7Ob94/25m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin T* A*, vertreten durch Mag. Joachim Matt, Rechtsanwalt in Lochau, gegen die Antragsgegner 1. M* L*, vertreten durch die FischerWalla Rechtsanwälte OG in Dornbirn, und 2. I* P*, vertreten durch Dr. Thomas Willeit, Rechtsanwalt in Götzis, wegen gerichtlicher Verwahrung einer Liegenschaft gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. Februar 2025, GZ 2 R 4/25s 6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 6. Dezember 2024, GZ 10 Nc 43/24v 2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. August 2025, AZ 7 Ob 94/25m, wird dahin berichtigt, dass der Kostenspruch zu lauten hat:
„Die Antragstellerin ist schuldig, der Zweitantragsgegnerin die mit 663,86 EUR (darin enthalten 261 EUR Barauslagen und 67,14 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die offenkundig unrichtige Kostensumme (Nichtberücksichtigung der Barauslagen) war über Antrag der Zweitantragsgegnerin zu berichtigen.