Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Beschwerde der Opfer C* D*, E*, F*, G*, H* I* und J* K* gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 2026, Hv*-71, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 368 StPO wird die Beschlagnahme des beim Oberlandesgericht Linz zur Masse **, StA Salzburg, verwahrten Geldbetrags von 152.250 Euro aufgehoben und dessen Hinterlegung beim Bezirksgericht Salzburg gemäß § 1425 ABGB angeordnet; die Opfer werden mit ihren Begehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 27. Juni 2024 (ON 25) legt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten A* B*, L* M* und N* O* jeweils dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB (B*, M*), subsumierte Handlungen zur Last.
Demnach haben am 19. Jänner 2024 in **
I. N* O* fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen weggenommen, und zwar
1. C* D* eine Reisetasche samt neun eingeschweißten Paketen mit Bargeld in Höhe von insgesamt 152.250 Euro und elf Packungen Zigaretten;
2. P* Bargeld in Höhe von 2.300 Euro und eine Armbanduhr ** im Wert von zumindest 5.000 Euro;
II. A* B* und L* M* zur Ausführung der unter Punkt I. angeführten strafbaren Handlung dadurch beigetragen, dass sie N* O* gemeinsam zum Tatort fuhren, den von C* D* gelenkten Reisebus zum Anhalten brachten und die Zusage erteilten, beim Abtransport der Diebesbeute behilflich zu sein.
Der noch am 19. Jänner 2024 polizeilich sichergestellte „herrenlose“ (ON 4.3, 3) Geldbetrag von 152.250 Euro (zu Faktum I. 1.), welcher in neun eingeschweißten Paketen in einer Reisetasche unweit des Tatorts aufgegriffen werden konnte (ON 3.3; ON 3.4, 10 ff; ON 4.3, 6 ff; ON 6.2, 2 und ON 6.12; zur später korrigierten Betragshöhe ON 14.2; Lichtbilder ON 23.2), wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.8 f) nach Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung von der Polizeiinspektion Q* am 10. Mai 2024 zur Zahl StA Salzburg St* 1, auf ein Postscheckkonto der Verwahrungsstelle des Oberlandesgerichts Linz überwiesen (ON 14) und ist dort seither zur Masse **, StA Salzburg, verwahrt (ON 15 f).
Im aktuellen (jedoch hinsichtlich des Angeklagten B* zufolge unbekannten Aufenthalts gemäß § 197 Abs 1 StPO abgebrochenen, ON 1.44 und ON 68 f) Hauptverfahren begehrten E*, F*, G*, H* I* (als Inhaber des Busunternehmens R*), J* K* und C* D* mit Schriftsatz vom 13. August 2024 (ON 30.2) als mutmaßliche Opfer der inkriminierten Tat unter Hinweis auf frühere Anspruchsschreiben (ON 6.4 ff) in Ansehung dieses Geldbetrags die Aufhebung der „Beschlagnahme“ und dessen Ausfolgung, wobei die Beträge (von insgesamt 152.100 Euro) im Einzelnen mit 10.000 Euro E*, 10.000 Euro F*, 10.000 Euro G*, 15.000 Euro S* I* und 107.100 Euro J* K* – und letzterem auch die verbleibende Differenz von 150 Euro – zuzuordnen seien.
Daraufhin beschlagnahmte das Erstgericht mit Beschuss vom 12. Oktober 2024 (ON 35) den verwahrten Geldbetrag von 152.250 Euro – insoweit abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl ON 1.20) – ausschließlich zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche nach § 115 Abs 1 Z 2 StPO. Dieser Beschluss blieb von den Opfern, der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten M* und O* unbekämpft (./ Ordner „Zustellnachweise“; die Zustellung an diese beiden Angeklagten mit Wirksamkeit jeweils vom 10. März 2026 wurde aktuell durch das Beschwerdegericht nachgeholt).
