ABGB
Gliederung
Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.
§ 35 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 35 Werbung und Außenauftritt, Spenden
…dem Klagsweg nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Der erste Satz stellt in Bezug auf Werbeauftritte kein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar. (2) Als Werbeauftritt im Sinn des Abs 1 gilt jede an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Äußerung, Erwähnung oder Darstellung des Konzessionsinhabers oder seiner…
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