Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, LL.M. (NYU) , Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. B* C* , geb. ** (D* des Handelsgerichtes Wien), wider die beklagte Partei E* F* , geb. **, **, Liechtenstein, vertreten durch Kunz Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert: EUR 195.000,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.10.2025, ** 64, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.257,42 (darin EUR 709,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9.6.2022 wurde zu AZ D* das Konkursverfahren über das Vermögen des Dr. B* C*, geboren am **, eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. In diesem Konkursverfahren herrscht Masseunzulänglichkeit.
Dr. B* C* war bis 2022 über knapp vierzig Jahre lang als Rechtsanwalt und als vom Handelsgericht Wien regelmäßig bestellter Masseverwalter tätig.
Die Beklagte ist die Schwester des Schuldners und lebt im Fürstentum Liechtenstein. Die Beklagte und der Schuldner hatten in den letzten Jahren wenig Kontakt, sie haben sich durchschnittlich zwei bis drei Mal im Jahr gesehen.
Sowohl die Beklagte als auch der Schuldner erhielten vor einigen Jahren mittels Schenkungsvertrags eine Liegenschaft von ihren Eltern übertragen. Die Beklagte erhielt eine Eigentumswohnung in G* und der Schuldner erhielt die klagsgegenständliche Liegenschaft mit Haus in H*. Die Wohnung der Beklagten stand lange Zeit leer, weil sie bereits am Land bzw im Fürstentum Liechtenstein wohnte. Im Haus auf der dem Schuldner übertragenen Liegenschaft lebten die Eltern bzw später nur mehr die Mutter der Beklagten und des Schuldners; diese Liegenschaft war mit einem Fruchtgenussrecht der Mutter I* C*, geboren am **, belastet.
I* C* hatte gemäß Sterbetafel 2020/2022 zum Bewertungsstichtag 22.11.2021 eine statistische fernere Lebenserwartung von 4,11 Jahren, wobei sie zu diesem Zeitpunkt bereits sehr pflegebedürftig war. Unter Berücksichtigung des im Lastenblatt des Grundbuchs eingetragenen Fruchtgenussrechts zugunsten von I* C* betrug der Verkehrswert der Liegenschaft in H*, zum Bewertungsstichtag 22.11.2021 EUR 198.000,--. Ohne Berücksichtigung der im Grundbuch eingetragenen Lasten (Fruchtgenussrecht zugunsten I* C*) betrug der Wert zum 22.11.2021 EUR 260.000,--.
Im Mai oder Juni 2021 rief der Schuldner die Beklagte an und fragte sie, ob sie ihm Geld borgen könne. Etwa zwei bis drei Wochen später machte die Beklagte dem Schuldner den Vorschlag, dass sie ihre Wohnung in G* verkaufen und ihm mit dem Erlös die Liegenschaft in H* abkaufen könne. Der Schuldner war mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Die Beklagte verkaufte in weiterer Folge ihre Wohnung in G* zu einem Kaufpreis von EUR 198.000,-- an J*. Sodann wurde am 22.11.2021 ein Kaufvertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten für die Liegenschaft in H* vom Schuldner oder Mag. K* aufgesetzt und ein Kaufpreis von EUR 195.000,--, zahlbar binnen acht Tagen, vereinbart. Untereinander vereinbarten die Beklagte und der Schuldner, dass der von J* bezahlte Kaufpreis für die Wohnung in G* direkt an den Schuldner überwiesen werden soll und dass direkt zwischen der Beklagten und dem Schuldner kein Geld fließen soll.
Der von J* geleistete Kaufpreis langte in zwei Teilbeträgen von EUR 100.000,-- und EUR 98.000,-- am 2.12.2021 am Konto des Schuldners ein. Mit diesem, von der Beklagten als „Erbschaftstausch“ bezeichneten Vorgang erhielt der Schuldner Geld, um einen Teil seiner Schulden zu begleichen, und die Beklagte erhielt die Liegenschaft in H*. Damit wollten die Beklagte und der Schuldner unter anderem sicherstellen, dass die pflegebedürftige Mutter der beiden weiterhin im Haus in H* wohnen konnte. Weder die Beklagte noch der Schuldner hätten die Liegenschaft in H* an eine dritte Person verkauft, solange ihre damals 90jährige und pflegebedürftige Mutter noch in diesem Haus wohnte und betreut wurde.
Das Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten wurde am 7.3.2022 eingebracht und am 10.3.2022 vollzogen. Warum zwischen der Kaufvertragsunterzeichnung und der Einbringung des Grundbuchsgesuchs mehr als drei Monate lagen, kann nicht festgestellt werden.
Der Schuldner Dr. B* C* handelte sowohl bei Abschluss des Kaufvertrages am 22.11.2021 als auch zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuches am 7.3.2022 als auch zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten am 10.3.2022 betreffend die Liegenschaft in H* in der Absicht, durch die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft in H* an die Beklagte (und die damit verbundene Erlangung liquider Mittel in der Höhe von EUR 198.000,--) diese gegenüber anderen Gläubigern zu begünstigen, und andere seiner Gläubiger durch den Kaufvertragsabschluss am 22.11.2021 und die Übertragung des Eigentums an die Beklagte im März 2022 zu einem Kaufpreis von EUR 198.000,-- zu benachteiligen.
Am 23.5.2022 beantragte der Schuldner selbst die Konkurseröffnung. Er war spätestens im April 2021 materiell insolvent. Diese materielle Insolvenz lag auch am 19. und 22.11.2021 bzw am 7.3.2022 vor. Der Beklagten war im Zeitraum 22.11.2021 bis zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft in H* am 10.3.2022 die vorliegende materielle Insolvenz des Schuldners Dr. B* C* nicht bekannt. Eine Begünstigungs und/oder Benachteiligungsabsicht des Schuldners war der Beklagten im Zeitraum 22.11.2021 bis zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft in H* am 10.3.2022 nicht bekannt.
Die Beklagte verfügt weder über eine kaufmännische noch über eine rechtliche Ausbildung und hatte vor dem 22.11.2021 keine einschlägigen Erfahrungen mit Liegenschaftskaufverträgen oder deren Abwicklung.
Der Kläger begehrt, den Gläubigern im Konkursverfahren über das Vermögen des Dr. B* C* und ihm als hier klagenden Masseverwalter gegenüber für unwirksam zu erklären:
A) den am 19. und 22.11.2021 vom Schuldner Dr. B* C* und dessen beklagter Schwester unterfertigten Kaufvertrag Beilage ./F betreffend die Liegenschaft KG L*, BG **, EZ M*, Adresse H*, und
B) sämtliche mit dem Abschluss und insbesondere der grundbücherlichen Durchführung des oben in Punkt A) genannten Kaufvertrags Beilage ./F in Zusammenhang stehenden Handlungen und Rechtshandlungen sowie Unterlassungen des Schuldners, nämlich insbesondere
i. die Abgabe der im oben in Punkt A) genannten Kaufvertrag Beilage ./F enthaltenen Aufsandungserklärung des Schuldners, und
ii. (a) die Stellung und (b) die Unterlassung der Zurückziehung des entsprechenden Grundbuchsgesuchs (Beilage ./K) auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten ob der Liegenschaft KG L*, BG **, EZ M*, Adresse H* durch den Schuldner, eingelangt beim Bezirksgericht ** als Grundbuchsgericht am 7.3.2022, sowie
iii. (c) die Erteilung und (d) die Unterlassung der Entziehung der hiefür (Stellung jenes Grundbuchsgesuchs) an RA Mag. K* erteilten Vollmacht des Schuldners, und
C) das von der Beklagten bei deren Einvernahme wie folgt behauptete Geschäft zwischen der Beklagten und dem Schuldner Dr. B* C* (Tauschgeschäft, Erbschaftstausch oä):
Antwort: Es stand im Raum, dass ich meine Eigentumswohnung in G* verkaufen wollte. Diese Wohnung wurde mir mittels Schenkungsvertrag meines Vaters B* C* im Jahre 2006 geschenkt. Die Wohnung war niemals untervermietet.
Erinnerlich kam mein Bruder Dr. B* C* im Juni 2021 auf mich zu und teilte mir mit, dass er in finanziellen Schwierigkeiten sei, weil er jemanden Geld zu Verfügung gestellt habe und diesen Geldbetrag vorerst nicht wieder rückerstattet bekomme. Er bat mich um eine Geldaushilfe in Höhe von ca. EUR 200 300 Tsd. für einen unbestimmten Zeitraum. Ich hatte zum Zeitpunkt seiner Anfrage nicht die geforderten Geldmittel zu frei zu Verfügung, machte mir aber Gedanken wie ich meinen Bruder dennoch helfen könnte. Da ich die Wohnung in G* noch in meinem Besitz hatte, habe ich versucht diese Wohnung zu verkaufen und wurde diese auch an die Privatperson J* verkauft. Die Wohnung mit einer Größe von etwa 80m 2 wurde von einem Gutachter geschätzt und der Person J* um EUR 198.000,- möbliert verkauft. Der Verkaufserlös wurde treuhändisch veranlagt und zwar bei Mag. K*, welcher ein Mitarbeiter meines Bruders war. Die komplette Geschäftsabwicklung/Vertragserrichtung u. Verkauf der Liegenschaft hat mein Bruder Dr. B* C* durchgeführt. Ich habe bei meinem Bruder nachgefragt, ob nach Verkauf der Liegenschaft die Gesamtsumme von EUR 198.000,- zur Gänze auf das Treuhandkonto überwiesen worden ist, wobei dieser dies bestätigte. Nach Grundbucheintrag hat mein Bruder über die Gesamtsumme EUR 198.000,- anschließend verfügt. Hierzu ist zwischen meinem Bruder und mir keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, da immer das zwischenmenschliche Vertrauen gegeben war.
Im Gegenzug zu meinem Immobilienverkauf G*, sollte ich als Erbschaftstausch die Liegenschaft H* von meinem Bruder bekommen, welcher das Haus ebenfalls als Schenkung von unserem Vater bekommen hat. Ich nehme an, dass dies auch im Jahre 2006 war. Die Liegenschaft H* stellte It. Immobilienzirkel ungefähr denselben Wert war, wie die verkaufte Wohnung in G*. Die Recherchen hierzu führte mein Bruder Dr. B* C* durch und ich vertraute auch darauf, dass diese Summen der Realität entsprechen. Beide Kaufverträge (Verkauf der Liegenschaft G* sowie Verkauf der Liegenschaft H*) wurden am selben Tag abgewickelt und kam dabei die Notarin Fr. Mag. N* an die Adresse der Liegenschaft H*, da meine Mutter nicht mobil und die Unterschriftsleistung unserer Mutter notwendig war.
Der im Kaufvertrag angeführte Kaufpreis EUR 195.000,-- wurde von mir nicht bezahlt, da es sich wie bereits erwähnt um einen Erbschaftstausch der Liegenschaften im beidseitigen Einvernehmen handelte.
Frage: Haben sie zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft H* gewusst, dass ihr Bruder Dr. B* C* in finanziellen Schwierigkeiten ist?
Antwort: JA, ich habe gewusst, dass mein Bruder Dr. B* C* in finanziellen Schwierigkeiten steckt, jedoch habe ich ihn nicht gefragt, in welcher Höhe seine Verbindlichkeiten bei welchen Personen sind.
Weiters begehrt der Kläger, dass die Beklagte sowohl die kridamäßige Versteigerung als auch die freihändige Veräußerung und/oder sonstige Verwertung des 1/1 Anteils B LNR 4 an der Liegenschaft EZ M*, KG L*, BG ** durch ihn zu dulden habe.
Er brachte dazu vor, der Schuldner habe kurz vor der Konkurseröffnung das Haus an seine Schwester übertragen, ohne dass dafür eine angemessene Gegenleistung erbracht worden sei. Dieser Vorgang sei gemäß §§ 27 ff IO anfechtbar.
Der Kläger bestreite, dass die Beklagte das Haus irgendwie mit dem Verkaufserlös ihrer Wohnung bezahlt habe. Es stimmten weder der Betrag noch die im Kaufvertrag Beilage ./F Punkt 3.3. vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Vielmehr sei der Tatbestand der Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 29 IO erfüllt.
Der Schuldner habe sich vor und nach dem Abschluss des Kaufvertrags über das Haus (Beilage ./F) in Kenntnis seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit von vielen Freunden und Geschäftspartnern unter haarsträubenden falschen Vorwänden enorme Geldbeträge ausgeliehen und nicht zurückbezahlt. Viele jener Geldbeträge seien bereits vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags Beilage ./F und vor der Einbringung der gegenständlichen Grundbuchsanträge zur Rückzahlung fällig gewesen. Zudem habe der Schuldner Insolvenzmassen und Verlassenschaften in Millionenhöhe veruntreut und nicht zurückbezahlt. Der Schuldner habe die etwaigen aus dem Verkauf der Wohnung der Beklagten bei ihm eingelangten Fremdgelder der Beklagten, die nichts mit dem Kaufvertrag Beilage ./F zu tun gehabt haben, ebenso veruntreut wie die anderen Fremdgelder und ausgeliehenen Gelder in Millionenhöhe. Der Schuldner sei bereits seit 2015, jedenfalls aber ab April 2021 zahlungsunfähig gewesen.
Er habe sowohl in Begünstigungs als auch in Benachteiligungsabsicht gehandelt, das sei der Beklagten bekannt gewesen, jedenfalls habe ihr dies bekannt sein müssen. Die Beklagte habe bereits vor und bei Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrags gewusst, dass der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten sei. Dies sei zu den anfechtungsrelevanten Zeitpunkten auch dem Schuldner bekannt gewesen und er habe die Beklagte durch die Verschaffung von Eigentum vor seinen anderen Gläubigern bevorzugen und die Liegenschaft in H* im Eigentum der Familie erhalten wollen.
Die Beklagte und der Schuldner haben den Kaufvertrag Beilage ./F nicht als Zug um Zug Geschäft abgeschlossen, sondern die Vorleistungspflicht der Beklagten vereinbart. Sollte der behauptete Erbschaftstausch zwischen dem Schuldner und der Beklagten tatsächlich vereinbart worden sein, sei die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags Beilage ./F im November 2021 und seither jedenfalls bis zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts am 10.3.2022 in Folge des Grundbuchsgesuchs vom 7.3.2022 unbesicherte Gläubigerin des Schuldners gewesen, weil sie sich dem Insolvenzrisiko des bereits damals insolventen Schuldners, von dessen Insolvenz sie bereits damals gewusst habe, ausgesetzt hätte, was die Anfechtungen auch gemäß § 30 Abs 1 Z 3 IO begründe.