In Reaktion auf ein neuerliches (vgl ON 30.2), auf § 367 Abs 2 StPO gestütztes Ausfolgungsbegehren des genannten Opferkollektivs (ON 70.2) wies die Vorsitzende mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 12. Februar 2026 (ON 71) beide Anträge ab, weil hierüber erst nach Anhörung auch des derzeit nicht greifbaren Mitangeklagten B* entschieden werden könne.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Opfer (ON 75.2), jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
Vor Rechtskraft des Urteils kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf dessen Antrag, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn, (1.) der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich, oder (2.) es liegen sonstige Umstände (§ 368 StPO) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen (§ 367 Abs 2 StPO). Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (§ 367 Abs 2 Z 2 leg cit), so ist der Antrag nach § 367 Abs 2 leg cit abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§ 368 StPO).
Zutreffend zeigen die Rechtsmittelwerber deshalb – der Argumentation des Angeklagten M* in seiner Beschwerdegegenäußerung zuwider – zwar auf, dass nach § 367 Abs 2 StPO in der seit 1. Jänner 2025 geltenden Fassung BGBl I 2024/157 die faktische Unmöglichkeit einer Anhörung des Mitangeklagten B* zum Ausfolgungsantrag, weil sein Aufenthalt bislang trotz umfangreicher Bemühungen des Erstgerichts nicht ausgeforscht werden konnte (ON 1.13 ff; ON 1.21; ON 1.33 ff; ON 1.37 f; ON 1.42 ff; ON 31 f; ON 36 f; ON 45; ON 57 ff; ON 64 f; ON 68 f), bei der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung ( Blumberger in LiK-StPO 2 § 367 Rz 7 f) hier eine Rückstellung von Diebsgut nicht hindern könnte. Auch ist nach der Aktenlage von deliktsspezifischem Schädigungsbezug des beschlagnahmten Vermögenswerts zur verfahrensgegenständlichen Handlung (RIS-Justiz RS010120; Blumberger in LiK-StPO 2 § 367 Rz 4 mN; Spenling , WK-StPO § 367 Rz 7 mN; ON 4.17) und von fehlendem Beweissicherungserfordernis (§ 367 Abs 2 Z 1 StPO; ON 1.20 und ON 35) auszugehen.
Voraussetzung für die begehrte Rückstellung ist jedoch die Überzeugung des Gerichts, dass es sich beim auszufolgenden Vermögenswert um eine Sache „des Opfers“ handelt, worunter ungeachtet geänderter Formulierung in § 367 StPO idF BGBl I 2024/157 sowohl das Eigentum als auch das „rechtlich vermutete Eigentum“ iSd § 372 ABGB des Opfers im Verhältnis zum Beschuldigten zu verstehen ist. Dabei hat das Opfer nicht zwingend einen Eigentumsnachweis zu erbringen, sehr wohl aber rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz der Sache bzw „besseren“ Besitz (iSd § 373 ABGB) im Verhältnis zum Beschuldigten nachzuweisen ( Blumberger in LiK-StPO 2 § 367 Rz 3 mH; Spenling , WK-StPO § 367 Rz 9 mwN). Außerdem darf das Recht am Beschlagnahmeobjekt nicht zwischen mehreren Opfern strittig sein (§§ 367 Abs 2 Z 2, 368 StPO). Das Strafgericht hat solche Ansprüche, ohne sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen und über sie abzusprechen, nur auf ihre rechtliche Schlüssigkeit hin zu prüfen (
