Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des H P, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in Hallein, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2025, W257 2309072-1/7E, betreffend Feststellungsanträge iZm erteilten Weisungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Seit 4. Juli 2019 befindet sich der Revisionswerber durchgehend „im Krankenstand“.
3 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Oktober 2022 wurde der Revisionswerber darauf hingewiesen, er sei mit Schreiben vom 26. April 2021 verständigt worden, dass zur Klärung der Frage seiner Dienstfähigkeit die Pensionsversicherungsanstalt mit der Erstellung eines aktuellen Gutachtens beauftragt worden sei. Weiters wurde der Revisionswerber unter Bezugnahme auf § 51 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) aufgefordert, entsprechend der Befundlage die von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen und weiters Bestätigungen bzw Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von drei Monaten (somit erstmals im Jänner 2023) vorzulegen.
4 Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 remonstrierte der Revisionswerber gegen die ihm mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 erteilte „Weisung“ und stellte folgende Anträge (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Es wird sohin gestellt der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass
1.) die Anweisung vom 25.10.2022, dass der Revisionswerber entsprechend der Befundlage die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen hat und Bestätigungen bzw. Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von 3 Monaten (somit erstmals Jänner 2023) an die Adresse Österreichische Post AG, Pensionsverfahren, 1030 Wien, Rochusplatz 1 vorzulegen sind, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht;
2.) der Revisionswerber die Weisung vom 25.10.2022, dass er entsprechend der Befundlage die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen hat und Bestätigungen bzw. Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von 3 Monaten (somit erstmals Jänner 2021) an die Adresse Österreichische Post AG, Pensionsverfahren, 1030 Wien, Rochusplatz 1 vorzulegen hat, nicht befolgen muss;
3.) die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 25.10.2022, worin der Revisionswerber aufgefordert wird, entsprechend der Befundlage, die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen und Bestätigungen bzw. Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von 3 Monaten (somit erstmals Jänner 2023) an die Adresse Österreichische Post AG, Pensionsverfahren, 1030 Wien, Rochusplatz 1 vorzulegen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht;
4.) die schriftliche Weisung vom 25.10.2022, dass der Revisionswerber entsprechend der Befundlage, die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen hat und Bestätigungen bzw. Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von 3 Monaten (somit erstmals Jänner 2023) an die Adresse Österreichische Post AG, Pensionsverfahren, 1030 Wien, Rochusplatz 1 vorzulegen, schlicht rechtswidrig ist.“
Ferner wurde beantragt, dass bescheidmäßig über Folgendes abgesprochen werde (Anonymisierung und Nummerierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„ 5. ) Der Revisionswerber beantragt, dass durch die Weisung vom 25.10.2022 entstehenden Behandlungskosten seit Jänner 2023 dem Revisionswerber zu ersetzen sind, hilfsweise beantragt er die Erlassung eines Bemessungsbescheides.
In eventu
6. ) Der Revisionswerber beantragt, die Bemessung der durch die Weisung vom 25.10.2022 entstehenden Behandlungskosten seit Jänner 2023.
In eventu
7. ) Der Revisionswerber beantragt, ihm für den Zeitraum ab Jänner 2023 die durch die Weisung vom 25.10.2022 entstehenden Behandlungskosten seit Jänner 2023 in voller Höhe zu gewähren, hilfsweise beantragt er die Erlassung eines Bemessungsbescheides.
In eventu
8. ) Der Revisionswerber beantragt eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass im Zeitraum ab Jänner 2023 kein Zustandsbild beim Revisionswerber vorlag, dass die Weisung vom 25.10.2022 gerechtfertigt hätte und dass dem Revisionswerber daher alle damit in Zusammenhang angefallenen Behandlungskosten zu ersetzen sind, hilfsweise beantragt er die Erlassung eines Bemessungsbescheides.“
5 Mit Bescheid vom 14. Jänner 2025 stellte die belangte Behörde zu den Antragspunkten 1. bis 4. fest, dass die Befolgung der Weisung vom 25. Oktober 2022 zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehöre, er durch deren Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, sowie dass die Weisung nicht schlicht rechtswidrig gewesen sei. Die zu den Punkten 5. bis 8. gestellten Anträge wurden zurückgewiesen. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Revisionswerber verspätet gegen die Weisung remonstriert habe.
6 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Das Verwaltungsgericht ging zu dem zu Punkt 1. gestellten Antrag (und in weiterer Folge auch zu den zu den Punkten 2., 3. und 4. gestellten Anträgen) unter Hinweis auf näher dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem davon aus, die an den Revisionswerber ergangene Weisung, sich einer ärztlichen Krankenbehandlung zu unterziehen bzw die Empfehlungen der Pensionsversicherungsanstalt umzusetzen und die Befundberichte der belangten Behörde zu übersenden, sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die belangte Behörde die ihr allein zur Beurteilung obliegende Rechtsfrage der Dienstfähigkeit beurteilen oder auch allfällige weiterführende Maßnahmen in die Wege leiten könne und sei daher zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben unabdingbar. Weil sich der Revisionswerber seit 4. Juli 2019 „im Krankenstand“ befinde, könne der Behörde die sachliche Rechtfertigung, die gegenständliche Weisung zu erteilen, nicht abgesprochen werden. Diese sei gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 gerechtfertigt und sogar notwendig, um sich ein Bild über den Gesundheitszustand des Revisionswerbers zu verschaffen. Überdies ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass ein willkürliches Vorgehen nicht erkennbar sei, zumal der Revisionswerber selbst durch Vorlage der Dienstunfähigkeitsmeldung Anlass für die Erteilung der Weisung gegeben habe. Auch spreche die „Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“ nicht gegen die Erteilung der Weisung. Gerade die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers spreche für die erteilte Weisung, nämlich, dass der Revisionswerber eine gesundheitsfördernde Maßnahme, wie gegenständlich einen „Reha-Aufenthalt vorzunehmen“ habe.
8 Zu den zu den Punkten 5. bis 8. gestellten Anträgen wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ihm infolge der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung verwehrt sei. Im Hinblick darauf, dass vom Revisionswerber jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Übertragung der Behandlungskosten auf die belangte Behörde genannt und eine solche auch nicht ersichtlich sei, ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die Zurückweisung dieser Anträge zu Recht erfolgt sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Zurück-bzw Abweisung der Revision beantragt hat.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl VwGH 13.8.2025, Ra 2024/12/0103, mwN).
15 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber zu den Antragspunkten 1. bis 4.-soweit erkennbar-nur dagegen, dass er gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 zu einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen worden sei und er macht geltend, es sei durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärt, ob vor dem Hintergrund des § 52 BDG 1979 die Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten im Hinblick auf den ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu prüfen gewesen sei, und ob dabei-wie dies nach vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13c GehG ausgesprochen worden sei-nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen sei, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der den Dienstgeber gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht vorläge.
16 Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich ein infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesender Beamter auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat und eine solche Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen ist (vgl etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2025/12/0089, Rn 19, mwN). Fallbezogen bestreitet der Revisionswerber nicht, länger als drei Monaten „im Krankenstand“ zu sein, weshalb sich die von ihm in seinem Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene (Rechts-) Frage als durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt erweist.
17 Insbesondere ist allerdings anzumerken, dass in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen zu der Frage, ob es-wie im gegenständlichen Fall geschehen-grundsätzlich zulässig ist, einen Beamten mittels Weisung dazu zu verpflichten, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, keinerlei Vorbringen erstattet wird. Folglich zeigt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
18 Im Hinblick auf die Antragspunkte 5. bis 8. behauptet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision, dass die belangte Behörde aufgrund von § 1157 ABGB, § 2 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 2. Satz Reisegebührenvorschrift (RGV), „§ 57 Abs. 1 und 2 ASchG / B-BSG“ bzw §§ 36, 40 und 48 ff BDG 1979 „als Schutzgesetzbestimmungen im Sinne des § 1311 ABGB“ zum Ersatz der mit der Weisung vom 25. Oktober 2022 verbundenen „(Heilung-) Kosten“ verpflichtet sei.
19 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers auf § 1157 ABGB und §§ 36, 40 und 48 ff BDG 1979 „als Schutzgesetzbestimmungen im Sinne des § 1311 ABGB“ bezieht, lässt sich schon grundsätzlich nicht erkennen, weshalb daraus durchsetzbare öffentlich-rechtliche Ansprüche abzuleiten seien. Zu § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 2. Satz RGV behauptet der Revisionswerber zwar, es handle sich bei der in Rede stehenden Weisung „unstrittig“ um einen ihm erteilten Dienstauftrag bzw eine Dienstinstruktion, ohne jedoch näher zu begründen, aus welchem Grund es sich bei den antragsgegenständlichen „Behandlungskosten“ um Kosten handeln solle, die nach der Reisegebührenvorschrift ersatzfähig wären. Zu „§ 57 Abs. 1 und 2 ASchG / B-BSG“ gibt der Revisionswerber sodann ohne weiteres Vorbringen dazu bloß den Gesetzestext wieder. Im Ergebnis wird auch mit diesem Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.
20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise