Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger, Dr. Resch, Dr. Vogel und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, BRD, vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) prot. Fa. S* KG, *, 2) R* S*, Private, *, beide vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, und 3) Dr. I* M*, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des M* S*, Kaufmann, zuletzt *, wegen Ausfolgung eines Gerichtserlages von S 53.877,54 sA, infolge der Revisionsrekurse der klagenden und der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15. März 1977, GZ 4 R 206,207/76 44, und infolge Revision der zweit- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. März 1977, GZ 4 R 206,207/76 44, womit infolge Berufung der zweit- und drittbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28. Oktober 1975, GZ 19 Cg 158/73 27, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I) den Beschluß gefaßt:
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei und die erstbeklagte Partei haben die Kosten ihrer Revisionsrekurse selbst zu tragen.
II) zu Recht erkannt:
Der Revision der zweit- und der drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die zweit- und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.572,79 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 1.800,- und Umsatzsteuer von S 205,39) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei stellte in ihrer am 15. März 1973 eingebrachten und ursprünglich gegen die protokollierte Firma S* KG und die Verlassenschaft nach dem am * 1972 verstorbenen H* S*, vertreten durch die erbserklärten Erben R* S* und M* S*, gerichteten Klage das Begehren, die Beklagten schuldig, zu erkennen, in die Ausfolgung des zu 2 Nc 11/72 des Bezirksgerichtes Döbling angenommenen Gerichtserlag von S 53.877,54 samt allfälligen Abreifungen einzuwilligen.
Die klagende Partei stützte dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß E* H* den angeführten Betrag zugunsten aller Streitteile als Erlagsgegner erlegt habe. Sie habe dem M* E*, Kaufmann in W* (BRD), DM 10.000,– für gelieferte Waren geschuldet. Dieser habe einen von E* H* akzeptierten Wechsel über diesen Betrag an die klagende Partei weitergegeben und diese habe einen vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrag gegen E* H* erwirkt. Auf Antrag der beklagten Parteien sei dem M* E* mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien verboten worden, über seine Forderung gegen E* H* zu verfügen; ihr sei das entsprechende Drittverbot zugestellt worden. Darauf sei der Erlag erfolgt. Durch diese einstweilige Verfügung seien aber von den gefährdeten Parteien keine Gläubigerrechte oder sonstige Befriedigungsrechte erworben worden; überdies sei die einstweilige Verfügung für nichtig erklärt worden. Es habe daher nur die klagende Partei auf Grund des erwähnten rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrages eine Forderung gegen E* H*; die beklagte Parteien hätten keinen Anspruch gegen sie und damit kein Recht am Gerichtserlag.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten im wesentlichen ein, daß sie zu 2 Nc 11/72 des Bezirksgerichtes Döbling ebenso Erlagsgegner seien wie die klagende Partei. Diese habe nur die Wechselforderung des M* E* gegen E* H* erworben, nicht aber dessen Kaufpreisforderung. Die durch die erwähnte einstweilige Verfügung erworbenen Rechte der Beklagten lägen zeitlich vor dem Titel der klagenden Partei.
In der Folge (ON 19) stellte die klagende Partei den mit S 53.877,54 bewerteten Zwischenantrag auf Feststellung, daß den Beklagten kein Recht auf Ausfolgung des eingangs erwähnten Gerichtserlages zustehe. Dazu brachte die klagende Partei vor, daß im Falle einer Abweisung ihres Klagebegehrens zwar feststehe, daß die Beklagten nicht schuldig seien, in die Ausfolgung des erlegten Betrages an die klagende Partei einzuwilligen, nicht jedoch, ob den Beklagten überhaupt Rechte am Gerichtserlag zustünden. Das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der erwähnten Feststellung ergebe sich auch daraus, daß sie den Rückforderungsanspruch der Erlegerin E* H* gepfändet habe.
Mit Urteil vom 28. Oktober 1975 (ON 27), in dem die protokollierte Firma S* KG als erstbeklagte Partei und die Verlassenschaft nach H* S*, vertreten durch die erbserklärten Erben R* S* und M* S*, als zweitbeklagte Partei bezeichnet wurden, gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Über den Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei wurde in diesem Urteil nicht abgesprochen.
I) Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei:
Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Erstgericht hat den Antrag der klagenden Partei auf Ergänzung des Urteiles im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen daß der von der klagenden Partei gestellte Zwischenantrag auf Feststellung unzulässig sei; da somit ein ergänzender Abspruch über diesen Zwischenfeststellungsantrag in Urteilsform nicht mehr in Frage kam, wies das Erstgericht den Ergänzungsantrag der klagenden Partei ab. Das Rekursgericht vertrat im wesentlichen den gleichen Rechtsstandpunkt wie das Erstgericht und kam auf Grund dessen zu dem Ergebnis, daß der Ergänzungsantrag der klagenden Partei unter diesen Umständen mit Recht abgewiesen worden sei und daß der diesbezügliche Ausspruch des Erstgerichtes zu bestätigen sei. Allerdings müsse dieser Ausspruch des Erstgerichtes noch dahin ergänzt werden, daß der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei ausdrücklich zurückgewiesen werde, weil ansonsten über diesen Zwischenfeststellungsantrag nicht ausdrücklich abgesprochen sei.
Das Rekursgericht hat damit nichts anderes getan, als daß es die Entscheidung des Erstgerichtes über den Ergänzungsantrag der klagenden Partei vollinhaltlich bestätigte und nur die sich aus der mit dem Erstgericht im wesentlichen übereinstimmenden Rechtsansicht ergebende Konsequenz zog, daß es nämlich den Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei nicht nur implicite (wie sich dies aus der Begründung des Erstgerichtes ergibt), sondern ausdrücklich zurückwies.
Es liegen hier in Wahrheit völlig übereinstimmende Entscheidungen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor, gegen die ein weiterer Rechtszug nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist. Auch rein formell betrachtet haben die Vorinstanzen zumindest darüber, ob das Urteil des Erstgerichtes durch einen Abspruch über den Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei zu ergänzen sei, übereinstimmend ablehnend entschieden und insoweit kann zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO eine andere Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht erfolgen. Damit kommt aber ein positiver Abspruch über den Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei, den diese mit ihrem Rechtsmittel herbeiführen will, nicht mehr in Betracht.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.
II) Zum Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei: Dieser Revisionsrekurs ist zulässig, weil hier eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt.
Die Wiedergabe der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann im Hinblick auf die weitgehenden Ergänzungen durch das Berufungsgericht unterbleiben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß der klagenden Partei (früher M* E*) gegen E* H* eine Forderung von DM 10.000,– zugestanden sei. E* H* hätte diese ihre Schuld infolge der Zession an die klagende Partei zu bezahlen und nicht bei Gericht zu erlegen gehabt. Die einstweilige Verfügung zu 28 C 615/72 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sei erst später erlassen und über Widerspruch abgewiesen worden. Überdies hätten die beklagten Parteien durch diese einstweilige Verfügung kein Pfandrecht erworben. Da somit der klagenden Partei die Forderung zustehe, habe sie Anspruch auf Ausfolgung des Gerichtserlages.
Mit einem am 3. Februar 1976 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 28) beantragte die klagende Partei die Ergänzung des erstgerichtlichen Urteiles in dem Sinne, daß ihrem Zwischenfeststellungsantrag stattgegeben werde. Gleichzeitig beantragte sie, die Parteienbezeichnung der ursprünglich zweitbeklagten Partei (Verlassenschaft nach H* S*) dahin richtigzustellen, daß an ihrer Stelle die beiden Erben R* und M* S* einzusetzen seien, weil der Nachlaß des H* S* den genannten Personen eingeantwortet worden und dies schon während des Verfahrens dem Erstgericht bekanntgegeben worden sei.
Mit Beschluß vom 19. August 1976 (ON 36) berichtigte das Erstgericht die Bezeichnung der beklagten Parteien im Kopf des Urteiles ON 27 in „1) R* S*, Private, *, 2) M* S*, Kaufmann *“ (Punkt 1 des Spruches). Den Antrag der klagenden Partei auf Ergänzung des Urteiles ON 27 durch Entscheidung über den von der klagenden Partei gestellten Zwischenantrag auf Feststellung wies es ab (Punkt 2 des Spruches).
