Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*, gegen die Antragsgegnerinnen 1. M* GmbH, *, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Marian Maybach, Mag. Anna Bechter, DDr.Karina Hellbert, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2026, GZ 48 R 349/25a, 48 R 359/25m-32, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hietzing vom 19. September 2025, GZ 10 Nc 7/25b-12, und vom 6. Oktober 2025, GZ 10 Nc 7/25b-18, abgeändert wurden, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird
zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Senat hat den Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin mit Beschluss vom 28. 4. 2026 zurückgewiesen. Der Akt wurde noch am selben Tag an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 19. 5. 2026 eingebrachte Zurückziehung des Rechtsmittels ist daher unzulässig (RS0042029; RS0104364).
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