Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*, gegen die Antragsgegnerinnen 1. M* GmbH, *, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Marian Maybach, Mag. Anna Bechter, DDr.Karina Hellbert, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2026, GZ 48 R 349/25a, 48 R 359/25m-32, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hietzing vom 19. September 2025, GZ 10 Nc 7/25b-12, und vom 6. Oktober 2025, GZ 10 Nc 7/25b-18, abgeändert wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Ersterlagsgegnerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Erstgerichtnahm den Erlag zweier Beträge gemäß § 1425 ABGB an und sprach jeweils aus, dass die Ausfolgung des Erlags nur über Antrag der Erlegerin zu ihren Gunsten mit Zustimmung aller Erlagsgegnerinnen, über schriftlichen einverständlichen Antrag aller Erlagsgegnerinnen oder aufgrund einer auf Ausfolgung lautenden, rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolge.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Annahmebeschluss Folge und wies die Anträge auf Erlag der Beträge ab. Den Revisionsrekurs ließ es zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zu.
[3] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin , in dem sie die Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichts beantragt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[4] Die Ersterlagsgegnerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[5] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig .
[6] 1.1. Der Erlag bei Gericht ist eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die der Gläubiger keinen Einfluss nehmen kann, sodass dem Erlagsgegner nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukommt (RS0006734; RS0033639). Da sich der Erlagsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten kann, ist er auch nicht rechtsmittellegitimiert (RS0033664). Die Parteistellung des Erlagsgegners beschränkt sich vielmehr auf das Ausfolgungsverfahren (RS0006723; RS0006734 [T2]).
[7] 1.2. Eine ausnahmsweise Parteistellung des Erlagsgegners kann sich ergeben, wenn der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt (RS0110881 [T2]), etwa wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt (RS0033727 [T4]; RS0110881 [T3]; RS0110882 [T3]). Durch die Ablehnung des Erlags wird die materielle Rechtsstellung eines Erlagsgegners aber auch bei Benennung mehrerer Erlagsgegner nicht beeinträchtigt (RS0110882 [T7]; RS0110881 [T7]).
[8] 1.3. Im vorliegenden Fall wurden die Erläge zwar vom Erstgericht zugunsten beider Erlagsgegnerinnen angenommen, die Annahme wurde aber vom Rechtsmittelgericht abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung der Zweiterlagsgegnerin nicht beeinträchtigt, sodass ihr Rechtsmittel unzulässig ist (so schon 10 Ob 8/26p Rz 8).
[8] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG. Die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führt mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen aber nur dann, wenn in der Rechtsmittelbeantwortung – anders als hier – mit zutreffenden Argumenten auf die Unzulässigkeit hingewiesen wird (vgl RS0124565).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden