Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin M*, gegen die Erlagsgegnerinnen 1. M* GmbH, *, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Marian Maybach und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 42 R 500/25b, 42 R 528/25w-35, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hietzing vom 5. September 2025, GZ 7 Nc 11/25v-12, und vom 8. Oktober 2025, GZ 7 Nc 11/25v-20, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Erlagssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die anwaltlich nicht vertretene Erlegerin ist Mieterin einer Wohnung der Ersterlagsgegnerin. Sie erlegte (unter anderem) die Mietzinse für die Monate September und Oktober 2025 und brachte in ihrem – nicht gegen namentlich bestimmte Erlagsgegner gerichteten – Antrag vom 28. Mai 2025 vor, die Vermieterin (Ersterlagsgegnerin) habe ihr mitgeteilt, dass die Mieten ab sofort auf ein anderes Konto zu überweisen seien. Dem habe die Hausverwaltung (Zweiterlagsgegnerin) widersprochen. Dem Antrag war ein Schreiben der Ersterlagsgegnerin angeschlossen, wonach diese die Hausverwaltung gekündigt habe und die Mietzinse nun auf ein neues Konto zu überweisen seien.
[2] Das Erstgericht nahm den Erlag jeweils zu Gunsten der Vermieterin als Ersterlagsgegnerin und der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin an. Es sprach aus, dass der Erlag nur über Antrag der Erlegerin zu ihren Gunsten mit Zustimmung aller Erlagsgegner, über schriftlichen einverständlichen Antrag aller Erlagsgegner oder aufgrund einer auf Ausfolgung lautenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ausgefolgt werde.
[3] Das Rekursgericht gab den Rekursen der Ersterlagsgegnerin nicht Folge. Zwar sei nur die Ersterlagsgegnerin Vermieterin und Gläubigerin der Mietzinsforderung. Allerdings gehöre die Mietzinseinhebung zu den Aufgaben einer Hausverwalterin. Über eine bloße Einziehungsermächtigung hinaus sei auch eine Inkassozession denkbar. Selbst wenn die Zweiterlagsgegnerin als bloße Zahlstelle fungiere, bestehe eine einer Gläubigermehrheit vergleichbare Situation, weil der Erlegerin zwei mögliche Zahlungsempfängerinnen auf Vermieterseite gegenüber stünden.
[4] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage für zulässig, ob bei Zahlungsaufforderungen durch die Vermieterin und die Hausverwalterin von zwei Erlagsgegnern auszugehen und die Mieterin in diesem Fall zum Erlag berechtigt sei.
[5] Mit ihrem – von der Zweiterlagsgegnerin beantworteten – Revisionsrekurs strebt die Ersterlagsgegnerin die Abweisung des Erlagsantrags an. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Erlegerin beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
[6] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[7] 1.Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1425 ABGB zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde ( RS0110882 ; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert.
[8]2. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach § 1425 ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann.
[9]3. Die Inhaltserfordernisse eines Erlagsantrags sind in § 3 Abs 1 VerwEinzG und in § 299 Geo geregelt. Demnach sind unter anderem der/die Gläubiger, für den/die hinterlegt wird (also der/die Erlagsgegner ), und der Erlagsgrund bestimmt und möglichst genau zu bezeichnen ( RS0033611 ; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1425 Rz 26 ; Koziol/Spitzer in KBB 7§ 1425 ABGB Rz 11). Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers genießt der von diesem genannte Erlagsgegner Parteistellung. Sonstigen Personen kommt hingegen nur insoweit Parteistellung zu, als sie am Erlagsgegenstand – unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers – bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen ( RS0006720 ).
[10]4. Auf Grundlage des Erlagsantrags hat das Erlagsgericht zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich tauglich ist. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist ( RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1425 Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung ( RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach-oder Rechtslage für ihn unklar ist ( RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ( RS0112198 [T4, T12]).
[11] 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann über den Erlagsantrag noch nicht abschließend entschieden werden, weil diesem zwar noch mit hinreichender Deutlichkeit der Sachverhalt zu entnehmen ist, aus dem die Erlegerin den Erlagsgrund ableitet. Unklar bleibt aber im Hinblick auf die behauptete Zahlungsaufforderung durch die Vermieterin einerseits und die Hausverwalterin andererseits, ob der Erlag nur zu Gunsten der Vermieterin, nur zu Gunsten der Hausverwalterin oder zu Gunsten beider erfolgen und wer daher aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Erklärung als Partei dem Erlagsverfahren beigezogen werden soll.
[12] Das Erstgericht wird daher zunächst gemäß § 10Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und daran anknüpfend eine neue Entscheidung zu treffen haben (vgl zur Unzulässigkeit einer sofortigen Abweisung 2 Ob 174/19f [Punkt 2.1.] mwN). Die Erlegerin wird anzuleiten sein, die Erlagsgegner konkret zu benennen und ein Vorbringen zu den Erlagsgründen zu erstatten.
6. Schon jetzt ist für das weitere Erlagsverfahren und damit insbesondere für die gebotene Anleitung auf Folgendes hinzuweisen:
[13] 6.1. DasAuftreten mehrerer Forderungsprätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinn des § 1425 ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur dann gesprochen werden, w enn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierendeForderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 1425 Rz 83 ; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB 4§ 1425 ABGB Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB 7 § 1425 ABGB Rz 8 ) . Da die Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und im Erlagsvorbringen bisher auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso-)Zession der Mietzinsforderung behauptet wird, käme nach derzeitiger Aktenlage ein Erlag zu Gunsten der Hausverwalterin als (einzige oder weitere) Erlagsgegnerin nicht in Betracht.
[14] 6.2.Nach § 1425 ABGB können aber auch „andere wichtige Gründe“ den Erlag rechtfertigen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die den Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit hindern. Dafür kommen insbesondere Gründe in Betracht, die in der Sphäre des Gläubigers liegen ( Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1425 Rz 12), nicht aber solche in der Person des Erlegers ( RS0112197 ).
[15]6.3. Ausgehend davon können für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann, einen Erlagsgrund im Sinn des § 1425 ABGB bilden, der zum Erlag der Mietzinsforderung zu Gunsten der Vermieterin berechtigt (vgl Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4§ 1425 Rz 21; 2 Ob 212/25b; 2 Ob 218/25k; 1 Ob 6/26b; 1 Ob 7/26z).
[16] 7. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinn des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (1 Ob 84/24w [Rz 44]).
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