Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richter:innen des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Stefan Offer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen EUR 355.220,00 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 355.220,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.2.2026, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 4.048,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens bilden Amtshaftungsansprüche der Klägerin wegen einer (behaupteten) rechtswidrigen und unvertretbaren Falschauskunft von Organen der Universität G* vom August 2023.
Die Klägerin promovierte am 26.5.1984 unter ihrem früheren Namen an der Medizinischen Fakultät der Universität F*.
Die aufgrund der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 als eigenständige Universität hervorgegangene G* stellte am 18.2.2018 eine „Zweitschrift“ der Promotionsurkunde vom 26.5.1984 aus, die auf den nunmehrigen Namen der Klägerin lautete. Die Namensänderung war der Klägerin am 28.4.2008 verwaltungsbehördlich bewilligt worden.
Mit Wirkung vom 9.8.2018 wurde der Klägerin von der Regierung in Oberbayern die Approbation als Ärztin erteilt.
Im Jahr 2023 war in Deutschland ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin anhängig, in dem die Klägerin die auf ihren nunmehrigen Namen lautende Promotionsurkunde vorlegte.
Im Zusammenhang mit der Echtheit dieser „Zweitschrift“ wandte sich ein deutsches Polizeipräsidium an die Universität F*. Diese teilte den ermittelnden Beamten mit Mail vom 14.8.2023 mit, dass [der nunmehrige Name der Klägerin] in der Liste der Promovierten vom 26.5.1984 nicht aufscheine. Die Universität G* habe über entsprechende Anfrage bestätigt, dass die „Zweitschrift“ nicht von ihr ausgestellt worden sei. Da die Urkunde bereits älter sei, seien Fälschungsmerkmale aber nicht einfach festzumachen.
Eine weitere Anfrage des Polizeipräsidiums beantwortete die Universität F* am 17.8.2023 wie folgt: „[…] Eine neuerliche Durchsicht der an der Universität F* vorliegenden Unterlagen ergibt derzeit keinerlei Anhaltspunkte, dass Frau [nunmehriger Name der Klägerin] Studierende an der Universität F* war. Es gibt noch die Möglichkeit der Nachschau in einer weiteren Quelle […]. Urlaubsbedingt wird eine Überprüfung - so der Zugang für die Universität überhaupt noch möglich ist - erst in ca. 4 Wochen möglich sein […].“
Aufgrund eines Haftbefehls eines deutschen Amtsgerichts vom 18.8.2023 befand sich die Klägerin in Deutschland vom 21.8.2023 bis 7.9.2023 in Untersuchungshaft. Im Zuge der Verhaftung teilte ihr ein Polizist mit, sie werde verhaftet, weil sie eine falsche Ärztin sei.
Nachdem das Polizeipräsidium der Universität F* eine auf den früheren Namen der Klägerin lautende Kopie der Promotionsurkunde übermittelt hatte, bestätigte die Universität F* dem Polizeipräsidium am 28.8.2023, dass am 26.5.1984 eine Frau mit dem früheren Namen der Klägerin promovierte und die auf den nunmehrigen Namen der Klägerin lautende „Zweitschrift“ tatsächlich von der Universität G* ausgestellt wurde.
Mit Bescheid vom 29.9.2023, nahm die Regierung von Oberbayern die der Klägerin erteilte Approbation zurück. Seit damals kann die Klägerin in Deutschland nicht mehr als Ärztin arbeiten. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 1. Instanz lag weder die Entscheidung über das gegen den Zurücknahmebescheid eingebrachte Rechtsmittel der Klägerin noch jene über einen von der Klägerin nachfolgend gestellten Antrag auf erneute Erteilung der Approbation vor.
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 13.11.2023 wurde der Klägerin für die erlittene Untersuchungshaft in Deutschland ein Betrag von EUR 1.485,00 zuerkannt.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Klägerin brachte anspruchsbegründend vor, die Universität G* habe grob schuldhaft unrichtige und falsche Auskünfte erteilt, dass die Klägerin eine falsche bzw verfälschte Promotionsurkunde vorgelegt habe. Aufgrund dieser unrichtigen Auskünfte und der damit verbundenen Beschuldigungen, die sogar zur Untersuchungshaft der Klägerin geführt hätten, seien der Klägerin die Honorararztdienste entzogen worden. Darüber hinaus habe die Klägerin in Deutschland ihre medizinische Approbation verloren, weshalb sie in Deutschland nicht mehr als Ärztin tätig sein könne. Ohne Falschauskunft der Universität G* hätte die Klägerin für mindestens 24 weitere Monate in Deutschland ihrer ärztlichen Tätigkeit nachgehen können. Pro Monat sei ihr ein Einkommensverlust von EUR 14.800,00 entstanden. Damit habe die Beklagte für einen Betrag von EUR 355.200,00 samt 4 % Zinsen seit 1.3.2024 zu haften.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Unter anderem bestritt sie, dass die von der Universität F* und der Universität G* erteilten Auskünfte kausal für die Verhängung der Untersuchungshaft oder den Verlust der medizinischen Approbation in Deutschland und damit den behaupteten Schaden gewesen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der angefochtenen Entscheidung zur Gänze ab. Dieser Entscheidung legte es die auf US 4 bis 8 getroffenen, eingangs teilweise bereits wiedergegebenen Feststellungen zu Grunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Soweit für die Berufungsentscheidung von Relevanz traf es noch folgende von der Klägerin bekämpfte Negativfeststellungen:
„ (A) Der dem Haftbefehl konkret zugrunde liegende Tatverdacht sowie die Begründung für den Haftbefehl können nicht festgestellt werden.
(B) Nicht festgestellt werden kann, welche Entschädigungsansprüche von der Klägerin aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft in Deutschland geltend gemacht wurden, insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob seitens der Klägerin auch Verdienstentgang geltend gemacht wurde.
(C) Nicht festgestellt werden kann, aus welchen konkreten Gründen die Approbation der Klägerin als Ärztin durch die Regierung in Oberbayern zurückgenommen wurde. “
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis, dass die die dem Polizeipräsidium von der Universität F* und der Universität G* erteilten Informationen kausal für die Zurücknahme der Approbation gewesen seien, nicht gelungen. Das Klagebegehren sei bereits aus diesem Grunde nicht berechtigt, sodass sich Ausführungen zu einer allfälligen Rechtswidrigkeit und einem allfälligen Verschulden der Beklagten erübrigten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhobene Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Berufung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
1. Unter der Überschrift „ unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung “ macht die Berufung zunächst geltend, die zuständige Referentin der Universität G* habe die Anfrage des Polizeipräsidiums grob fahrlässig nicht richtig bearbeitet. Hätte die Beklagte ihre erteilten Falschauskünfte noch rechtzeitig richtiggestellt, was leicht möglich gewesen wäre, so wäre es in der Folge nicht zur rechtswidrigen Verhaftung der Klägerin samt allen sonstigen Rechtsfolgen gekommen.
1.1 Als Beweisrüge kann dieser Teil der Berufung nicht verstanden werden, weil sich aus dem Rechtsmittel nicht ableiten lässt, welche Tatsachenfeststellungen bekämpft werden bzw. welche Ersatzfeststellung begehrt wird. Beides wäre für eine Judikatur konform ausgeführte Beweisrüge aber erforderlich (RS0041835).
1.2 Sofern diese Ausführungen als Rechtsrüge zu verstehen sind, ist die Berufung (ebenfalls) nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge erfordert nämlich, dass sich der Revisionswerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts konkret auseinandersetzt (vgl RS0043603 [insb T9, T16]; RS0043312 [T13]). Die Klägerin ging auf die tragende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das Klagebegehren sei deshalb abzuweisen, weil der Klägerin der ihr obliegende Kausalitätsbeweis nicht gelungen sei, nicht ein. Im Übrigen liegt auch deshalb keine gesetzmäßige Rechtsrüge vor, weil das Rechtsmittel die Negativfeststellung (C) nicht berücksichtigt und damit nicht von der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage ausgeht (RS0043312).
Im Übrigen erkannte das Erstgericht zutreffend, dass auch ein auf das AHG gestützter Schadenersatzanspruch ein kausales Verhalten eines Organs für den geltend gemachten Schaden voraussetzt (RS0022469 [T2]). Beweiserleichterungen sind nur dann vorgesehen, wenn sich der Kläger auf ein Schutzgesetz beruft. In diesen Fällen muss der Geschädigte den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen; eines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges bedarf es nicht, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird (RS0022474). Auf eine Schutzgesetzverletzung im Sinn des § 1311 ABGB (RS0027710) beruft sich die Klägerin aber auch im Berufungsverfahren nicht.
2. Die Beweisrüge will die Negativfeststellungen (A), (B) und (C) dahin ersetzt wissen, dass (A) die erwiesene Falschauskunft der Universität G* der alleinige Grund für die Verhängung der Untersuchungshaft und der strafrechtlichen Ermittlung gegen die Klägerin gewesen, (B) der klagsgegenständliche Anspruch in Deutschland nicht geltend gemacht worden und (C) die Zurücknahme der Approbation der Klägerin in Deutschland ebenfalls eine Folge der Falschauskunft gewesen sei.
2.1 Zu der - letztlich entscheidungswesentlichen - Negativfeststellung (C) führte das Erstgericht beweiswürdigend aus, aus der von der Klägerin vorgelegten Beilage K ergebe sich, dass der Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ihre ärztliche Zulassung in Österreich entzogen worden sei. Zwar sei denkbar, dass sich die aus der Beilage K ergebende Begründung auf den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 29.9.2023 beziehe. Da der Bescheid weder vorgelegt noch zur Gänze in die Beilage K aufgenommen worden sei, lasse sich nicht mit der im Zivilverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, was tatsächlich die Gründe für die Zurücknahme der Approbation gewesen seien.
2.2 Die Rechtsmittelwerberin argumentiert hingegen, das Erstgericht habe die Negativfeststellungen mit dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens begründet. Die Klägerin habe schlüssig geschildert, dass die zurückgenommene Approbation in Deutschland eine Folge der Hausdurchsuchung gewesen sei, weil sich die Regierung von Oberbayern in weiterer Folge fälschlicherweise auf eine psychische Erkrankung der Klägerin gestützt habe.
2.3 Mit diesen Ausführungen gelingt es der Berufung nicht, die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts zu erschüttern. Insbesondere zeigt die Berufung nicht auf, warum die Begründung des Erstgerichts nicht zutreffend sein sollte. Ganz abgesehen davon reicht der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen (RI0100099).
Vor allem übergeht die Berufung die eigene Aussage der Klägerin, derzufolge die Zurücknahme der Approbation mit einer psychischen Erkrankung der Klägerin begründet wurde (Protokoll vom 3.12.2025 = ON 7, Seite 11). Die ermittelten deutschen Polizisten hätten Unterlagen bei ihr gefunden, aufgrund derer die Polizisten die Sachlage gegenüber der Approbationsbehörde so dargestellt hätten, dass die Klägerin unter einer psychischen Erkrankung leide. Die Approbationsbehörde habe der Klägerin dann erläutert, dass die Approbation zurückgenommen werde, weil die Klägerin es unterlassen hätte, ihre psychische Erkrankung gegenüber der Approbationsbehörde mitzuteilen (ON 7, Seite 7). Bereits die eigene Aussage der Klägerin steht somit der von der Berufung für die Negativfeststellung (C) offenkundig angestrebten Ersatzfeststellung entgegen, die Falschauskunft der Universität G* sei Grund für die Zurücknahme der Approbation gewesen.
2.4 Versteht man die begehrte Ersatzfeststellung (C) hingegen dahin, ob die Falschauskunft kausal für die Zurücknahme der Approbation war, spricht die Berufung eine Rechtsfrage an, zu der vom Erstgericht keine gesonderte Feststellung zu treffen war.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vorliegenden Verfahrensergebnisse eine auf einem derartigen Verständnis beruhende Positivfeststellung ebenfalls nicht tragen könnten. Die Berufung geht von folgender Argumentationskette aus: Die Verhaftung der Klägerin sei einzig auf eine Falschauskunft der Universität G* zurückzuführen. Diese Verhaftung habe zu einer Untersuchung ihrer Wohnung geführt, im Zuge derer Polizeibeamte Unterlagen sichergestellt hätten. Aus diesen Unterlagen habe die Approbationsbehörde schließlich den unrichtigen Schluss gezogen, dass die Klägerin psychisch krank sei. Dies habe zur Zurücknahme der Approbation geführt. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die (objektiv unrichtige) Auskunft der Universität G* (sowie der Universität F*) irgendeinen Einfluss auf eine Hausdurchsuchung der Klägerin hatte, im Zuge derer von Polizisten Gutachten sichergestellt wurden, die in weiterer Folge von der Approbationsbehörde als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden. Aus der Beilage L geht nämlich hervor, dass gegen die Klägerin im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zunächst am 10.8.2023 und anschließend am 22.8.2023 Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse erlassen wurden. Unstrittigerweise lag dem Ermittlungsverfahren (ebenfalls) der Verdacht der fahrlässigen Tötung zu Grunde. Im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung gab die Klägerin an (vgl Beilage K, Seite 43), ihr seien am 20.8.2023 im Zuge einer Hausdurchsuchung „Unterlagen (unter anderem Gutachten) abhanden gekommen“. Aufgrund dieser Angaben kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die später von der Approbationsbehörde angeblich unrichtig beurteilten Gutachten tatsächlich zu dem in Beilage K, Seite 41 genannten Zeitpunkt beschlagnahmt wurden. Damit ist letztlich aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Beschlagnahme der von der Klägerin ins Treffen geführten Unterlagen aufgrund des Vollzugs des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 22.8.2023 erfolgte. Allerdings konnte das vorangegangene Antwortschreiben der Universität F* vom 14.8.2023 denklogischerweise nur für diesen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss Grundlage gewesen sein.
2.6 Bereits vor diesem Hintergrund sind auch die Negativfeststellungen (B) und (C) nicht zu beanstanden. Vor allem ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Klägerin auch den Haftbefehl und die Haftentschädigungsentscheidung nicht vorlegte. Die Aussage der Klägerin ist nicht geeignet, die sich dadurch ergebenden Zweifel auszuräumen.
3. Im Ergebnis kommt der Berufung daher keine Berechtigung zu.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die unterlegene Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Daran ändert auch die der Klägerin gewährte Verfahrenshilfe nichts, weil sich diese nur auf die eigenen Kosten der Klägerin bezieht ( Fucik in Klicka/Koller 6 § 63 ZPO Rz 1).
5. Vom Berufungsgericht waren (im Wesentlichen) nur Tatfragen zu klären. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO ist auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
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