Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Verbandsverantwortlichkeitssache der A*gesmbH und anderer Verbände über die Beschwerde der genannten Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2026, GZ **-1057, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die inhaltliche Entscheidung über den Antrag der A*gesmbH vom 19. Feber 2025 (ON 979 S 5) aufgetragen .
Begründung:
Am 19. Feber 2025 beantragte Mag. B* als „Generalbevollmächtigter“ der A*gesmbH die Aufhebung eines Beschlagnahmebeschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 2021 (ON 267) hinsichtlich des Betrages von 129.198,75 Euro auf einem Konto der C* und die Hinterlegung des Betrages gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Josefstadt (ON 979 S 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass mangels verteilungsfähiger Aktiva die Gesellschaft voll beendigt sei. Bei Untergang einer juristischen Person würden auch deren Rechtsbeziehungen erlöschen, sodass auch die Generalvollmacht von Mag. B* erloschen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. B* (ON 1059).
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis berechtigt.
Zunächst ist zum bisherigen Verfahrensgang festzuhalten:
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 erfolgte über Antrag der Staatsanwaltschaft (soweit hier von Interesse) die gerichtliche Beschlagnahme eines Guthabens in der Höhe von 129.198,75 Euro auf einem Konto der C* lautend auf A*gesmbH zur Sicherung von privatrechtlichen Ansprüchen sowie einer gerichtlichen Entscheidung auf Konfiskation, Verfall, erweiterten Verfall, Einziehung oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (ON 267 Pkt c).
Am 7. April 2022 brachte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (soweit hier von Interesse) einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße nach dem VbVG unter anderem gegen die A*gesmbH ein (ON 599 S 22). Am 16. Mai 2022 wurde das Verfahren hinsichtlich dieser Gesellschaft zur Vermeidung von Verzögerungen „zur Klärung der organschaftlichen Vertretung des Verbandes“ ausgeschieden (ON 1 S 337). Am 28. März 2025 brach der Vorsitzende des Schöffengerichtes das Verfahren gegen die A*gesmbH gemäß § 197 StPO mit der Begründung ab, dass die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei und das vorhandene Vermögen aufgrund der gerichtlichen Beschlagnahme nicht zur freien Verfügung einer allfälligen Liquidation stünde (ON 1 S 503).
In rechtlicher Hinsicht hat das Beschwerdegericht erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die A*gesmbH im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht wurde (ON 927). Mit der Löschung nach § 40 FBG gilt eine Kapitalgesellschaft als aufgelöst; eine Abwicklung bzw Liquidation findet nicht statt. Die Amtslöschung wirkt aber nur deklarativ und die Gesellschaft besteht so lange fort, als noch eventuell Aktivvermögen vorhanden ist ( Szöky in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4§ 40 FBG Rz 6). Wird eine Kapitalgesellschaft trotz vorhandenen Vermögens gelöscht, kann die Liquidation nachgeholt werden. Kommt nachträglich Vermögen hervor, ist zwingend eine Nachtragsliquidation – ohne Wiedereintragung der Gesellschaft – nach § 40 Abs 4 FBG durchzuführen ( SzökyaaO § 40 Rz 18). Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit. Die Vollbeendigung tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist. Erst dann ist die Liquidation einer Gesellschaft beendet (RIS-Justiz RS0021209). Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit, so lange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht abgewickelt sind (RIS-Justiz RS0021209 [T5]).
Liquidatoren haben die Abwicklung planmäßig zu betreiben und dabei vor allem die Interessen der Gesellschafter zu wahren. Ihr Ziel muss die bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens sein (RIS-Justiz RS0119052). Erfordernis der Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (RIS-Justiz RS0060128).
Im konkreten Fall sind unbestrittenermaßen der hier gegenständlichen Gesellschaft Vermögenswerte im Wert von 129.198,75 Euro zuzuordnen (ON 2, 63). Diese Vermögenswerte sind jedoch derzeit gerichtlich beschlagnahmt (ON 267). Eine Beschlagnahme ist nach der Rechtsprechung das prozessuale Mittel zur Sicherung der Strafe des Verfalls. Sie beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch dessen Eigentum an der beschlagnahmten Sache (RIS-Justiz RS0103704). Zwar kann seitens der Gesellschaft – derzeit – auf die hier gegenständlichen Vermögenswerte nicht zugegriffen werden. Doch sind sie, so lange sie nicht tatsächlich zur Befriedigung der Forderungen der Privatbeteiligten verwendet wurden, nach wie vor im Eigentum der Gesellschaft. So lange somit eine Nachtragsliquidation grundsätzlich in Frage kommt, ist die Gesellschaft nicht vollbeendet und hat weiterhin Rechtspersönlichkeit. (Nur) wenn ein Verband ohne Rechtsnachfolge vollbeendet wird, ist die Situation mit dem Tod einer natürlichen Person vergleichbar und daher ist auch wie beim Tod einer natürlichen Person vorzugehen ( Lehmkuhl/Zederin WK² VbVG § 10 Rz 3; Eckert/Wess in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 10 Rz 2; Riffel in Soyer , Handbuch Unternehmensstrafrecht, Rz 5.2), nämlich mit Einstellung des Verfahrens.
Da diese Voraussetzung im konkreten Fall jedoch nicht erfüllt ist, muss die Gesellschaft im konkreten Fall als noch nicht vollbeendigt angesehen werden. Daher war die Mag. B* erteilte Generalvollmacht (ON 183 S 149) mangels anderer Anhaltspunkte nach wie vor aufrecht. Somit war das Gericht verhalten, inhaltlich über den Antrag der Gesellschaft, vertreten durch Mag. B*, zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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