Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Zwettler-Scheruga und den Richter Mag. Einberger in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei A* B* eGen , FN **, **, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1. C*, S.A. , **, PRT-**, und 2. Verlassenschaft nach Dr. D* (AZ ** des BG Döbling; verst. am **), **, beide vertreten durch Mag. Werner Harkopf, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 1) EUR 500.000 sA (Klage zu AZ E*; führendes Verfahren) und 2) Feststellung (Strw EUR 35.000; Widerklage zu AZ F*), über die ausschließlich das führende Verfahren betreffende Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 500.000) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13.11.2025, GZ E*-61, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten und widerklagenden Parteien sind schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit EUR 5.659,32 (darin EUR 943,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Dr. D*, der ursprüngliche Zweitbeklagte und Zweitwiderkläger, verstarb während des Verfahrens erster Instanz. Zum besseren Verständnis wird im Folgenden jedoch die Bezeichnung „Zweitbeklagter“ beibehalten.
Die Klägerin und Widerbeklagte (idF nur Klägerin) begehrt aus einem mit dem Zweitbeklagten am 23.2.2017 abgeschlossenen (und infolge Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtung durch Nachtragsvereinbarungen vom 3.4.2019, 17.3.2020, 17.3.2021 und zuletzt vom 21.9.2022 abgeänderten) Abstattungskreditvertrag über EUR 2,5 Millionen die Zahlung eines offenen Teilbetrags von EUR 500.000. Verwendungszweck des Kredits war die Umschuldung eines Kredits des Zweitbeklagten bei der G* Bank und die Refinanzierung eines Genussscheindarlehens. Als Sicherheiten für den Kredit bei der Klägerin dienten eine Bürgschaft der H* AG (idF kurz H*) und (simultane) Höchstbetragspfandrechte an den davor schon der G* Bank verpfändeten Liegenschaften des Zweitbeklagten (EZ I*, GB J*, und EZ K*, GB L*).
Diese Liegenschaften verkaufte der Zweitbeklagte mit Kaufvertrag vom 27.8.2019 an die Erstbeklagte , eine portugiesischen Gesellschaft, deren Geschäftsführer und 90%-Gesellschafter der Zweitbeklagte war. Die Erstbeklagte übernahm im Kaufvertrag die zugunsten der Klägerin eingeräumten Hypotheken in ihre weitere Zahlungs-und Abstattungsverpflichtung und ist bis dato Alleineigentümerin der Liegenschaften.
Der Zweitbeklagte studierte Rechtswissenschaften in **, war dort juristischer Berater in einem Ministerium und Leiter der Rechtsabteilung in einem Unternehmen, kam 1989 nach Österreich, gründete Gesellschaften in Österreich und anderen Ländern und beriet österreichische Unternehmen, die am russischen Immobilienmarkt tätig werden wollten. Im Jahr 2010 begann er mit Immobilienprojekten in Portugal.
Die H* ist eine österreichische Aktiengesellschaft, die ua im Kraftwerksbau in Russland tätig ist und als deren Vorstand M* N* (idF auch N*) fungiert, den der Zweitbeklagte seit den 1990er Jahren kannte.
Im Jahr 2013 kam es zu einem gemeinsamen Termin von M* N* und dem Zweitbeklagten mit einem Mitarbeiter der G* Bank. Die beiden Erstgenannten erklärten gegenüber der Bank, dass der Zweitbeklagte eine Finanzierung zum Erwerb von Genussscheinen an der H* benötige. Am 17.12.2013 erteilte die G* Bank dem Zweitbeklagten eine Kreditzusage für EUR 2,5 Millionen mit dem Verwendungszweck „Anschaffung von Genussscheinen an der H*“. Am 18.12.2013 unterfertigten (notariell beglaubigt) N* für die H* und der Zweitbeklagte ein von N* erstelltes „Termsheet zur Privatplatzierung von 2.500 Stk. Genussscheinen à EUR 1.000 in Summe EUR 2,5 Millionen der O* AG“. Dieses Termsheet wurde an die G* Bank übermittelt. Die Bilanzen der H* wiesen in den Folgejahren ein Genussrechtskapital in Höhe von EUR 2,5 Millionen im Eigenkapital aus.
Nachdem das Geld aus dem G*-Kredit an die H* bezahlt worden war, begann die H*, an den Zweitbeklagten auf dessen Ersuchen mehrere Darlehen auszuzahlen, wobei die Rückzahlung regelmäßig binnen eines halben Jahres oder Jahres vereinbart war. Die insgesamt 20 oder 25 Darlehen schienen ab 2013 in den Bilanzen der H* als Position „Darlehen E“ auf. Im Jahr 2019 haftete ein Gesamtbetrag von EUR 2.279.793 aus, den der Zweitbeklagte auch tatsächlich von der H* erhalten hatte.
Als im Oktober 2016 die erste Kapitalrate aus dem G*-Kredit fällig wurde, konnte der Zweitbeklagte diese Rate nicht bezahlen, woraufhin N* zwecks Umschuldung des G*-Kredits über seinen Finanzberater einen Kontakt zur Klägerin herstellte und am 23.11.2016 ein Erstgespräch stattfand. An diesem nahmen der Zweitbeklagte, N*, dessen Finanzberater und für die Klägerin DI P*, damals wie heute Geschäftsleiter der Klägerin, sowie Mag. Q*, damals Firmenkundenbetreuer und heute Geschäftsleiter der Klägerin, teil. Gegenstand dieses Gesprächs waren ein Betriebsmittelkredit für die H* in Höhe von EUR 1,5 Millionen (bzw dessen Umschuldung von der A* R*) und die Umschuldung des G*-Kredits des Zweitbeklagten in Höhe von EUR 2,5 Millionen. Die Privatdarlehen der H* an den Zweitbeklagten waren damals kein Thema, DI P* und Mag. Q* erfuhren davon erst im Laufe des Jahres 2019, weil in den Bilanzen der H* die Darlehen zwar als „Darlehen E“ ersichtlich waren, daraus jedoch nicht hervorging, wem sie gewährt worden waren. Nach mehreren Folgeterminen kam es schließlich am 23.2.2017 zum Abschluss des Kreditvertrags zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten, wobei das Finanzierungsangebot der Klägerin als Gesamtpaket (jedoch ohne Bedingung für die Kreditvergabe an den Zweitbeklagten zu sein) auch ein Höchstbetragspfandrecht auf den Pfandliegenschaften in Höhe von EUR 1,4 Millionen für den Betriebsmittelkredit der H* vorsah. Diese Hypothek räumte der Zweitbeklagte der Klägerin mit Pfandurkunde vom 24.2.2017 auch ein.
In einem Schreiben vom 7.6.2019 wies Mag. Q* den Zweitbeklagten darauf hin, dass dieser der Klägerin bereits „seit längerem“ verspreche, seine Liegenschaften in Portugal zu veräußern und das Darlehen der H* zurückzuzahlen. Im Sommer 2019 wurden vom Zweitbeklagten (bzw der Erstbeklagten) dann Liegenschaften in Portugal verkauft. N* besprach mit dem Zweitbeklagten, dass mit dem Erlös das Darlehen der H* zurückbezahlt und die Bezahlung über ein bei der Klägerin einzurichtendes Konto abgewickelt werden sollte, für das der Zweitbeklagte eine kollektive Zeichnungsberechtigung mit N* wünschte, welcher damit auch einverstanden war.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem Liegenschaftsverkauf in Portugal teilte N* Mag. Q* mit, dass der Zweitbeklagte nunmehr das H*-Darlehen zurückzahlen werde und diese Rückzahlung möglichst rasch vollzogen werden sollte. Mag. Q* verstand diese E-Mail (Blg ./AM) samt Anlagen dahingehend, dass der Zweitbeklagte das Darlehen der H* zurückbezahlen sollte und für die geplante Transaktion, die für ihn aufgrund der E-Mail-Anhänge ausreichend nachvollziehbar war, ein Termin gewünscht war. Die Genussscheine waren für Mag. Q* im Zusammenhang mit diesem Termin kein Thema. Er hatte die Darstellungen von N* und dem Zweitbeklagten immer so verstanden, dass es sich beim H*-Darlehen einerseits und den Genussscheinen anderseits um zwei getrennte Themen handelte.
Am 24.10.2019 fand ein Termin bei der Klägerin statt, um die Überweisung gemäß E-Mail (Blg ./AM) vom 23.10.2019 durchzuführen. Mag. Q* ging mit N* und dem Zweitbeklagten die E-Mail durch und fragte den Zweitbeklagten, ob er mit der Überweisung das Darlehen der H* zurückzahlen wolle, was dieser bejahte.
N* und der Zweitbeklagte sagten Mag. Q*, dass für das „Sonderkonto“ (wie es von Kundenseite genannt wurde), auf das die Überweisung erfolgen werde, eine kollektive Zeichnungsberechtigung für sie beide eingerichtet werden solle. Mag. Q* richtete daraufhin ein Konto für die H* mit kollektiver Zeichnungsberechtigung ein, wobei dies lediglich bedeutete, dass N* und der Zweitbeklagte nur gemeinsam über das Konto verfügen konnten, die H* konnte aber als Kontoinhaberin die Zeichnungsberechtigung alleine ändern. Der Zweitbeklagte wusste, dass Eigentümerin des Kontos die H* war, aber nicht, dass diese als Kontoinhaberin bzw N* als ihr Vorstand ohne Zustimmung des Zweitbeklagten die Zeichnungsberechtigung einseitig ändern kann. Mag. Q* sah sich nicht verpflichtet, über Details der Zeichenberechtigung aufzuklären oder den Grund dafür zu hinterfragen. Für ihn war nur im Hinblick auf Geldwäschevorgaben wichtig, nachvollziehen zu können, von wem warum das Geld an wen bezahlt werden sollte und wer Kontoinhaber war.
Der Zweitbeklagte überwies am 24.10.2019 EUR 2.279.793, was genau dem aushaftenden Darlehen der H* gemäß Zusatzvereinbarung vom 23.4.2019 entsprach, mit der Zahlungsreferenz „Tilgung Darlehen 2017“ auf das eingerichtete Konto.
Am 27.11.2019 kam N* alleine zu Mag. Q* und ersuchte diesen, das am 24.10.2019 überwiesene Geld auf ein anderes Konto der H* zu überweisen, weil über dieses andere Konto der Zahlungsverkehr abgewickelt werde. Um diese Transaktion durchführen zu können, ließ N* die kollektive Zeichnungsberechtigung streichen, was er als Eigentümer des Kontos alleine vornehmen konnte. Auf Nachfrage von Mag. Q* gab er an, dass der Zweitbeklagte im Ausland sei und über die Transaktion Bescheid wisse.
Der Zweitbeklagte fragte bei der Klägerin bis Sommer 2022 nie hinsichtlich des Kontos vom 24.10.2019 nach und kommunizierte nicht, dass die Klägerin ihren Kredit mit den darauf überwiesenen EUR 2.279.793 tilgen sollte. Anlässlich eines Gesprächs im Sommer 2022 über die möglicherweise drohende Verwertung der Sicherheiten (Liegenschaften) des Zweitbeklagten, weil im Raum stand, dass die H* den Betriebsmittelkredit nicht bedienen wird können, erklärte Mag. Q* dem Zweitbeklagten auf dessen Nachfrage zum „Sonderkonto“, dass er ihm aufgrund des Bankgeheimnisses darüber keine Auskunft geben dürfe. Daraufhin kam es zum Konflikt und der Kontakt zwischen Klägerin und dem Zweitbeklagten riss ab.
Die Klägerin ist als Kreditgeberin aufgrund des Kreditvertrags berechtigt, den gesamten Kredit aus wichtigem Grund sofort fällig zu stellen; schwerwiegender Zahlungsverzug ist ein solcher wichtiger Grund.
Mit Schreiben vom 3.7.2023 forderte die Klägerin die Beklagten infolge Zahlungsverzugs auf, den damaligen Rückstandsbetrag von insgesamt EUR 954.397,41 binnen 14 Tagen einzuzahlen, anderenfalls der vereinbarte Terminsverlust eintrete. Da die Beklagten der Aufforderung nicht nachkamen, trat Terminsverlust ein. Am Tag der Klagseinbringung hafteten die fälligen Forderungen aus dem Kredit mit EUR 2.476.626,09 aus. Seit damals erfolgten keine Rückzahlungen.
Die Beklagten wandten gegen die eingeklagte Kreditforderung im führenden Verfahren eine Gegenforderung von EUR 2.279.793 (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Urteils) als Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Überweisung dieses Betrags vom „Sonderkonto“ aufrechnungsweise ein, weil das Konto – nach Löschung der Zeichnungsberechtigung des Zweitbeklagten - im Auftrag von N* gelöscht und der genannte Betrag auf ein anderes Konto der H*, auf das der Zweitbeklagte keinen Zugriff gehabt habe, überwiesen worden sei. Zudem erhoben die Beklagten im verbundenen Verfahren (F*) eine auf Feststellung, dass das Kreditverhältnis mit dem Zweitbeklagten zu Kreditkonto IBAN: S* nicht bestehe, gerichtete Widerklage (Spruchpunkt 4.), weil der Klagsanspruch auf einer unwirksamen Zession der G* Bank an die Klägerin basiere und der Kreditvertrag zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten wegen Verstoßes gegen §§ 9 Abs 5 und 23 Hypothekar-und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) sowie § 879 ABGB nichtig sei.
Die Klägerin begehrte mit Klage vom 20.9.2023 die Zahlung von EUR 500.000 samt Zinsen von den Beklagten zur ungeteilten Hand, hinsichtlich der Erstbeklagten insbesondere bei sonstiger Exekution in die ob den Liegenschaften EZ I*, GB J*, sub CLNr 6a, und EZ K*, GB L*, sub CLNr 10a, simultan eingetragenen Höchstbetragshypotheken. Dazu brachte sie insbesondere vor, sie habe dem Zweitbeklagten mit Kreditvertrag vom 23.2.2017 einen Kredit über EUR 2,5 Millionen eingeräumt und zugezählt, welcher der Umschuldung von Verbindlichkeiten des Zweitbeklagten gegenüber der G* Bank gedient habe. Zweck des Kredits bei der G* Bank sei die Finanzierung von Genussscheinkapital gewesen, das der Zweitbeklagte in die H* als Eigenkapital eingebracht habe. Die Klägerin habe mit dem Zweitbeklagten die Endfälligkeit sämtlicher Forderungen aus dem Kreditverhältnis mit 31.12.2024, eine Teilrückführung von EUR 845.108,05 bis 30.6.2023 und die Zahlung der vertraglichen Zinsen jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart. Zur Sicherung der Kreditforderungen habe der Zweitbeklagte als damaliger Eigentümer der Liegenschaften EZ I*, GB J*, und EZ K*, GB L*, der Klägerin ein simultanes Höchstbetragspfandrecht über EUR 3,2 Mio an diesen Liegenschaften eingeräumt. In der Folge habe die Erstbeklagte die beiden Pfandliegenschaften mit Kaufvertrag vom 27.8.2019 erworben. Da der Zweitbeklagte mit den Rückzahlungen aus dem Kreditvertrag in Verzug geraten sei, habe die Klägerin die Beklagten unter Androhung des vereinbarten Terminsverlusts zur Zahlung des Rückstandsbetrags von damals EUR 954.397,41 binnen 14 Tagen aufgefordert. Dieser Aufforderung seien die Beklagten nicht nachgekommen, sodass Terminsverlust eingetreten sei und per 19.9.2023 ein Gesamtbetrag von EUR 2.476.626,09 zuzüglich der vereinbarten Zinsen aushafte. Die eingeklagten EUR 500.000 seien ein Teilbetrag der aushaftenden Forderung.
Gegen den als Gegenforderung eingewandten Schadenersatzanspruch brachte die Klägerin vor, ihr sei von N* und dem Zweitbeklagten als Ziel der Transaktion die Darlehensrückzahlung an die H* kommuniziert worden. Dafür habe Mag. Q* auf Wunsch der beiden ein Konto für die H* mit kollektiver Zeichnungsberechtigung errichtet. Die Gestaltung von Zeichnungsberechtigungen liege in der Sphäre der Kunden, die Bank berate dazu nicht. Als N* vier Wochen später die Zeichnungsberechtigung ändern habe lassen und die Überweisung beauftragt habe, sei die Klägerin zur Umsetzung verpflichtet gewesen und habe den Auftrag daher erfüllt. Dass das Geld für die Tilgung des Kredits bei der Klägerin verwendet hätte werden sollen, sei nie Thema gewesen. Da für Mag. Q* nachvollziehbar gewesen sei, dass mit dem Geld das Darlehen der H* zu tilgen gewesen sei, habe er nicht gegen des Geldwäschegesetz verstoßen. Ein allfälliger Verstoß würde auch keinen Schadenersatz begründen, weil individuelle Vermögensschäden nicht im Schutzbereich des Geldwäschegesetzes lägen.
Die Beklagtenbestritten das Klagebegehren, wandten compensando eine Schadenersatzforderung ein, beantragten Klagsabweisung und erhoben im verbundenen Verfahren eine auf Feststellung des Nichtbestehens des strittigen Kreditvertrags gerichtete Widerklage. In Bezug auf die gegen die Klagsforderung eingewandte Gegenforderung brachten sie insbesondere vor, der Zweitbeklagte habe 2019 seine Liegenschaften in Portugal verkauft, um den Kredit der Klägerin zurückzuzahlen. Darüber hinaus habe er die Genussscheine gekündigt. Es sei geplant gewesen, dass er aus dem Liegenschaftserlös zunächst das Darlehen der H* zurückzahlen solle. Nach Verrechnung des Abschichtungsbetrags aus den gekündigten Genussscheinen mit der Darlehensrückzahlung hätte der Liegenschaftserlös für den streitgegenständlichen Kredit an die Klägerin fließen sollen, wofür der Mitarbeiter der Klägerin, Mag. Q*, die Voraussetzungen schaffen hätte sollen. Mag. Q* habe zugesagt, ein „Sonderkonto“ mit gemeinsamer Zeichnungsberechtigung für N* und den Zweitbeklagten einzurichten und dass der Zweitbeklagte damit abgesichert sei. Daraufhin habe der Zweitbeklagte einen Betrag von EUR 2.279.793 auf das „Sonderkonto“ überwiesen. Einen Monat später habe Mag. Q* im Auftrag von N* die Zeichnungsberechtigung des Zweitbeklagten gelöscht und die auf dem Konto befindlichen EUR 2.279.793 auf ein anderes Konto der H*, auf das der Zweitbeklagte keinen Zugriff gehabt habe, überwiesen. Mag Q* habe damit den Zweitbeklagten wissentlich gemeinsam mit N* durch Täuschung zur Überweisung der EUR 2.279.793 veranlasst, wodurch dem Zweitbeklagten ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Mag. Q* habe mit der Löschung der kollektiven Zeichnungsberechtigung und der Überweisung ohne weitere Prüfung auch gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (insb § 9 Abs 3 FM-GwG) verstoßen. Gemäß §§ 7 Abs 7 und 17 Abs 1 und 2 FM-GwG hätte er die Transaktion stoppen und gemäß § 16 Abs 1 FM-GwG eine Verdachtsmeldung an die FMA legen müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 500.000 zu Recht bestehend (Spruchpunkt 1.), die Gegenforderung des Zweitbeklagten von EUR 2.279.793 jedoch als nicht zu Recht bestehend (Spruchpunkt 2 .) und verpflichtete demnach die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 500.000 samt Zinsen an die Klägerin, die Erstbeklagte insbesondere bei sonstiger Exekution in die Höchstbetragshypothek über EUR 3,2 Millionen, simultan eingetragen ob den Liegenschaften EZ I*, GB J*, (CLNr 6a) und EZ K*, GB L* (CLNr 10a) (Spruchpunkt 3 .). Das zu F* erhobene Widerklagebegehren, es werde mit Wirkung zwischen der Klägerin und den Beklagten festgestellt, dass das Kreditverhältnis der [richtig: Klägerin] „beklagten Partei“ mit dem Zweitbeklagten zu Kreditkonto IBAN: S* nicht besteht, wies es ab. Dazu traf es die auf den Seiten 5 bis 18 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, deren unbekämpfter Teil oben zusammengefasst wiedergegeben wurde und auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zusammengefasst zum Schluss, der Kreditvertrag sei wirksam zustande gekommen und der Zweitbeklagte als Kreditnehmer zur Rückzahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet. Die compensando eingewandte Schadenersatzforderung bestehe nicht zu Recht. Die Erstbeklagte hafte als Realschuldnerin und darüber hinaus aufgrund der im Kaufvertrag vom 27.8.2019 vereinbarten Hypothekar-und Forderungsübernahme. In Bezug auf den Schadenersatzanspruch des Zweitbeklagten habe das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für ein kollusives schädigendes Verhalten ergeben, weshalb es hiezu auch keine entsprechenden Feststellungen gäbe. Eine Aufklärungspflichtverletzung sei der Klägerin nicht anzulasten. Mag. Q* sei nur die in der Mail vom 23.10.2029 enthaltene Information zur beauftragten Überweisung zur Verfügung gestanden, wonach der Zweitbeklagte ein Darlehen der H* zurückzahlen habe sollen. Die Klägerin sei nicht beratend, sondern nur als Zahlungsdienstleisterin tätig geworden, indem sie die Überweisung abgewickelt habe. Dasselbe gelte für die Einrichtung der Zeichnungsberechtigung, womit sie beauftragt worden, aber nicht beratend tätig geworden sei. Der Zweitbeklagte habe vor diesem Hintergrund nicht erwarten können, dass die Klägerin nachprüfen würde, ob die kollektive Zeichnungsberechtigung ein geeignetes Instrument sei, um allfällige - der Klägerin gar nicht offengelegte - Vereinbarungen und Ziele umzusetzen. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwieweit eine allfällige Verletzung der Aufklärungspflicht überhaupt einen Schaden verursacht habe, sei doch das zurückbezahlte Darlehen tatsächlich geschuldet und durch die Überweisung getilgt worden. Der am 31.12.2016 außer Kraft getretene § 40 BWG habe nach ständiger Rechtsprechung nur Allgemeininteressen gedient und sei keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter gewesen. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung und Feststellung der Identität hätten sich durch das mit 1.1.2017 in Kraft getretene FM-GwG insoweit nicht verändert. Auch die §§ 5 ff FM-GwG hätten daher keinen Schutzcharakter iSd § 1311 ABGB für einzelne Geschädigte; ein allfälliger Verstoß würde daher nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führen.
Nur gegen den Ausspruch des Nichtzurechtbestehens der Gegenforderung und gegen die Zahlungsverpflichtung der Beklagten (Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Urteils), sohin ausschließlich das führende Verfahren betreffend, richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, die angefochtenen Spruchpunkte der Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Gegenforderung mit EUR 2.279.793 als zu Recht bestehend erkannt und das Zahlungsbegehren somit abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Die Beklagten wenden sich ausschließlich gegen den Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der von ihnen eingewandten Kompensandoforderung und gegen die ihnen aufgrund des Zurechtbestehens der Klagsforderung von EUR 500.000 auferlegte Zahlungsverpflichtung. Die Abweisung des mit Widerklage geltend gemachten Feststellungsbegehrens bleibt unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Bei einem dreigliedrigen Urteilsspruch wie im vorliegenden Fall erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung nicht isoliert in Rechtskraft. Der Rechtskraft fähig ist nämlich nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Forderung und Gegenforderung (RS0040742 [T2; T5; T7]; RS0041026). Zum Antrag der Beklagten, die Gegenforderung mit EUR 2.279.793 als zu Recht bestehend festzustellen, ist darauf zu verweisen, dass der im Fall des Bestehens der Hauptforderung notwendigen Entscheidung über eine mittels Aufrechnungseinwendung geltend gemachte Gegenforderung der Beklagten nur bis zur Höhe des Betrags der Klagsforderung Rechtskraftwirkung zukommen kann ( Klicka in Fasching/Konecny III/2 § 411 Rz 58).
Da sich die Berufung nur gegen die Verneinung des Bestands der Gegenforderung richtet, die Klagsforderung jedoch gänzlich unberührt lässt, hätte das Berufungsgericht darauf (ungeachtet der wegen des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs fehlenden Rechtskraft dieses Entscheidungsteils) schon aus diesen Gründen nicht mehr einzugehen (RS0041026 [T3]).
Die Beklagten erheben aber ohnedies nur eine Tatsachenrüge und zielen darauf aufbauend letztlich auf eine andere rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Gegenforderung ab. Die auf dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt beruhende rechtliche Beurteilung ziehen die Beklagten mangels Erhebung einer Rechtsrüge jedoch nicht in Zweifel. Das Berufungsverfahren hat sich daher auf die Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu beschränken. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist demgegenüber einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen (RS0043352; iZm einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge vgl: RS0043605; RS0043312; RS0043338; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6[2025] § 471 ZPO Rz 16).
II. Zur Tatsachenrüge:
1. Die Beklagten bekämpfen zunächst nachstehende Feststellungen :
„ Es kann nicht festgestellt werden, dass N* und der Zweitbeklagte den Zweck der kollektiven Zeichnungsberechtigung näher besprachen und warum der Zweitbeklagte Kontrolle über das Konto wünschte. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass sie besprachen, dass und unter welchen Voraussetzungen der auf das einzurichtende Konto einzuzahlende Verkaufserlös an den Zweitbeklagten zurückbezahlt und/oder zur Tilgung des hier streitgegenständlichen Kredits verwendet werden sollte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass N* und der Zweitbeklagte besprachen, dass das vom Zweitbeklagten für die Rückführung des H*-Darlehens zu zahlende Geld zwecks Umsetzung dieser Vereinbarung N* alleinigem Zugriff entzogen, im Mai 2020 aufgrund der Beendigung der Genussscheine wieder an den Zweitbeklagten zurückfließen und dann der Tilgung des streitgegenständlichen Kredits dienen sollte.“
und begehren stattdessen folgende Ersatzfeststellungen :
„N* und der Zweitbeklagte besprachen, dass zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs des Zweitbeklagten eine kollektive Zeichnungsberechtigung für den Zweitbeklagten und N* am Sonderkonto eingerichtet wird.
Besprochen wurde, dass das Geld am Sonderkonto in Höhe von EUR 2.279.793 am 31.05.2020 an den Zweitbeklagten auf sein Konto bei der Klägerin zurückzubezahlen ist.“
1.1. Vorweg ist im Hinblick auf die rechtliche Relevanz darauf zu verweisen, dass sich ein allfälliges Fehlverhalten der Klägerin weder aus den bekämpften noch aus den begehrten Ersatzfeststellungen ableiten ließe, geht es doch nur um die interne Vereinbarung zwischen dem Zweitbeklagten und N*. Aus Gründen der Vollständigkeit wird dennoch inhaltlich auf die Tatsachenrüge eingegangen.
2.Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Vom Richter wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenserfahrung, des von ihm erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs-und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richter die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 5). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS-Justiz RS0043175), oder er zu einem non liquet gelangt.
Freie Beweiswürdigung bedeutet auch, dass die erste Instanz „Tatsacheninstanz“ ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen und begründete Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen. Aufgabe des Berufungsgerichts ist es dabei nicht, die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen, sondern die Beweiswürdigung des Erstgerichts dahingehend zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar und schlüssig ist. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es zudem nicht aufzuzeigen, dass auch Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, sondern ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 5[2025] VII Rz 49ff; RS0043175).
3. Das Erstgericht begründete die angefochtenen Negativfeststellungen, wie die Beklagten zutreffend darlegen, mit den einander widersprechenden Angaben des Zweitbeklagten und des M* N* betreffend die internen Besprechungen und Vereinbarungen, wobei für das Gericht keine der beiden Darstellungen mit ausreichender Eindeutigkeit glaubwürdiger gewesen sei als die andere. Dabei befasste sich das Erstgericht sehr detailliert mit den jeweils getätigten Aussagen und Urkunden, insbesondere mit den Beilagen ./Q, ./AM, ./AU und ./R sowie ./14 (US 26ff).
3.1. Dagegen führen die Beklagten nun ins Treffen, das Erstgericht habe sich in keiner Weise mit der Beilage ./8 aus der Widerklage befasst, einer E-Mail des Zweitbeklagten an N* vom 27.4.2021, worin der Zweitbeklagte N* darauf hingewiesen habe, dass die Genussscheine am 30.5.2020 beendet gewesen seien, N* zur Rückzahlung von EUR 2,3 Millionen auf das Konto bei der A* aufgefordert und ihm eine Strafanzeige angedroht habe. Das weitere Verhalten des Zweitbeklagten, insbesondere auch die Unterzeichnung des Addendum I des Term-Sheets, welches nur eine Reaktion N* auf die Drohung mit einer Strafanzeige sein könne, stehe mit seiner Version des Geschehens im Einklang. Weiters verweisen die Beklagten auf die Beilage ./AM, woraus hervorgehe, dass das Sonderkonto nicht nur zur Rückzahlung des Privatdarlehens benötigt worden sei.
3.2. Im Ergebnis gelingt es den Beklagten damit nicht, beim Berufungsgericht Bedenken gegen die äußerst gewissenhafte, nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen, das sich auch ausführlich mit der Thematik rund um die Überweisung auf das Konto bei der Klägerin, die Zeichnungsberechtigung auf dem Konto und die von N* erfolgte Überweisung auf ein anderes Konto der H* befasst und nachvollziehbar die Gründe dargelegt hat, die es zu den einzelnen Feststellungen veranlassten. Insbesondere wog das Erstgericht sehr gewissenhaft die Beweisergebnisse, die für die Version des Zweitbeklagten inklusive Vereinbarung der kollektiven Zeichnungsberechtigung sprachen mit jenen, die dagegen sprachen, ab (US 27).
Die von den Beklagten ins Treffen geführte Passage des E-Mails des N* vom 23.10.2019 (Beilage ./AM), wonach es „ im zweiten Schritt möglicherweise geplant ist, dass eine zusätzliche Stammkapitalerhöhung bei der H* AG in Höhe von ca EUR 2,5 Mio durchgeführt wird, wobei in dem Fall das Geld am Konto der H* AG verbleibt, bis die notwendigen Beschlüsse beim Notar durchgeführt wurden “, zeigt lediglich eine als möglich dargestellte Entwicklung. Ein ausreichendes Substrat dafür, dass das Sonderkonto gerade nicht nur für die Rückführung des Privatdarlehens benötigt und die kollektive Zeichnungsberechtigung zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs des Zweitbeklagten vereinbart worden sei, lässt sich aus dieser Formulierung nicht entnehmen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Erstgericht, nachdem es sich einen persönlichen Eindruck von Mag. Q* verschafft hatte, dessen Aussage folgte, wonach er am 24.10.2019 mit dem Zweitbeklagten und N* die E-Mail (./AM) durchgegangen sei und als Zweck der Transaktion nur die Darlehensrückführung besprochen worden sei, wohingegen die Genussscheine kein Thema gewesen wären (US 28, vorletzter Absatz).
3.3. Die Beklagten werfen dem Erstgericht weiters vor, dieses hätte zwar zunächst richtig erkannt, dass der Wunsch nach einer kollektiven Zeichnungsberechtigung nur in der Version des Zweitbeklagten (Absicherung des Rückzahlungsanspruchs) plausibel sei, aber trotzdem die bekämpften Negativfeststellungen getroffen, weil es die Version des Zweitbeklagten als widersprüchlich zu seinem eigenen weiteren Verhalten beurteilt habe, was in Anbetracht der Beilagen ./8 iVm ./R nicht korrekt sei.
3.4. Stringent und lebensnah begründete das Erstgericht den Widerspruch zwischen der Aussage und dem eigenen Verhalten des Zweitbeklagten mit zwei Umständen: wäre tatsächlich vereinbart gewesen, dass die 2,3 Millionen sechs Monate später an den Zweitbeklagten zurückbezahlt und/oder zur Tilgung des streitgegenständlichen Kredits verwendet werden hätten sollen, so sei es zum einen unverständlich, warum er diese Rückzahlung nicht schon viel früher eingefordert und bei der Klägerin erst im Sommer 2022 hinsichtlich des Kontos nachgefragt habe, nachdem er ihr zuvor noch eine Veräußerungsermächtigung für die verpfändete Liegenschaft eingeräumt habe (./AU). Zum anderen widerspreche die Aussage auch der Unterzeichnung des Addendum I zum Termsheet am 18.5.2021 (./R), weil nicht nachvollziehbar sei, dass er ein Jahr später ein Addendum zu den offensichtlich nach wie vor aufrechten Genussscheinen unterzeichne, wenn er ein Ende der Genussscheine und die Rückzahlung des dafür bezahlten Betrags per Mai 2020 erwartet hätte.
3.5. Tatsächlich wäre es, wie das Erstgericht ausführte, logischer und konsequenter, dass der Zweitbeklagte vordergründig auf eine Befriedigung aus dem Kontoguthaben gedrängt hätte, bevor er die Veräußerungsermächtigung vom 22.2.2021 unterzeichnet. Auch die logischen Schlussfolgerungen des Erstgerichts iZm Beilage ./R (datierend korrekt vom 18. 5 .2021) vermögen die Beilage ./8 und die dazu von den Beklagten vorgetragenen Argumente nicht zu entkräften.
Hält man sich nämlich die Beilage ./8 (eine am 1.9.2023 weitergeleitete E-Mail-Nachricht des Zweitbeklagten an seinen Rechtsvertreter beinhaltend eine E-Mail an N*) vor Augen, so ist zunächst der Klägerin darin beizupflichten, dass diese E-Mail inhaltlich konstruiert wirkt und die Verwendung der deutschen Sprache im Verhältnis zweier genuin-russischsprachiger Menschen verwundert. Und selbst wenn man die Beilage ./8 völlig wertfrei betrachtete, so ist zu bedenken, dass der Zweitbeklagte mit N* kurz danach das Addendum I zum Term-Sheet (./R) vereinbarte, worin nun erst ab dem 31.12.2024 (anstatt Mai 2020) die Absicht zur Abschichtung der Genussscheine bekundet wurde, also erheblich später als ursprünglich vereinbart. Bei einer ins Treffen geführten Rückzahlungsverweigerung des N* trotz Strafanzeigenandrohung wäre wohl eine andere Vorgehensweise seitens des Zweitbeklagten naheliegender als eine einvernehmliche erhebliche Verlängerung des Zeitpunkts des Beginns der Abschichtung auf 31.12.2024. Auch verwundert es tatsächlich, wenn sich der Zweitbeklagte trotz seiner vehementen Forderung laut Beilage ./8 erst im Sommer 2022, also ein Jahr nach dem E-Mail und dem Abschluss des Addendums zum Term-Sheet (./R), bei der Klägerin zum Konto erkundigt. Der Schluss, den die Beklagten aus der in Beilage ./R gewählten Vereinbarung insbesondere iZm der vorzeitigen Tilgung über EUR 800.000 ziehen (S 5f der Berufung), dass sich nämlich daraus ergebe, dass der Zweitbeklagte weiterhin mit dem Geld vom Sonderkonto seinen Kredit bei der Klägerin tilgen habe wollen, erschließt sich dem Berufungsgericht jedenfalls nicht. Aus der Nachtragsvereinbarung zum Kreditvertrag vom 17.3.2021 (./G) geht zwar die mit der Klägerin vereinbarte Kredittilgung mit einem Betrag von EUR 800.000 hervor. Ein Hinweis darauf, dass diese von besagtem Sonderkonto ergehen hätte sollte, ergibt sich aus dem Wortlaut der Beilage ./R aber nicht, war dort doch überhaupt nur von einer geplanten und keineswegs verbindlichen vorzeitigen Tilgung die Rede, zumal diese nicht nur von einer schriftlichen Anforderung des Zweitbeklagten, sondern auch von der Liquidität der H* abhängig sein sollte. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Nachtragsvereinbarung Beilage ./G mit weiterer Nachtragsvereinbarung vom 21.9.2022 (./C; RS0121557 [T3]) wiederum eine Änderung im Hinblick auf den Zahlungstermin und den Betrag (EUR 845.108,05 per 30.6.202 3 ) erfuhr.
Bemerkenswert ist, dass die Beklagten in ihrer Beweisrüge der Beilage ./R einen so großen Beweiswert beimessen, weil diese über Initiative des Zweitbeklagten verfasste Vereinbarung seiner eigenen Aussage vom 11.4.2025 (ON 43) zufolge nach Erhalt der Information über den Verbleib des Geldes überhaupt wieder zerrissen hätte werden sollen (S 27 oben in ON 43). Die Klägerin verweist daher zutreffend darauf, dass der Zweitbeklagte zu diesem Zeitpunkt offenkundig schon wusste, dass sich das Geld aus dem Liegenschaftsverkauf nicht mehr auf dem Sonderkonto befand. Betrachtet man insbesondere auch die weitere Aussage des Zweitbeklagten in Verbindung mit der Vollmachtserteilung zum Liegenschaftsverkauf (./AU), der vereinbarten Kredittilgung über EUR 800.000 und dem Sonderkonto (S 27 Mitte in ON 43), erweist sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu Widersprüchen zwischen der Aussage des Zweitbeklagten und seinem Verhalten umso nachvollziehbarer.
Aus den dargestellten Gründen ist es auch keineswegs so, dass sich der „Kreis schließt“, indem der Zweitbeklagte erst im Sommer 2022 bei der Klägerin forderte, das Geld für die Sondertilgungsrate vom Sonderkonto zu nehmen.
Wenn die Beklagten weiters darauf verweisen, dass aus Beilage ./8 hervorgehe, dass nicht vereinbart gewesen sei, dass „das Geld“ bei H* verbleiben solle, so verweist die Klägerin zutreffend auf die (ihr selbst im Oktober 2019 nicht bekannt gegebene) Vereinbarung vom 22.10.2019 betreffend die Umwandlung von Genussscheinen ins Eigenkapital der H*, derzufolge „ nach Beendigung der Genussscheine in Höhe von EUR 2.500.000 […] EUR 2.300.000 ins Eigenkapital umzuwandeln und Aktienanteile an Herrn D* an der H* AG bis max 50 % zu gewähren seien“ (./Q = ./AK).
3.6. Die zu Punkt 1.1. der Berufung erhobene Tatsachenrüge ist aus den dargelegten Gründen daher auch inhaltlich nicht geeignet, die umfassend begründete und vollinhaltlich überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
4. Weiters bekämpfen die Beklagten die Feststellungen :
„ Wozu die kollektive Zeichnungsberechtigung dienen sollte, wurde mit Mag. Q* nicht besprochen. Mag. Q* fragte auch nicht nach. Für ihn war nur relevant, wer Eigentümer war, und das war auftragsgemäß klar die H* (Blg ./AM, ./Z). Es wurde nicht besprochen, dass N* als Vertreter der Eigentümerin befugt war, alleine die Zeichnungsberechtigung zu ändern und dass der Zweitbeklagte mit der Zeichnungsberechtigung gegenüber N* abgesichert sei.
Die Genussscheine waren beim Treffen am 24.10.2019 kein Thema; die Vereinbarung über das Ende der Genussscheine per 30.5.2020 und eine allfällige Umwandlung in Aktien (Blg ./Q) lag bei diesem Treffen nicht vor, war Mag. Q* nicht bekannt und war auch nicht Thema. Erst im Jahr 2020 erhielt Mag. Q* diese Urkunde in der nicht datierten Version (Blg ./AK); die datierte Version (Blg ./Q) erhielt er überhaupt erst später.“
und begehren stattdessen nachstehende Ersatzfeststellungen :
„ Mit Mag. Q* wurde besprochen, wozu die kollektive Zeichnungsberechtigung dienen sollte. Neben der Beilage ./AM wurde Mag. Q* auch die Beilage ./K, die undatierte Vereinbarung über die Beendigung der Genussscheine, vorgelegt.
N* erklärte Mag. Q*, dass das Geld auf dem Sonderkonto bis zum 30.05.2020 verbleiben sollte.
Entweder würde das Geld dann zu einer Kapitalerhöhung der H* herangezogen, wobei der Zweitbeklagte um dieses Geld Aktien erhalten hätte, oder das Geld sei am 31.05.2020 in voller Höhe an den Zweitbeklagten zurückzubezahlen. Die kollektive Zeichnungsberechtigung diente zur Absicherung des Zweitbeklagten und wurde das Mag. Q* kommuniziert .“
4.1.Gleich vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten die Beweisrüge in diesem Punkt in weiten Teilen nicht gesetzmäßig zur Ausführung bringen, weil – wie oben deutlich hervorgeht - die begehrten Ersatzfeststellungen einerseits zum großen Teil nicht das begriffliche Gegenteil der bekämpften Feststellungen darstellen, sondern Letztere überhaupt entfallen sollen (RS0041835 [T3]) und andererseits wiederum Zusatzfeststellungen begehrt werden, die aber im Rahmen einer – hier nicht ausgeführten - Rechtsrüge geltend zu machen wären. Mit Beilage ./K stellen die Beklagten offenkundig auf die Beilage ./AK ab.
4.2. Das Erstgericht begründete die bekämpften Feststellungen insbesondere damit, dass N* und Mag. Q* explizit ausgesagt hätten, dass die Vereinbarung über das Ende der Genussscheine vom 22.10.2022 (Blg ./Q und ./AK) bei dem Termin am 24.10.2019 nicht vorgelegen sei und Mag. Q* erklärt habe, dass er diese (in der undatierten Version Blg ./AK) erst im Laufe des Jahres 2020 erhalten habe. Die Aussage des Zweitbeklagten, wonach er die Beilage ./Q damals „auf den Tisch gelegt habe“ und nur diese Urkunde vorgelegen sei, erachtete das Erstgericht im Hinblick auf die mit der Beilage ./AM in Einklang stehende Aussage Mag. Q* als unrealistisch und unplausibel. Gleiches gelte für seine Aussage, wonach Mag. Q* ihm „garantiert“ habe, dass er durch die kollektive Zeichnungsberechtigung Kontrolle über das Konto haben würde, weil es unerklärlich wäre, warum Mag. Q* wider besseres Wissen eine derartige Garantie und Zusage machen hätte sollen.
4.3. Dieser Beweiswürdigung halten die Beklagten nun den Inhalt der Beilage ./AM (E-Mail des N* an Q* vom 23.10.2019) entgegen, weil daraus eindeutig hervorgehe, dass nur in erster Linie die Rückzahlung des Privatdarlehens auf das Sonderkonto erfolgen hätte sollen. Darin werde aber auch darauf hingewiesen, dass möglicherweise mit diesem Geld eine Kapitalerhöhung von EUR 2,5 Mio durchgeführt werden und das Geld bis dahin (Beschlüsse beim Notar) auf dem Konto verbleiben solle. Zu diesem Teil des E-Mails habe das Erstgericht keinerlei Beweiswürdigung angestellt. Auch habe sich das Erstgericht nicht mit der zentralen Frage auseinandergesetzt, wann die Beilage ./AK Mag. Z* vorgelegen sei, sondern nur die Behauptung BH* ungeprüft übernommen. Für eine Übergabe des Dokuments im Jahr 2020 gäbe es keinen logischen Grund. Erst durch dieses Dokument – das die Klägerin vorgelegt und damit zugestanden habe, dieses erhalten zu haben - erkläre sich, weshalb eine kollektive Zeichnungsberechtigung auf dem Sonderkonto notwendig geworden sei. Dass darüber nicht gesprochen worden wäre, sei unglaubwürdig und lebensfremd. Wären die mit der Beilage ./AM übermittelten Unterlagen am Tag der Überweisung (dem 24.10.2019) tatsächlich erörtert worden, so wie dies N* und Q* unrichtig angegeben hätten, so hätten doch beide einen Konflikt wegen dieses Dokuments (Blg ./AN) schildern müssen. N* (und die H*) habe rund EUR 300.000 weniger überwiesen erhalten, als N* einen Tag davor Q* noch mitgeteilt habe (Blg ./AN 2.). Die Angaben von Q*, dass er lediglich auf Kundenwunsch die kollektive Zeichnungsberechtigung eingerichtet, dazu keinerlei Fragen gestellt und keinerlei Aufklärung erteilt hätte, sei lebensfremd. Viel logischer sei die Schilderung des Zweitbeklagten, dass er die Auflösung der Genussscheine und die Rückzahlungsvereinbarung (Blg ./Q) an diesem Tag (dem 24.10.2019) auf den Tisch gelegt und deshalb die kollektive Zeichnungsberechtigung gefordert habe.
4.4. Wie bereits oben (I.3.2. und I.3.6.) ausgeführt, hat das Erstgericht logisch nachvollziehbar untermauert, aus welchen Gründen es den Zweitbeklagten, von dem es sich ebenfalls einen persönlichen Eindruck verschafft hatte, als nicht glaubwürdig erachtet habe. Nur in Bezug auf Themenbereiche, denen keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstanden, sei es demnach seiner Aussage gefolgt (zB zu seiner Ausbildung). Einwandfrei begründet legte das Erstgericht auch dar, weshalb es die Aussagen der anderen vernommenen Personen, insbesondere etwa jene des Mag. Q*, als glaubwürdig erachtete und diese somit den Feststellungen zugrunde legte.
Wenn die Beklagten nun im Zusammenhang mit dem Termin am 24.10.2019 nur auf die Aussage des Zweitbeklagten verweisen, derzufolge die Rückzahlungsvereinbarung (./Q) an diesem Tag vorgelegt und deshalb die kollektive Zeichnungsberechtigung gefordert worden sei, so vermögen sie damit keineswegs Bedenken gegen die allumfassend nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorrufen. Auch im Zusammenhalt mit den der Beilage ./AM angeschlossenen Beilagen und der Aussage des Zeugen N* legte das Erstgericht mehr als nachvollziehbar dar, weshalb es die Aussage des Mag. Q* zum Gesprächsinhalt bei diesem Termin für glaubwürdig erachtete und kam demnach auch zum Schluss, dass die Beilage ./Q bzw ./AK der Klägerin damals gerade nicht vorlag. Damit kam das Erstgericht seiner ihm gemäß § 272 ZPO obliegenden Verpflichtung mehr als ausreichend nach (vgl RS0040122 [T1]; auch RS0040165 [T1]). Entgegen den Berufungsausführungen musste das Erstgericht in Anbetracht seiner ohnedies äußerst umfangreichen und logischen beweiswürdigenden Erwägungen zu den am 24.10.2019 tatsächlich vorliegenden Dokumenten keinen Grund mehr dafür finden, weshalb der Bank diese Vereinbarung erst im Jahr 2020 vorgelegt wurde, weil wesentlich war, dass das Dokument am 24.10.2019 nicht vorlag und davon hatte sich das Erstgericht in Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen schlüssig überzeugt. Die Tatsacheninstanz ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Erwägungen auseinanderzusetzen ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 [2025] S 189, Rz 6).
Diese überzeugende Beweiswürdigung kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass nur EUR 2.279.793 (laut der dem E-Mail [./AM] angehängten und unterfertigten Beilage ./P) zur Überweisung auf das Sonderkonto gelangten, nicht aber der (die Zinsen inkludierende) Betrag von EUR 2.597.253,50 laut dem der E-Mail ebenfalls angeschlossenen Vereinbarungsentwurf Beilage ./AN. Wenn die Beklagten in diesem Zusammenhang auf einen Widerspruch dieser Beilage ./AN (deren Unterfertigung ihren Ausführungen zufolge wohl nicht durch Q*, sondern durch den Zweitbeklagten beabsichtigt gewesen sei; vgl S 12 oben in der Berufung) mit der Beilage ./Q verweisen, so ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht in Anbetracht der E-Mail-Anhänge laut ./AM schlüssig darlegte, dass die Beilage ./Q (=./AK) damals der Klägerin gerade nicht vorlag. Zudem steht unbekämpft fest (US 15 Mitte), dass für Mag. Q* das H*-Darlehen und die Genussscheine zwei getrennte Themen waren (vgl auch US 29, zweiter Absatz). Zudem ist noch zu bedenken, dass die Überweisung gleich am 24.10.2019 (./7) beim Termin (somit in Anwesenheit sämtlicher maßgeblicher Personen) erfolgte und die Beilage ./AN dabei offensichtlich nicht mehr unterfertigt wurde.