Das Erstgericht begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die ursprünglich erstbeklagte S* KG nach dem Inhalt des vorgelegten Handelsregisterauszuges im Jahr 1974 erloschen und auf M* S* übergegangen sei. Ihre Anführung als Erstbeklagte im Kopf des Urteils habe daher zu entfallen. Im Hinblick auf die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses nach H* S* an R* und M* S* seien nur mehr diese Personen Parteien des Verfahrens. Dem Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei sei die Rechtsgrundlage entzogen, weil mit dem Urteil ON 27 dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 228, 236 ZPO sei spruchgemäß zu entscheiden.
Das Urteil des Erstgerichtes ON 27 wurde von M* und R* S* mit Berufung bekämpft, der Beschluß des Erstgerichtes ON 36 mit Rekurs der klagenden Partei (als Berufung bezeichnet, ON 37) und der Beklagten M* und R* S*.
Während des Rechtsmittelverfahrens wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15. Februar 1977 zu S 17/77 über das Vermögen des Drittbeklagten M* S* der Konkurs eröffnet und Dr. I* M* zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß des Berufungs- und Rekursgerichtes vom 15. März 1977 (ON 43) wurde über Antrag der klagenden Partei die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens verfügt; der Masseverwalter trat in den Rechtsstreit ein.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungs- und Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung der zweit- und drittbeklagten Partei in der Hauptsache keine Folge; lediglich im Kostenpunkt änderte es das Urteil des Erstgerichtes ab.
Das Berufungsgericht traf auf Grund des Inhaltes in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesener Akten umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die detaillierte Wiedergabe in den Entscheidungsgründen der zweitinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß den Beklagten keine Rechte an dem von E* H* zu 2 Nc 11/72 des Bezirksgerichtes Döbling erlegten Geldbetrag zustünden, die dessen allfällige Ausfolgung an die klagende Partei verhinderten.
Die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8. Juli 1972 sei lediglich zur Sicherung der behaupteten Ansprüche der erstbeklagten Partei und des H* S* gegen M* E* erlassen worden, ohne daß den gefährdeten Parteien Ansprüche auf Leistung von Vermögenswerten oder auch nur Befriedigungsansprüche an solchen eingeräumt worden wären. Die Wirksamkeit dieser einstweiligen Verfügung sei jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 1973 erloschen. Die bloße mit diesem Zeitpunkt befristete Sicherungswirkung der einstweiligen Verfügung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz in diesem Rechtsstreit (7. 4. 1975) kein geeigneter Titel zur Begründung von Rechten, die der allfälligen Ausfolgung des erlegten Betrages an die klagende Partei mit Erfolg entgegengehalten werden könnten. Die Zweit- und der Drittbeklagte hatten dargetan, daß ihnen auf Grund eines anderen Titels derartige Rechte eingeräumt worden wären. Die Frage, ob die klagende Partei gegen die Erlegerin E* H* Ansprüche auf Ausfolgung des erlegten Betrages habe, allenfalls in welcher Höhe, sei im vorliegenden Verfahren ebensowenig zu prüfen wie die weitere Frage, ob der mit rechtskräftigem Beschluß des Erlagsgerichtes angenomme gerichtliche Erlag zu Recht erfolgt sei oder nicht. Dafür seien lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Partei und E* H* maßgeblich, auf die die Berufungswerber keinen Einfluß nehmen könnten.
Im übrigen gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht dem Rekurs der zweit- und der drittbeklagten Partei gegen den Beschluß ON 36 keine Folge. Dem Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Beschluß gab es teilweise Folge. Es bestätigte ihn in seinem Punkt 2 (Abweisung des Ergänzungsantrages) mit der Maßgabe, daß dieser Punkt noch dahin zu ergänzen sei, daß der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen werde. In seinem Punkt 1 (Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Parteien) änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Bezeichnung der beklagten Parteien wie folgt zu lauten hat: „1) Prot. Fa. S* KG, *; 2) R* S*, Private, *; 3) M* S*, Kaufmann, *“.