Im Gutachten des Privatsachverständigen sei der Wert des Hauses viel zu niedrig angesetzt worden, außerdem sei der Bewertungsstichtag falsch. Tatsächlich übersteige der Wert des Hauses den in Beilage ./F vereinbarten Kaufpreis erheblich. Daher sei auch die Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung im Sinne des § 28 Z 4 IO eröffnet.
Die angefochtenen Handlungen des Schuldners und der Beklagten benachteiligen die Gläubiger, weil dadurch das Aktivvermögen (Liegenschaftsvermögen) des bereits damals zahlungsunfähigen Schuldners verringert und so der Haftungsfonds der Gläubiger verkleinert worden sei. Selbst wenn die Beklagte die vom Kläger bestrittene Gegenleistung erbracht habe, sei diese viel zu gering gewesen. Weder der Schuldner noch die Beklagte hätten das Haus in H* zu Lebzeiten ihrer Mutter an Dritte verkauft. Es sei ein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne der Anfechtungsbestimmungen der IO, dass der Schuldner nicht das statistisch binnen vier Jahren zu erwartende Ableben seiner Mutter vor dem Verkauf abgewartet habe, um einen deutlich höheren Kaufpreis lukrieren zu können.
Hinsichtlich der Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 31 Abs 1 Z 1 erster Fall IO liege der Kaufvertragsabschluss aufgrund der verzögerten Einbringung des Konkursantrags genau einen Tag außerhalb der Sechsmonatsfrist, jedoch sei das Grundbuchsgesuch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 IO gestellt worden und gesondert gemäß § 31 IO anfechtbar. Dieses sei in Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgt und ebenso nachteilig, insbesondere im Sinne des § 31 Abs 1 Z 1 IO.
Im vorbereitenden Schriftsatz ON 12 focht der Kläger auch die etwaige Befriedigung der Forderung der Beklagten gegen den Schuldner auf Weiterleitung und/oder Rückzahlung des vom ihm gegebenenfalls vereinnahmten Kaufpreises aus dem Verkauf einer Wohnung der Beklagten in Höhe von EUR 198.000,-- durch die Übergabe des Hauses an die Beklagte und die Einverleibung des Eigentumsrechts daran zu Gunsten der Beklagten wegen inkongruenter Deckung an.
Der Umstand, dass die Beklagte und der Schuldner den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts gemeinsam über den Treuhänder und Beklagtenvertreter gestellt haben, indiziere, dass der Schuldner und die Beklagte in der gemeinsamen Absicht, die Gläubiger des damals längst insolventen Schuldners zu benachteiligen, kollusiv zusammengewirkt haben, um die Liegenschaft dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu entziehen. Der Kläger stütze das Klagebegehren daher ausdrücklich auch auf § 156 StGB iVm § 1311 ABGB iVm § 879 ABGB.
Da die Beklagte dem Schuldner EUR 195.000,-- bzw EUR 198.000,-- zur Verfügung gestellt habe, habe sie ihm ermöglicht, die Konkurseröffnung um noch ein gutes halbes Jahr hinauszuzögern, wodurch es zu einer Quotenverschlechterung für die Insolvenzgläubiger gekommen sei.
Der Schuldner sei am 28.8.2025 wegen betrügerischer Krida vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu ** zu vier Jahren Haft verurteilt worden, wobei dem Kläger nicht bekannt sei, ob dieses Urteil rechtskräftig sei.
Die Beklagte bestritt die vom Kläger behauptete Zahlungsunfähigkeit ihres Bruders und auch, dass sie davon gewusst habe oder davon wissen hätte müssen. Weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrages habe der Schuldner die Absicht gehabt, seine Gläubiger zu benachteiligen, noch habe die Beklagte von einer solchen Absicht gewusst. Generell sei sie bis zu dessen Verbücherung aufgrund des Grundbuchsgesuches vom 7.3.2022 in schuldloser Unkenntnis jeglicher Anfechtungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 22.11.2021 gewesen. Die Angaben des Schuldners zu seiner durch einen Forderungsausfall entstandenen Liquiditätslücke in der Größenordnung von EUR 200.000,-- bis EUR 300.000,-- seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen, sodass sie keinen Grund gehabt habe, weitergehende Fragen zur finanziellen Situation ihres Bruders zu stellen oder sonst zu recherchieren. Es haben damals für die Beklagte keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit ihres Bruders bestanden.
Die Beklagte habe ihre Wohnung, die sie von den Eltern geschenkt erhalten habe, an J* um EUR 198.000,-- verkauft und diesen Kaufpreis an den Schuldner überwiesen, sodass davon als Kaufpreis für das Haus EUR 195.000,-- beim Schuldner verblieben seien. Die weiteren von J* überwiesenen EUR 3.000,-- haben vereinbarungsgemäß für eventuelle Nebenkosten beim Bruder bleiben sollen.
Die Beklagte sei davon ausgegangen und habe dies auch dürfen, dass ihr Bruder seinen Forderungsausfall durch die aus dem Wohnungsverkauf erhaltene Zahlung von EUR 198.000,-- ausgleichen und seine finanzielle Situation dadurch nachhaltig stabilisieren könne. Es habe weder im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 22.11.2021 noch im Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchgesuches am 7.3.2022 oder zwischen diesen beiden Stichtagen der Beklagten bekannte Klagen und/oder Exekutionen gegen ihren Bruder und ihr zugängliche Auskunftsmittel oder Informationen gegeben, aus denen ihr erkennbar gewesen wäre, dass die Liquiditätslücke ihres Bruders durch die Zahlung von insgesamt EUR 198.000,-- am 2.12.2021 nicht nachhaltig behoben werden könne. Sie sei guten Glaubens davon ausgegangen, dass durch den vereinbarten Aktivtausch, nämlich die Übernahme des Hauses gegen Übertragung des Erlöses aus dem Wohnungsverkauf, eine Benachteiligung der Gläubiger ihres Bruders ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe erst durch ein Telefonat mit ihrem Bruder Ende März 2022 von dessen massiven finanziellen Problemen erfahren.
Es liege ein Zug um Zug Geschäft vor. Die Stellung des Grundbuchsantrags drei Monate nach Kaufvertragsunterfertigung sei keinesfalls unüblich. Daher scheide eine Anfechtung nach § 30 IO und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO aus. Es liege keine inkongruente Deckung vor, weil die Beklagte auf Grund des Kaufvertrags Anspruch auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes gehabt habe.
Aus dem Sachverständigengutachten ON 45 ergebe sich unter Berücksichtigung des intabulierten unentgeltlichen lebenslangen Wohnrechts der Mutter ein Verkehrswert der Liegenschaft des Bruders von EUR 198.000,--. Dies entspreche dem Betrag, den der Schuldner erhalten habe. Es habe daher auch keine Vermögensverschleuderung gegeben.
Die Beklagte sei Physiotherapeutin und habe weder eine kaufmännische noch eine rechtliche Ausbildung oder sonst spezielle rechtliche Kenntnisse des Anfechtungsrechts. Sie habe auch keine Erfahrung mit Liegenschaftskaufverträgen und deren Abwicklung gehabt, so dass sie insoweit ihrem Bruder als erfahrenem Rechtsanwalt insbesondere hinsichtlich der Grundbuchsabwicklung vertraut habe.
Bereits im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht aufgehoben, weil Feststellungen zur Benachteiligungs und Begünstigungsabsicht des Schuldners und der Kenntnis der Beklagten davon, dem Wert der Liegenschaft in H* und dazu, ob die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte, fehlten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 15 bis 18 wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, aufgrund der sechsmonatigen Anfechtungsfrist nach § 31 Abs 2 IO sei nur die Einverleibung der Beklagten als Eigentümerin der Liegenschaft in H* am 10.3.2022 nach § 31 IO anfechtbar. Die Unkenntnis der Beklagten von der materiellen Insolvenz des Schuldners sei ihr subjektiv vorwerfbar, sodass die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten hinsichtlich der Liegenschaft in H* nach § 31 Abs 1 Z 1, 1. Fall, IO anfechtbar sei.
Da kein unentgeltliches Geschäft vorgelegen sei, scheide eine Anfechtung nach § 29 IO aus.
Die Beklagte sei gemäß § 32 IO nahe Angehörige des Schuldners im Sinne des § 28 Z 3 IO. Der Schuldner habe mit Benachteiligungsabsicht gehandelt, weil er die Liegenschaft zum Zeitpunkt 22.11.2021 nicht an einen Dritten verkauft, sondern mit dem Verkauf bis zur Beendigung des bestehenden Fruchtgenussrechts zugewartet hätte und dadurch einen angemessenen Verkehrswert von EUR 260.000,-- lukrieren hätte können. Durch den Verkauf der Liegenschaft an die Beklagte am 22.11.2021 sei der potentielle Haftungsfonds für die Gläubiger durch den Schuldner geschmälert worden, um liquide Mittel zu erlangen und um die Beantragung eines Insolvenzverfahrens hinauszögern zu können.
Der Beklagten sei ihre Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners vorzuwerfen. Ihr seien zwar als natürliche Person ohne kaufmännische und/oder rechtliche Ausbildung nur beschränkt Auskunftsmittel zur Verfügung gestanden und sei es auch menschlich verständlich, dass sie den Wunsch gehabt habe, ihrem Bruder zu helfen. Da zwischen den Geschwistern über Jahre nur rudimentär Kontakt bestanden habe, hätte die Beklagte aber die Notwendigkeit der Bereitstellung eines derart hohen Betrages von EUR 200.000,-- bis EUR 300.000,-- und die Dringlichkeit der Zurverfügungstellung von liquiden Mitteln – insbesondere gegenüber dem Schuldner – hinterfragen, Erkundigungen einholen und die Plausibilität prüfen müssen. Dabei hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Schuldner von einer Involvierung der Beklagten im Zusammenhang mit seiner finanziellen Notlage doch Abstand genommen hätte, um diese nicht in die unangenehme Situation einer möglichen Anfechtung zu bringen, zumal dem Schuldner seine prekäre finanzielle Lage auch im Mai/Juni 2021 bekannt gewesen sei.
Bei einem möglichen Finanzbedarf von bis zu EUR 300.000,-- habe die Beklagte auch nicht davon ausgehen können, dass EUR 198.000,-- ausreichen, um die Liquiditätslücke zeitnah zu schließen. Sie hätte ihren Bruder auch fragen können, warum er nicht bei einer Bank um einen (Überbrückungs )Kredit ansuche, um diese Liquiditätslücke kurzfristig zu decken. Im Falle einer gut laufenden Rechtsanwaltskanzlei hätte der Schuldner der Beklagten diesfalls erklären müssen, warum er keinen Bankkredit aufnehmen könne oder wolle, und wäre dann die Beklagte auch ohne kaufmännische und/oder rechtliche Ausbildung stutzig geworden. Die Anfechtung nach § 28 Z 3 IO sei daher erfolgreich.
Es liege keine inkongruente Deckung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 IO vor, weil die Beklagte aufgrund der mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Deckung einen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft in H* und Einverleibung des Eigentumsrechts zu ihren Gunsten gehabt habe und keine objektive Abweichung vom Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses bestanden habe.
Hinsichtlich der Einverleibung der Beklagten als Eigentümerin der Liegenschaft in H* sei aber auch die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 2 IO wegen Begünstigung erfolgreich. Der Gegenbeweis des § 30 Abs 1 Z 2 IO, dass ihr die Begünstigungsabsicht des Schuldners nicht bekannt sein habe müssen, sei ihr als nahe Angehörige nach § 32 IO nicht gelungen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Berufungswerberin vermisst folgende Feststellungen:
a) Nach den Wahrnehmungen der Beklagten waren die finanziellen Verhältnisse ihres Bruders geregelt und die Familie ihres Bruders lebte zwar nicht im Luxus, aber im gehobenen Standard.
b) Die Beklagte sprach mit ihrem Ehemann über den vorgesehenen Kauf des Hauses und die Überlassung des Kaufpreises für die Wohnung.
c) Die Beklagte war der Meinung, dass die finanziellen Verhältnisse ihres Bruders wieder stabilisiert sind, wenn er das Geld aus dem Wohnungsverkauf erhält.
d) D er Bruder der Beklagten erzählte der Beklagten (gemeint iZm dem Hausverkauf), er wolle das Haus für sich später dann wieder zurückkaufen.
e) Für die Beklagte war das Geschäft mit ihrem Bruder nach Unterfertigung der Verträge am 22.11.2021 abgeschlossen und für sie das Thema Grundbucheintrag eigentlich erledigt.
f) Der Ehemann der Beklagten war der Meinung, dass es sich bei der Familie von Dr. C* um eine wohlhabende, gut situierte Familie handelt.
g) Der Ehemann der Beklagten Dr. O* F* hat mit der Beklagten besprochen, wie man Dr. C* helfen kann, und so kam es in den folgenden Tagen zu der Idee mit dem Immobilientausch.
h) Die Beklagte und ihr Ehemann gingen davon aus, dass durch die in Aussicht genommene Transaktion die finanziellen Probleme des Schwagers behoben wären und ihm nachhaltig geholfen sei.
1.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Teilweise sind diese zusätzlichen Feststellungen rechtlich irrelevant (b., d., e., f., g.), so dass deren Fehlen bereits aus diesem Grund keinen sekundären Feststellungsmangel begründen kann. Es kommt auf das Wissen bzw Wissen-Müssen der Beklagten an und nicht, ob dies bei ihrem Ehemann der Fall war.
1.3. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]). Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]).
1.4. Das Erstgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Beklagte ist die Schwester des Schuldners und lebt im Fürstentum Liechtenstein. Die Beklagte und der Schuldner hatten über die letzten Jahre wenig Kontakt und haben sich durchschnittlich zwei bis drei Mal im Jahr gesehen. Persönliche Kontakte gab es nur bei Familienfesten. In den letzten zwei bis drei Jahren trafen sich Beklagte und Schuldner etwas öfter, da sich der gesundheitliche Zustand ihrer Eltern verschlechterte. Diese Treffen fanden im Haus der Eltern statt und wurde im Zuge dieser Treffen hauptsächlich über den Gesundheitszustand und die Pflege für die Mutter gesprochen. Berufliche und finanzielle Themen wurden zwischen dem Schuldner und der Beklagten nicht besprochen. […]
Im Mai oder Juni 2021 rief der Schuldner die Beklagte an und fragte sie, ob sie ihm Geld borgen könne. Er führte dazu aus, dass er das Geld benötige, da er selbst jemandem Geld geborgt habe und dieses nicht zurückbekomme. Dabei nannte er gegenüber der Beklagten einen erforderlichen Betrag zwischen EUR 200.000,-- und EUR 300.000,--. Nähere Ausführungen, warum er das Geld brauchte, machte er nicht, die Beklagte fragte auch nicht nach. Die Beklagte teilte dem Schuldner mit, dass sie so viel Geld nicht zur freien Verfügung habe .
Wofür der Schuldner das Geld benötigte wurde auch bei dieser Kontaktaufnahme [= zwei bis drei Wochen nach der Geldanfrage] nicht besprochen. […]
Auch zum damaligen Zeitpunkt [= am 22.11.2021] war der Beklagten die konkrete wirtschaftliche Situation des Schuldners nicht bekannt. […]
Der von J* geleistete Kaufpreis langte in zwei Teilbeträgen von EUR 100.000,-- und EUR 98.000,-- am 2.12.2021 am Konto des Schuldners ein. […]
Ende März 2022 rief Dr. B* C* bei der Beklagten an, um dieser zum Geburtstag zu gratulieren, und teilte der Schuldner der Beklagten im Zuge dieses Telefonats auch mit, dass er nunmehr Konkurs anmelden müsse und sich selbst anzeigen müsse .
Die Beklagte fragte vor der Eintragung als Eigentümerin der Liegenschaft in H* im Grundbuch zu keinem Zeitpunkt beim Schuldner Dr. B* C* wegen dessen finanzieller Situation nach und holte auch sonst keine Erkundigungen über die finanzielle Situation des Dr. C* ein, insbesondere erkundigte sie sich auch nicht dahingehend, ob der Schuldner durch die Erlangung des Betrages von EUR 198.000,-- aufgrund des „Erbschaftstausches“ in die Lage versetzt wurde, nachhaltig seine finanzielle Situation derart zu verbessern, dass eine Zahlungsunfähigkeit bzw materielle Insolvenz vermieden wird. Die Beklagte fragte bei ihrem Bruder zu keinem Zeitpunkt nach, wer ihm Geld schuldet, wem er Geld geborgt hat, warum das Geld nicht an ihn zurückbezahlt wird und wofür er den Betrag von EUR 198.000,-- konkret verwenden wird bzw muss (UA S 17 f).
Gegen den Schuldner anhängige Klagen und/oder Exekutionen waren ihr im Zeitraum 22.11.2021 bis zur Einverleibung des Eigentumsrechts im März 2022 nicht bekannt (UA S 18).
1.5. Die von der Beklagten begehrten Ersatzfeststellungen a., c. und h. stehen im Widerspruch zu diesen vom Erstgericht getroffenen und von der Berufung auch nicht bekämpften Feststellungen. Wenn ein 66 jähriger Rechtsanwalt einen nicht näher begründeten Liquiditätsbedarf von EUR 200.000,-- und EUR 300.000,-- hat, kann üblicherweise nicht mehr von geregelten finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden. Es kann zwar nachvollziehbare Ausnahmen geben, zB der geplante Erwerb einer Liegenschaft oder Investitionen in Unternehmen zB der eigenen Kinder, aber ohne Angabe eines Grundes ist ein Liquiditätsbedarf in dieser Höhe als ungewöhnlich zu bewerten.
Allein rechnerisch ist der in den Ersatzfeststellungen c. und h. behauptete Schluss unlogisch, dass die finanziellen Probleme des Schuldners durch den Erhalt des Geldes aus dem Wohnungsverkauf behoben sind. Der Schuldner nannte gegenüber der Beklagten einen erforderlichen Betrag zwischen EUR 200.000,-- und EUR 300.000,--. Aus dem Wohnungsverkauf flossen ihm aber nur EUR 195.000,-- (allenfalls EUR 198.000,--) zu und dies auch erst mehr als ein halbes Jahr nach seiner Anfrage bei der Beklagten, was Zwischenfinanzierungskosten nahelegt. Von einer nachhaltigen Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Liquiditätszufluss unter dem vom Schuldner ursprünglich genannten Mindestbetrag und deutlich unter dem genannten Höchstbetrag liegt.
1.6. Die von der Beklagten geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
2.1. Die Beklagte argumentiert weiters, dass sie, weil es sich um einen Forderungsausfall bei ihrem Bruder gehandelt habe, dessen Schilderung und Erläuterung der Liquiditätsknappheit jedenfalls so verstehen habe dürfen, dass durch die Überlassung des Kaufpreiserlöses für die Wohnung von EUR 198.000,-- seine temporäre Liquiditätsknappheit nachhaltig behoben sei und seine Liquidität nachhaltig wieder ausreiche, um alle laufenden Verpflichtungen vollständig erfüllen zu können.
2.2. Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 28 Z 3 IO muss der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung der Beklagten als anderer Teil und deren Qualifikation als nahe Angehörige beweisen (RS0064269). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen nicht Tatbestandsmerkmal und müssen daher nicht behauptet werden (RS0064269 [T1]; vgl König/Trenker , Anfechtung 6 Rz 7.63 mwN).
Gelingt dem Kläger der Beweis, steht es dem Anfechtungsgegner frei, zu behaupten und Beweis darüber zu führen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt a) der Insolvenzschuldner gar keine Benachteiligungsabsicht hatte oder b) ihm – dem „anderen Teil“ – eine solche weder bekannt war noch bekannt sein musste ( König/Trenker , Anfechtung 6 Rz 7.64 mwN).
2.3. Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich (RS0064178). Die Feststellungen des Erstgerichts zur Benachteiligungsabsicht des Schuldners (UA S 17) zieht die Berufung nicht in Zweifel.
2.4. Die Annahme, dass eine Person wie hier die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Umstände kannte oder nicht, gewisse Vorstellungen hatte oder nicht und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte oder nicht, gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen. Die Wertung, dass einer Person unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und bei dem von ihr zu vertretenden Beurteilungsvermögen bestimmte Umstände hätten bewusst sein müssen, ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung (vgl RS0043601).
Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er solche konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluss rechtfertigen, dass überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (RS0050501).
2.5. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Argumente der Beklagten, dass jedenfalls eine nachhaltige Sanierung der Finanzen ihres Bruders anzunehmen gewesen sei, unplausibel.
Warum der angebliche aktivseitige Forderungsausfall nicht bedeuten soll, dass ein oder mehrere Gläubiger mit substantiellen Forderungen gegen den Schuldner andrängen, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Der vom Schuldner wenig präzise genannte Liquiditätsbedarf von EUR 200.000,-- bis EUR 300.000,-- ist derart hoch und übersteigt die üblichen Lebenserhaltungskosten so weit, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass mit dem Geld der Schwester dritte Gläubiger befriedigt werden sollen.
Das Erstgericht hielt als unstrittig fest, dass der Schuldner bis 2022 über knapp vierzig Jahre lang als Rechtsanwalt und als vom Handelsgericht ** regelmäßig bestellter Masseverwalter tätig war (UA S 3). Auf die Honorigkeit seines ehemaligen Kanzleipartners kommt es nicht an. Aber auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt kann den vom Schuldner geschilderten Finanzbedarf nicht erklären. Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht war dessen Schilderung und Erläuterung weder dem Grunde noch der Höhe nach plausibel, schlüssig oder nachvollziehbar.
Im Ergebnis ist ein Bedarf von EUR 200.000,-- bis EUR 300.000,-- als derart hoch anzusehen, dass auch im Familienkreis eine Nachfrage, warum ein solcher Geldbetrag benötigt wird, zu erwarten und jedenfalls auch zumutbar ist. Der Berufung ist zwar zuzustimmen, dass der Beklagten als nicht kaufmännisch oder rechtlich versierter Privatperson (vgl UA S 18) nicht viele Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung über die finanzielle Situation ihres Bruders offen gestanden wären. Nichtsdestotrotz ist es fahrlässig, selbst mit dem eigenen Bruder Transaktionen wie den hier vorliegenden „Erbschaftstausch“ durchzuführen, ohne ihn zumindest zu fragen, wie er in diese missliche finanzielle Situation gekommen ist und welche Forderungen er nun tilgen müsse, oder mit ihm wie bereits das Erstgericht aufzeigt die Variante eines Bankkredits zu besprechen.
2.6. Auch einem Laien hätte die potentielle Nachteiligkeit der Rechtsgeschäfte für Gläubiger des Schuldners auffallen können, weil eine Liegenschaft eher in dessen Vermögen bleibt als ein vielleicht schnell ausgegebener Geldbetrag. Hier kommt noch die Problematik des Fruchtgenussrechts der Mutter hinzu und dass ein Verkauf der Liegenschaft in H* an einen Dritten zu Lebzeiten der Mutter nicht gewünscht war.
2.7. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Grundbuchsgesuchs kommt es bei der Anfechtung nach § 28 Z 3 IO nicht an, weil dort eine Frist von zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehen ist.
2.8. Die Anfechtungen sind daher bereits aufgrund von § 28 Z 3 IO berechtigt, auf die weiteren Anfechtungsgründe ist nicht näher einzugehen (dies erfolgt auch in der Berufung nicht). Die Berufung bleibt somit ohne Erfolg.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
4. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf der unbedenklichen Bewertung des Klägers und dem Wert der Liegenschaft in H*.
5. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage (RS0050501 [T1]).
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