahme der Ausfolgungsbedingungen in den Erlagsbeschluss ablehnenden Beschlussteil von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 24. November 2023, ON 51.1 (2 R 169/23z) , Folge und knüpfte die Ausfolgung des erlegten Betrags an die begehrten Erlagsbedingungen betreffend den Nachweis der Lastenfreiheit näher bezeichneter Liegenschaften.
Den Antrag der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2023, ON 58.1, ihr die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung zu bewilligen, wies das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 5. November 2024, ON 87.1, ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin gab das Rekursgericht mit seinem Beschluss vom 7. Jänner 2024, ON 101.2 (2 R 198/24s) , nicht Folge.
Bereits mit Eingabe vom 15. Jänner 2024, ON 66, hatte die Antragsgegnerindie Unterbrechung des Erlagsverfahrens „gemäß § 191 Abs 1 und Abs 2 ZPO“ bis zur Beendigung oder rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren zu ** sowie ** der WKStA beantragt. In der Begründung des Unterbrechungsantrages verwies sie im Wesentlichen auf den Verdacht der Geldwäsche im Zusammenhang mit der Herkunft des Erlagsbetrages und des an den Vertreter der Antragsstellerin im Schiedsverfahren bezahlten Kostenbetrages. Die Zivilgerichte seien offensichtlich nicht in der Lage, diesen Verdacht als „zwingende Vorfrage“ aufzuklären.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Unterbrechungsantrag mit Begründung ab, der Verdacht einer für das Erlagsverfahren relevanten strafbaren Handlung existiere nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekursder Antragsgegnerin aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrensunterbrechung gemäß § 191 ZPO aufzutragen. Hilfsweise wird die Abänderung des Beschlusses in Stattgebung des Unterbrechungsantrages beantragt.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs „zurück- bzw. abzuweisen“
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist damit grundsätzlich unanfechtbar (RS0037071). Der Rechtsmittelausschluss ist nur in jenen Fällen unanwendbar, in denen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RS0037034) oder das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf (RS0037020; RS0037066).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weshalb der Rekurs der Antragsgegnerin gegen die abweisende Entscheidung des Erstgerichts nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO unzulässig und damit zurückzuweisen ist.
Die Antragsstellerin wies in ihrer insgesamt unsubstanziierten Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin, weshalb ihr ein Kostenersatz nicht gebührt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.465; RS0124565).
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