Diesbezüglich führte das Rekursgericht im wesentlichen aus, daß H* S* am * 1972 verstorben ist. Sein Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde vom 26. Juni 1973 zu einem Viertel seiner Witwe R* S* und zu drei Vierteln seinem Sohn M* S* eingeantwortet. Am 15. Februar 1974 zeigte M* S* dem Handelsgericht Wien an, daß die Firma S* KG laut Erbübereinkommen im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafter H* S* auf den bisherigen Kommanditisten M* S* übergegangen sei; dieses Unternehmen werde seit 1. Jänner 1973 gemeinsam mit der Firma „U*“, geführt. Da M* S* auch Alleininhaber der letztgenannten Firma sei, solle die S* KG unter der Firma „U*“ weitergeführt werden, sodaß die Löschung der protokollierten Firma S* KG beantragt werde. Diese Firma wurde sodann am 27. Februar 1974 im Handelsregister gelöscht. Eine Kommanditgesellschaft sei ebenso wie eine OHG partei- und prozeßfähig. Die Löschung einer KG im Handelsregister habe nur deklarative Wirkung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft sei von ihrer Löschung vollkommen unabhängig. Rechtsverhältnisse zu Dritten würden durch die Löschung im Handelsregister nicht beendet. Die während dieses Rechtsstreites erfolgte Löschung der erstbeklagten Partei im Handelsregister habe daher nichts an ihrer Prozeß und Parteifähigkeit geändert. Sie sei auch auf Grund der vorliegenden ordnungsgemäß firmenmäßig gezeichneten Prozeßvollmacht nach wie vor ordnungsgemäß vertreten.
Das Prozeßrechtsverhältnis zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei sei daher durch die Löschung der letzteren im Handelsregister nicht berührt worden, sodaß keine Möglichkeit besteht, die erstbeklagte Partei aus diesem Prozeßrechtsverhältnis auszuscheiden.
Für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sei ein besonderes über den Rahmen des laufenden Rechtsstreites hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers Voraussetzung. Werde dem Klagebegehren stattgegeben, dann bestehe Klarheit darüber, daß den Beklagten als den einzigen Erlagsgegnern und daher auch Forderungsprätendenten neben der klagenden Partei keine Rechte an dem erlegten Betrag zustünden. Dieser müsse dann an die klagende Partei ausgefolgt werden. Ein Zwischenfeststellungsantrag hinsichtlich eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, worüber schon infolge der Klage mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden sei, sei überflüssig und daher unzulässig. Der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei sei daher nicht von einem den Rahmen dieses Rechtsstreites überschreitenden Rechtsschutzbedürfnis getragen; ein solches sei aber besondere Prozeßvoraussetzung für seine Zulässigkeit. Mangels dieser Voraussetzung sei der Zwischenantrag auf Feststellung mit Beschluß zurückzuweisen. Das Erstgericht sei daher zu dem richtigen Ergebnis gelangt, daß der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei unzulässig sei. Da die Fällung eines Ergänzungsurteiles im Sinne des § 423 ZPO nur dann in Betracht komme, wenn der übergangene Anspruch Gegenstand eines urteilsmäßigen Ausspruches zu sein habe, habe das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei auf Ergänzung des Urteiles zutreffend mit Beschluß abgewiesen. Es hätte allerdings, da noch keine Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag ergangen gewesen sei, diesen zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Ergänzung des Urteiles als unzulässig zurückweisen sollen. Dieser Ausspruch sei vom Rekursgericht nachzuholen, sodaß der Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses mit der Maßgabe zu bestätigen sei, daß noch zusätzlich ausdrücklich auszusprechen sei, daß der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen werde.
Gegen diese Entscheidung des Berufungs- und Rekursgerichtes richten sich die Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei und die Revisionsrekurse der klagenden und der erstbeklagten Partei.
