Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der Antragstellerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin B* GmbH, FN **, **, wegen Hinterlegung nach § 1425 ABGB (hier wegen Verfahrenshilfe) , über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Februar 2025, **-120, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt , dass der Verfahrenshilfeantrag vom 3. Februar 2025, ON 118, zurückgewiesen wird.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren nahm das Erstgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2023, ON 2, den gerichtlichen Erlag der Antragstellerin von EUR 471.906,76 als Zahlung gemäß Schiedsspruch vom 31. August 2022 an, lehnte hingegen die von der Erlegerin begehrten, näher bezeichneten Ausfolgungsbedingungen betreffend die Lastenfreistellung näher bezeichneter Liegenschaften ab.
Dem gegen den die Aufnahme der Ausfolgungsbedingungen in den Erlagsbeschluss ablehnenden Beschlussteil von der Erlegerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 24. November 2023, ON 51.1 (2 R 169/23z), Folge und knüpfte die Ausfolgung des erlegten Betrags an die von der Erlegerin formulierten Ausfolgungsbedingungen.
Zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung beantragte die Erlagsgegnerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2023, ON 58.1, die Bewilligung der Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“ (in der Folge: „ erster Verfahrenshilfeantrag“) .
Das Erstgericht wies diesen Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 5. November 2024, ON 87.1, ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Erlagsgegnerin gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 7. Jänner 2025, ON 101.2 (2 R 198/24s), nicht Folge.
Nachdem die Erlagsgegnerin daraufhin durch einen gewählten Vertreter den außerordentlichen Revisionsrekurs vom 3. Februar 2025, ON 108, einbrachte – den der Oberste Gerichtshof zwischenzeitig mit Beschluss vom 27. Februar 2025, ON 127.2 (8 Ob 20/25m), zurückgewiesen hat –, beantragte sie mit Faxeingabe vom 3. Februar 2025 (bei Gericht überreicht am 5. Februar 2025), ON 118, neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur „Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. November 2023“ (in der Folge: „ zweiter Verfahrenshilfeantrag“) .
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen zweiten Verfahrenshilfeantrag der Erlagsgegnerin mit Blick auf die bereits davor erfolgte rechtskräftige Abweisung des inhaltsgleichen ersten Antrages wegen entschiedener Rechtssache ab.
Dagegen richtet sich der eine Rechtsrüge ausführende Rekurs der Erlagsgegnerin, mit dem sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und „dem Erstgericht aufzutragen, den Verfahrenshilfeantrag in Bezug auf die Gerichtsgebühren neuerlich zu behandeln“.
Weder die Erlegerin noch der Revisor beteiligten sich am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig (vgl Klicka in Fasching/Konecny 3§ 411 ZPO Rz 25). Auch der rechtskräftige Verfahrenshilfebeschluss ist bindend; die neuerliche meritorische Prüfung setzt eine Änderung der Verhältnisse voraus (vgl Fucikin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 65 Rz 1).
2.Die Erlagsgegnerin behauptete in ihrem zweiten, den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bildenden Verfahrenshilfeantrag vom 3. Februar 2025, ON 108, keine solchen veränderten Umstände (etwa in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Damit steht diesem Antrag die Rechtskraft der über den ersten Verfahrenshilfeantrag ergangenen Entscheidung des Erstgerichts vom 5. November 2024, ON 87.1, bestätigt durch den Beschluss des Rekursgerichts vom 7. Jänner 2025, ON 101.2 (2 R 198/24s), entgegen. Mit anderen Worten löste die Vorentscheidung die unter Nichtigkeitssanktion stehende negative Prozessvoraussetzung im Sinne des Prozesshindernisses der res iudicata aus (vgl 7 Ob 304/04p mwN). Dies alles erkannte das Erstgericht zutreffend.
3. Die Rekurswerberin setzt sich damit nur insoweit auseinander, als sie meint, bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe handle es sich „um eine prozessleitende Verfügung“, die „gemäß der Judikatur jederzeit abgeändert“ werde könne. Offenbar leitet sie daraus ab, die Entscheidung über den ersten Verfahrenshilfeantrag begründe mangels Beschlusseigenschaft nicht das in Rede stehende Prozesshindernis der res iudicata.
Diese Rechtsansicht, eine gerichtliche Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag stelle bloß eine prozessleitende Verfügung dar, ist im Hinblick auf die meritorische Entscheidung über einen Sachantrag – auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – freilich unhaltbar. Die Rekursausführungen lassen eine nähere Begründung, welche einen anderen rechtlichen Schluss rechtfertigen könnte, auch vermissen.
4. Zusammenfassend kommt dem Rekurs damit keine Berechtigung zu. Die angefochtene Entscheidung ist mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Verfahrenshilfeantrag wegen entschiedener Rechtssache nicht ab- sondern zurückzuweisen war.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig.
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