RpflG
Gliederung
II. ABSCHNITT Wirkungskreis des Rechtspflegers
§ 20 Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
(1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, umfasst die Einziehung von Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.
§ 20 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 20 Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
…§ 20. (1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen. (2) Der Wirkungskreis…
§ 45 Inkrafttreten
…Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden. (3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger ( Rechtspflegergesetz ), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben. (4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 16 Gemeinsame Bestimmungen
§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis ( §§ 17 bis 22 ) umfaßt: 1. die Durchführung a) des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO ), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspru…
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