Die zweit- und die drittbeklagte Partei bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes seinem gesamten Inhalt nach aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, diesen Revisionen keine Folge zu geben.
Sie bekämpft ihrerseits mit ihrem Revisionsrekurs den Beschluß des Rekursgerichtes insoweit, als die Abweisung ihres Ergänzungsantrages mit der Maßgabe der Zurückweisung ihres Zwischenantrages auf Feststellung bestätigt wurde, mit dem Antrag, den angefochten Beschluß dahin abzuändern, daß sowohl dem Zwischenantrag auf Feststellung als auch dem Ergänzungsantrag Folge gegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die erstbeklagte Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes insoweit, als die Entscheidung des Erstgerichtes über die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Parteien abgeändert wurde, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß in diesem Umfang im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Sachlich ist er aber nicht gerechtfertigt.
Die Klage wurde unter anderem gegen die Firma S* KG, also eine Personalhandelsgesellschaft, eingebracht, die für den vorliegenden Rechtsstreit einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilte. Die Partei- und Prozeßfähigkeit einer solchen Personalhandelsgesellschaft steht in Lehre und Rechtsprechung außer Zweifel und wird auch im Rechtsmittel der erstbeklagten Partei nicht bestritten. Im übrigen hat das Rekursgericht durchaus zutreffend ausgeführt, daß die Auflösung einer Personalhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister solange ihre Partei- und Prozeßfähigkeit nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Behauptet nun die klagende Partei unter anderem gegen die erstbeklagte Partei einen Anspruch auf Einwilligung in die Ausfolgung des hier in Frage stehenden Gerichtserlages, so bildet die während des Rechtsstreites erfolgte Auflösung der erstbeklagten Personalhandelsgesellschaft kein Hindernis gegen die Fortsetzung des Rechtsstreites gegen sie. Auch die Weitergeltung der Prozeßvollmacht für den Rechtsstreit wird dadurch nicht berührt ( Fasching Kommentar II 286). Es bestand daher, wie das Rekursgericht zuteffend ausgeführt hat, kein Anlaß und keine rechtliche Möglichkeit für die vom Erstgericht vorgenommene Änderung der Bezeichnung der beklagten Parteien durch Ausscheidung der erstbeklagten Personalhandelsgesellschaft.
Der Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei erweist sich unter diesen Umständen als unberechtigt.
III) Zu den Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei:
Zu diesen beiden Rechtsmitteln kann gemeinsam Stellung genommen werden, weil sie inhaltlich übereinstimmen.
Beide Revisionen sind – entgegen der von der klagenden Partei in ihren Revisionsbeantwortungen vertretenen Meinung – rechtzeitig und zulässig. Sie wurden innerhalb offener Revisionsfrist erhoben. Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO hatte nicht stattzufinden. Ist nämlich das Klagebegehren auf Einwilligung in die Ausfolgung einer bestimmten bei Gericht erlegten Geldsumme gerichtet, dann ist diese Geldsumme als Streitgegenstand im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO anzusehen und es hat keine Bewertung durch das Berufungsgericht im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erfolgen ( Fasching Kommentar IV 231; SZ 15/102 ua). Da die Klage vor dem 1. April 1976 eingebracht wurde, ist im Sinne des Art XXXV der Wertgrenzennovelle 1976 (BGBl 1976/91) die Revision gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,– übersteigt.
Aber auch der Umstand, daß die erstbeklagte Partei gegen das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes kein Rechtsmittel erhoben hat, macht entgegen der Rechtsmeinung der klagenden Partei die Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei nicht unzulässig. Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob das Urteil des Erstgerichtes gegenüber der erstbeklagten Partei überhaupt wirksam wurde. Zwischen den einzelnen Erlagsgegnern besteht aber jedenfalls weder das Verhältnis einer einheitlichen Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO, noch ist die erstbeklagte Partei mit der zweit- oder drittbeklagten Partei ident. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei verwiesen werden.
Die Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei sind somit zulässig und rechtzeitig, sachlich aber nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß der zu 2 Nc 11/72 des Bezirksgerichtes Döbling angenommene Gerichtserlag der E* H*, wie sich aus ihrem Erlagsvorbringen ganz eindeutig ergibt, gegenüber den angeführten Erlagsgegnern (klagende Partei, erstbeklagte Partei und H* S*) aus verschiedenen Erlagsgründen erfolgte. Während gegenüber der klagenden Partei nur der Erlagsgrund des § 1425 ABGB in Frage kam, lag gegenüber den beiden anderen Erlagsgegnern nur der Erlagsgrund des § 385 Abs 2 EO vor. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus dem Erlagsvorbringen der E* H*.
Der Erlagszweck und die Wirkung des Erlages ist aber in diesen beiden Fällen streng zu trennen. Zweck des Erlages nach § 1425 ABGB ist die Zahlung, die Tilgung einer Schuld. Dem steht der Erlag nach § 385 Abs 2 EO nicht gleich. Er bedeutet nicht Zahlung einer Schuld, sondern nur deren Sicherung und die Sicherung des Drittschuldners vor einander ausschließenden Ansprüchen. Die einstweilige Verfügung, die der äußere Anlaß für den Erlag nach § 385 Abs 2 EO war, gibt der gefährdeten Partei kein Recht auf den gesperrten Gegenstand bzw den gesperrten Geldbetrag. Der Erlag des Drittschuldners kann daher in diesem Fall keinen weiteren Zweck verfolgen als den der Sicherung der gefährdeten Partei mit Ausschaltung einer persönlichen Obsorge des Drittschuldners. Zahlungszweck ist also mit dem Erlag nach § 385 Abs 2 EO nicht verbunden, wohl aber mit einem Erlag nach § 1425 ABGB ( Heller-Berger-Stix Kommentar III 2753; SZ 7/282).
Erfolgt ein Gerichtserlag im Sinne des § 1425 ABGB zugunsten mehrerer Personen, dann wird der Erlag nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einem Erlagsgegner nur dann ausgefolgt, wenn alle anderen Erlagsgegner der Ausfolgung zustimmen oder der die Ausfolgung begehrende Erlagsgegner die mangelnde Zustimmung der anderen Erlagsgegner durch Vorlage einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ersetzt. Einer besonderen Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung bedarf es in solchen Fällen nicht, weil der Erleger ohnehin zugunsten der mehreren Prätendenten erlegt und damit sein Einverständnis zur Ausfolgung kundgetan hat (SZ 35/84; SZ 39/123 ua).
Zieht man nun im vorliegenden Fall in Betracht, daß nur zugunsten eines Erlagsgegners, nämlich der klagenden Partei, ein Gerichtserlag nach § 1425 ABGB erfolgte, während bezüglich der übrigen Erlagsgegner, nämlich der Firma S* KG und des H* S*, ein Erlag nach § 385 Abs 2 EO vorlag, dann führt dies zu dem Ergebnis, daß der Erlag der klagenden Partei auszufolgen ist, wenn nicht irgendwelche Rechte der beklagten Parteien dem entgegenstehen. Dies bedeutet nicht, wie die Zweitbeklagte in ihrer Revision vermeint, eine ungerechtfertigte Bevorzugung der klagenden Partei; es ist vielmehr einfach eine Folge des Umstandes, daß die Erlegerin im Sinne obiger Rechtsausführungen durch ihren Erlag der klagenden Partei gegenüber Zahlung leisten wollte, während dem Erlag gegenüber den übrigen Erlagsgegnern nur der dargestellte Sicherungszweck zukommen konnte.
Daß nun die zweit- und drittbeklagten Parteien materielle Rechte am Erlagsbetrag erworben hätten; vermögen sie auch in ihren Revisionsausführungen nicht darzutun. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Exekutionstitels gegen M* E* gibt ihnen noch keine materiellen Rechte an dem von der Drittschuldnerin erlegten Betrag.
Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob der dargestellte Sicherungszweck der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. Juli 1972, 28 C 615/72 4, und des aus Anlaß dieser einstweiligen Verfügung erfolgten Gerichtserlages der Ausfolgung des Erlages an die klagende Partei entgegensteht. Dies ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, schon deswegen zu verneinen, weil die genannte einstweilige Verfügung ausdrücklich für die Zeit, bis die gefährdeten Parteien ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung oder Exekution zur Sicherstellung geltend machen können, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1973, erlassen wurde. Die Wirksamkeit der an den Gegner der gefährdeten Parteien bzw an den Drittschuldner gerichteten Verbote war somit nach dem Inhalt dieser einstweiligen Verfügung eindeutig mit spätestens 30. Juni 1973 begrenzt; eine Verlängerung dieser Frist wurde von den gefährdeten Parteien nicht beantragt und erfolgte auch nicht.
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß auch die Wirkung der erwähnten einstweiligen Verfügung die Ausfolgung des Gerichtserlages an die klagende Partei nicht mehr hindern kann. Die in Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Heller-Berger-Stix Kommentar III 2842 und die dort zitierte Judikatur) in anderem Zusammenhang vertretene Ansicht, daß eine einstweilige Verfügung nicht von selbst mit dem Ablauf der in ihr genannten Frist erlösche, daß es vielmehr dazu eines Aufhebungsbeschlusses bedürfe, besagt nicht, daß ein in einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich zeitlich befristet ausgesprochenes Verbot auch auf einen Zeitraum ausgedehnt werden könnte, der vom ausdrücklichen Wortlaut der einstweiligen Verfügung nicht umfaßt wird. Daß die einstweilige Verfügung auch nach Ablauf des Endigungstermines nicht zu bestehen aufhört, es vielmehr einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, kann nur bedeuten, daß etwa für Zuwiderhandeln vor Ablauf des Endigungstermines auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden kann, so lange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde. Bei anderer Auffassung wäre die Fristsetzung in der einstweiligen Verfügung sinnlos und irreführend. Die Wirksamkeit eines in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbotes endet mit dem in der einstweiligen Verfügung genannten Tag (EvBl 1967/140).
Daraus folgt aber, daß im vorliegenden Fall die Wirkung der in der einstweiligen Verfügung vom 5. Juli 1972 ausgesprochenen Verbote an den Gegner der gefährdeten Parteien und an den Drittschuldner mit 30. Juni 1973 endete. Eine Fristverlängerung haben die gefährdeten Parteien weder beantragt noch erhalten. Wenn die Firma S* KG und M* S* – nach Ablauf der erwähnten einstweiligen Verfügung – einen Exekutionstitel zur Durchsetzung ihrer Forderung gegen M* E* erlangten (Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Mai 1974, 21 Cg 1595/73 14), so ändert dies nicht daran, daß zu diesem Zeitpunkt die Wirksamkeit der in der einstweiligen Verfügung zeitlich befristet ausgesprochenen Verbote abgelaufen war und daß nach der Aktenlage diese Parteien auch in der Folge nichts unternahmen, um Pfand- oder Befriedigungsrechte an der behaupteten Forderung ihres Prozeßgegners gegen die Drittschuldnerin E* H* zu erlangen.
Unter diesen Umständen bestehen aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, keine Rechte der beklagten Parteien an dem hier strittigen Gerichtserlag, die dessen Ausfolgung an die klagende Partei zu hindern geeignet wären.
Der Einwand der Revisionswerber, daß der klagenden Partei die Klagslegitimation fehle, ist im Hinblick darauf, daß der Gerichtserlag auch zu ihren Gunsten als Erlagsgegnerin erfolgte, nicht verständlich.
Die Revisionswerber vermögen somit einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen; ihren Rechtsmitteln mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die klagende Partei und die erstbeklagte Partei haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionsrekurse ebenso selbst zu tragen wie die zweit- und die drittbeklagte Partei die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen. Hingegen gebührt der klagenden Partei der Ersatz der Kosten der zweckentsprechenden Beteiligung am Revisionsverfahren. Da allerdings die Erstattung von zwei getrennten Revisionsbeantwortungen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war – beide Revisionen wurden dem Klagevertreter am gleichen Tag zugestellt –, waren der klagenden Partei nur die Kosten einer Revisionsbeantwortung mit dem entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.
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