Vorliegend weisen die beschlagnahmten neun einzeln verpackten und identisch mit der Zahl „9“ beschrifteten Bargeldbündel keine personalisierte Zuordnung zu jeweils einem der sechs Opfer auf; ebenso wenig erschließt sich eine solche Zuordenbarkeit vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens anhand der konkreten Stückelungen (vgl ON 23.2, 7 ff) oder sonstiger objektiver Merkmale (ON 6.3). Hinzu kommen die unklaren Angaben der Opfer, hatte doch just der Buslenker C* D*, der angesichts der späteren Beteuerungen der einzelnen Ausfolgungswerber als zentraler Verwahrer mit weitestreichender Verantwortung zu gelten hat, als Zeuge zunächst angegeben (ON 2.4, 4), es sei „das gesamte Bargeld“ in Höhe von ca 70.000 Euro aus seinem Handgepäckskoffer gestohlen worden; ebenfalls noch am 19. Jänner 2024 hatte der (besser sprachkundige Mitreisende) T* nachgetragen, dass 135.000 Euro fehlten (ON 4.3, 6). In einem Schreiben vom 14. Februar 2024 hatte der Opfervertreter mitgeteilt (ON 6.5), es habe F* das gesamte Geld in die Plastikfolien eingepackt; davon stünden jeweils 10.000 Euro im Eigentum der Buschauffeure E*, F* und G* für deren jeweiligen persönlichen Gebrauch auf der Fahrt von der Türkei nach Deutschland und zurück; überdies habe das Unternehmen R* (bzw dessen Geschäftsführer) den Buschauffeuren einen Gesamtbetrag von 15.000 Euro ausgefolgt, um damit etwaige Verwaltungsstrafen oder sonstige Ausgaben bezahlen zu können, und der türkische Geschäftsmann J* K* habe dem Busfahrer D* C* exakt 107.100 Euro in bar mitgegeben, damit dieser einen (allerdings zufolge eidesstattlicher Erklärung des J* K* noch nicht bestimmten [ON 6.7]) Reisebus in Deutschland ankauft (welchen Auftrag K* aber während der Fahrt widerrufen habe). Laut Schreiben des Opfervertreters vom 1. März 2024 (ON 6.4) habe C* D* in seiner Niederschrift mangels Sprachkenntnissen die Eigentumsverhältnisse nicht richtig dargestellt; es habe der Genannte – neben den erwähnten 107.100 Euro von J* K* – 15.000 Euro von der R* für die Begleichung von Strafen oder sonstigen Auslagen mitgehabt. Allein schon an diesem Punkt näher aufklärungsbedürftig bleibt, warum der Zeuge D* bei seinem Wissensstand (ON 6.8) den Gesamtbeutewert vor der Polizei mit lediglich ca 70.000 Euro beziffern konnte. Ihren (sämtlich nicht unterfertigten und undatierten) eidesstattlichen Erklärungen zufolge haben (aber nur) die weiteren drei Buslenker E* (ON 6.6), G* (ON 6.9) und F* (ON 6.10) anlässlich der Fahrt „wie für einen Buschauffeur üblich“ jeweils in ihrem Eigentum stehende 10.000 Euro mitgeführt, welche Beträge durch ihren Kollegen C* D* aus unbekannten Gründen bei den anderen Euro-Banknoten, die freilich F* allesamt bereits vor Fahrtantritt in der Türkei in die Plastikfolien eingepackt habe (ON 6.5, 1), offenbar vermischt verwahrt worden seien.
Damit lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Eigentumsverhältnisse der einzelnen Opfer an der beschlagnahmten (mutmaßlichen) Diebsbeute nicht hinreichend klären. Die erfolglose Beschwerde gegen die Abweisung des Ausfolgungsantrags nach § 367 Abs 2 StPO zieht vielmehr die weiteren Aussprüche gemäß § 368 StPO nach sich: Die nur zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche ausgesprochene Beschlagnahme ist aufzuheben, die Hinterlegung des Bargelds in Höhe von 152.250 Euro nach § 1425 ABGB iVm § 2 VerwEinzG beim Bezirksgericht Salzburg ist anzuordnen (vgl RIS-Justiz RS0131032), weil die Berechtigung der Ausfolgungswerber und deren Rechte untereinander zweifelhaft sind, und die Opfer sind mit ihren Begehren nach § 368 letzter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden