Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, und 2. Ö*, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner in Linz, wegen 166.686,82 EUR sA bzw 33.759,60 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2026, GZ 1 R 135/25s 38, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Am 9. 6. 2022 stürzte ein bei einer nicht verfahrensbeteiligten GmbH beschäftigter Arbeiter im Zug von Asphaltierungsarbeiten auf einer Baustelle, auf der die Beklagte für die Absicherung von Schachtabdeckungen zuständig war und diese auch vorgenommen hatte, in einen Lichtschacht und verletzte sich dabei. Die Erstklägerin erbrachte an den verletzten Arbeiter Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die Zweitklägerin aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
[2] Das Erstgericht wies das auf Ersatz der von den Klägerinnen erbrachten kongruenten Leistungen gerichtete Begehren gegenüber der Beklagten ebenso ab wie die auf Haftung für sämtliche künftige kausale Aufwendungen aus dem Arbeitsunfallereignis gerichteten Feststellungsbegehren. Der im Weg der Legalzession auf die Klägerinnen übergegangene Schadenersatzanspruch sei mangels Fehlverhaltens der Beklagten nicht berechtigt.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu. Zwar wäre die Auslegung des § 7 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) „mit Blick auf die persönliche Normadressierung der Klärung durch das Höchstgericht bedürftig“, allerdings stehe den auf § 7 Abs 3 BauV abzielenden Ausführungen der Klägerinnen zur Verpflichtung der Beklagten, geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Absturzsicherungen zur Durchführung von Arbeiten entfernt werden müssen, das Neuerungsverbot entgegen.
[4] Die außerordentliche Revision der Klägerinnen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Die Auslegung des Parteivorbringens und damit auch die Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht im Regelfall in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft daher – vom Fall einer Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0042828 [T35]). Ob hier – wie die Klägerinnen meinen – tatsächlich eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts in Bezug auf von ihnen unterlassenes Vorbringen zu einem Rechtswidrigkeitsvorwurf gestützt auf § 7 Abs 3 BauV gegenüber der Beklagten vorliegt, kann aber dahinstehen, weil es in rechtlicher Hinsicht darauf nicht ankommt.
[6] 2. Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen entfernt werden, sind gemäß § 7 Abs 3 BauV (RGBl 1994/340) geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, dass diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichartige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
[7] Das Berufungsgericht ging – der ständigen Rechtsprechung folgend (RS0052197 [T11]; 9 ObA 102/22y Rz 45) – davon aus, Adressat von Arbeitnehmerschutzvorschriften sei zwar primär der Arbeitgeber, die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern könnten aber zur Determinierung der in den vertraglichen Schutzbereich einbezogenen Arbeitnehmer eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens ebenfalls herangezogen werden. Dies gilt nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts unabhängig davon, ob Haftungsgrundlage deliktischer Schadenersatz wegen Schutzgesetzverletzung ist oder man von einer vertraglichen Haftungsgrundlage – die von den auf einer Baustelle tätigen Personen geschlossenen Verträge entfalten regelmäßig Schutzwirkung zugunsten anderer auf der Baustelle tätiger Personen – ausgeht. Insoweit bezeichnen die Klägerinnen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sogar ausdrücklich als zutreffend. Grob fehlerhaft beurteilt sei nur die Frage, ob die Beklagte auch Normadressatin der Verpflichtungen des § 7 Abs 3 BauV sei.
[8] 3. Das Berufungsgericht ging dazu zwar zunächst davon aus, die Behauptung, die Absturzsicherung habe nicht den Anforderungen des § 8 Abs 1 Z 1 BauV (Trittsicherheit und Unverschiebbarkeit) entsprochen, basiere auf einem anderen Vorwurf als der, dass die Absturzsicherung zwar dieser Bestimmung gerecht geworden sei, die Beklagte aber darüber hinaus verpflichtet gewesen wäre, Vorsorgemaßnahmen im Sinn des § 7 Abs 3 BauV auch für den Fall des bewussten Verschiebens der Abdeckung durch Arbeiter eines anderen Unternehmens zu treffen. In dem Zusammenhang verwies es auf die Verletzung des Neuerungsverbots. Allerdings behandelte es in seiner Hilfsbegründung ohnedies auch diesen Vorwurf und hielt es für eine Überspannung der Sorgfaltspflichten der Beklagten, müsste sie auch bei einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung Vorsorge dafür treffen, dass die Sicherheit vor einem Absturz auch dann gewährleistet sein müsse, wenn die Absicherung durch Personen bewusst und vorsätzlich beseitigt werde. Die Beklagte müsste dann für von ihr nicht kontrollierbare Gefahren haften, die von anderen Personen geschaffen wurden. Im Weiteren führte das Berufungsgericht aus, ein Vorwurf könne der Beklagten nur dann gemacht werden, wenn sie ein Verschulden daran treffe, dass die Absturzsicherung längere Zeit verschoben blieb (im Sinn eines Kontroll und Überwachungsverschuldens). Davon könne im konkreten Fall keine Rede sein, zumal sich der Unfall zeitnah zur Beendigung der Asphaltierungsarbeiten des verletzten Arbeiters ereignet habe.
[9] 4. Arbeitnehmerschutzbestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung Schutzvorschriften im Sinn des § 1311 ABGB zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit (vgl RS0029542 [T3]; 2 Ob 240/12a Pkt 3.1). Allerdings macht nur die verschuldete Übertretung einer Schutznorm haftbar, nicht also ihre bloß objektive Übertretung (RS0026351). Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat ( RS0112234 [T28] ) . Vergleichbares gilt für die vertragliche Haftungsgrundlage aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl RS0026563; RS0026060). In beiden Fällen hat daher der Schädiger die Rechtswidrigkeit zu beweisen, während es Sache des Geschädigten ist, den Beweis seiner Schuldlosigkeit zu erbringen. Die Frage, wen die Behauptungs- und Beweislast trifft, ist somit von der Rechtsprechung bereits abschließend geklärt.
[10] 5. Der von den Klägerinnen hervorgehobenen Frage, ob es tatsächlich Sache des Geschädigten sein könne, die Palette der gesetzlich vorgesehenen Handlungsweisen im Sinn des § 7 Abs 3 BauV zu behaupten, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Nur die Hauptbegründung des Berufungsgerichts bezog sich auf den Vorwurf, dazu habe es in erster Instanz kein ausreichendes Vorbringen gegeben. Wird allerdings die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Unterlässt die Revision dies, kann sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen (RS0118709 [T4]). Ein solcher Fall liegt hier vor.
[11] 6. Der (primären) Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, es sei eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflichten der Beklagten, müsste sie sie auch bei einer ursprünglich völlig ordnungsgemäßen Absturzsicherung Vorsorge dafür treffen, dass die Sicherheit vor einem Absturz auch dann noch gewährleistet sein muss, wenn die Absicherung durch Personen bewusst und vorsätzlich beseitigt wird, begegnen die Klägerinnen nur mit der Behauptung, die Pflichten nach § 7 Abs 3 BauV und § 11 Arbeitsstättenverordnung (AStV) seien zwingend und nicht durch eine Baustellenordnung disponibel. Die gegenteilige Herangehensweise des Berufungsgerichts sei contra legem und die Revision daher zulässig. Selbst wenn man diesen Ausführungen noch eine ausreichende gesetzesgemäße Ausführung zugestehen wollte, wäre für die Klägerinnen daraus nichts zu gewinnen. Jedenfalls fehlen nämlich jegliche Ausführungen zur weiteren Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das – selbst wenn man die Beklagte als Normadressatin des § 7 Abs 3 BauV ansehen wollte – von deren relevanten Verschulden nur unter der Voraussetzung ausging, dass die Absturzsicherung längere Zeit verschoben blieb und die Beklagte daher ein Kontroll und Überwachungsverschulden getroffen hätte, was hier nicht der Fall gewesen sei. Das Berufungsgericht ging somit davon aus, der Beklagten sei der Beweis gelungen, dass sie an der objektiven Übertretung der Schutznorm – würde man die Beklagte tatsächlich auch als Normadressatin im Sinn des § 7 Abs 3 BauV sehen wollen – kein Verschulden traf. Darauf gehen die Klägerinnen aber überhaupt nicht ein. Sie verabsäumen es damit aber darzulegen, aus welchen Gründen ihnen diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig erscheint. Die selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das um Verschulden der Beklagten verneinte, blieb damit unbekämpft. Bereits aus diesem Grund ist die Verneinung einer Haftung der Beklagten nicht korrekturbedürftig, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den weiteren in der Revision aufgeworfenen, angeblich erheblichen Rechtsfragen bedürfte.
[12] 7. Damit ist die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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