Das Erstgericht hat sich zudem in seiner Beweiswürdigung sehr ausführlich mit dem Thema Zeichnungsberechtigung auseinandergesetzt. Die abermals auf die bereits eingehend vom Berufungsgericht behandelte zweite Passage der Beilage ./AM und die (gerade damals nicht vorliegende) Beilage ./Q sowie die auf die Schilderung des Zweitbeklagten abstellende Argumentation der Beklagten vermag der profunden Beweiswürdigung des Erstgerichts nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
4.5. Überdies verfangen die gegen die logisch begründete Beweiswürdigung des Erstgerichts in Bezug auf den Zweck der Überweisung „Tilgung Darlehen 2017“ vorgetragenen Argumente der Beklagten nicht, wonach es kein einziges Darlehen der H* an den Zweitbeklagten im Jahr 2017 gegeben habe und damit nur das Darlehen der Klägerin an den Zweitbeklagten gemeint sein habe können (US 28). Diese Argumentation würde sämtlichen der Beilage ./AM angeschlossenen Beilagen zuwiderlaufen, ließe sich mit dem tatsächlichen Geschehen nicht in Einklang bringen und steht zudem in Widerspruch zur unbekämpften Feststellung letzten Satz des vorletzten Absatzes auf Seite 15 des angefochtenen Urteils.
4.6. Die Beilage ./10, eine E-Mail des Mag. Q* an den Zweitbeklagten, in der vom „angesprochenen“ Sonderkonto die Rede ist, ist ebensowenig geeignet, die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern, das seine Feststellungen auf die Plausibiliät der glaubwürdigen Aussage des Mag. Q* gründete, wonach der Begriff Sonderkonto von Kundenseite gekommen sei (US 28, vorletzter Absatz und US 29, dritter Absatz).
4.7. Die Beweisrüge überzeugt daher auch in diesem Punkt nicht.
5. Zuletzt wenden sich die Beklagten noch gegen folgende Feststellungen :
„ Themen des Gesprächs zwischen dem Zweitbeklagten und N* waren die Immobilienprojekte des Zweitbeklagten in Portugal und die H*. N* erklärte, dass die H* sich gut entwickle, aber Finanzierung benötige. In diesem Zusammenhang sprachen sie über eine mögliche Beteiligung des Zweitbeklagten.
In der Folge schlug N* nach Rücksprache mit seinem Finanzberater dem Zweitbeklagten einen Genussscheinerwerb an der H* vor und stellte zur Finanzierung einen Kontakt zur G* Bank her. Im Hinblick auf die Beteiligung besprachen N* und der Zweitbeklagte auch, dass der Zweitbeklagte seine Kontakte in Russland in die H* einbringen sollte. Dass er in der Geschäftsführung der H* mitbestimmen sollte, war nicht geplant. Weitere Details der damaligen Gespräche und Vereinbarungen zwischen N* und dem Zweitbeklagten können nicht festgestellt werden .
Es kann nicht festgestellt werden, dass N* und der Zweitbeklagte unter sich und/oder die beiden mit der G* Bank besprochen hätten, dass der Kredit tatsächlich den Liegenschaftsprojekten in Portugal dienen und/oder der Genussscheinerwerb nur als Mittel zum Zweck die Rückführbarkeit des Kredits darstellen sollte. Ein Darlehen der H* an den Zweitbeklagten war damals noch kein Thema – auch nicht intern zwischen dem Zweitbeklagten und N* .
Die G* Bank zahlte den zugesagten Kredit in Höhe von EUR 2,5 Millionen aus (Kontoauszug Blg ./3); das Geld wurde an die H* gezahlt.
Jedenfalls gingen sowohl der Zweitbeklagte als auch N* in den Folgejahren davon aus, dass der Zweitbeklagte wirksam Genussscheine erhalten hatte.“
und begehren stattdessen die nachstehende Ersatzfeststellungen :
„ Das Term-Sheet zur Platzierung von Genussscheinen (Beilage ./M) wurde zwischen M* N* für die H* AG mit dem Zweitbeklagten nur zum Schein abgeschlossen, damit dieser einen Privatkredit bei der G* Bank erhält, um damit seine Immobilienprojekte in Portugal zu finanzieren.
Auch die Privatdarlehen der H* AG an den Zweitbeklagten wurden nur zum Schein abgeschlossen und erhielt der Zweitbeklagte das Geld aus dem G* Bank Kredit über den Umweg H* AG ausbezahlt .“
5.1.Abermals bringen die Beklagten ihre Beweisrüge in weiten Teilen insofern nicht gesetzmäßig zur Ausführung (RS0041835 [T3]), als sie auch hier den ersatzlosen Entfall ganzer Feststellungspassagen (1. und 2. sowie 4. Absatz der bekämpften Feststellungen) anstreben. Das „ersatzlose Streichen“ relevanter Feststellungen würde aber der unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts teilweise die Feststellungsgrundlage entziehen und zu einem sekundären Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO führen ( Pimmer in Fasching / Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1). Nur hinsichtlich des 3. und des 5. Absatzes der angefochtenen Feststellungen wird die Beweisrüge den gesetzlichen Anforderungen gerecht.
5.2. Das Erstgericht verwies beweiswürdigend (US 20, 2. Absatz) darauf, dass sich die Aussagen von N* und des Zweitbeklagten dazu widersprochen hätten, was zwischen ihnen als eigentlicher Zweck des G*-Kredits besprochen worden sei. Nach der Darstellung des Zweitbeklagten sei dies die Finanzierung der portugiesischen Immobilienprojekte gewesen, nach N* sei davon „nicht die Rede gewesen“, sondern habe der G*-Kredit schlichtweg dem Erwerb von Genussscheinen gedient. Somit hätten zu den Vereinbarungen und zum Hintergrund für den G* Bankkredit keine positiven Feststellungen getroffen werden können.
Unbekämpft stellte das Erstgericht auf Grundlage der Beilagen ./AQ, ./AR, ./AO, ./AS, ./AP und ./AT fest, dass die Bilanzen der Folgejahre Genussrechtskapital in Höhe von EUR 2,5 Millionen im Eigenkapital auswiesen (US 7 und US 12) und spätere, teilweise nur vom Zweitbeklagten, teilweise von beiden unterzeichnete Dokumente an existierende Genussscheine anknüpfen (wie Blg ./B, ./N, ./Q; US 8). Ebenso traf es unbekämpft gebliebene Feststellungen zu den ab 2013 an den Zweitbeklagten ausgezahlten und in den Bilanzen ausgewiesenen aushaftenden Darlehen (US 8 und US 21).
5.3. Die Beklagten kritisieren nun, dass das Erstgericht zum Ergebnis gekommen sei, dass die Genussscheine tatsächlich gegeben worden seien, obwohl kein anderes Dokument als das Term-Sheet (die Absichtserklärung Beilage ./M) vorliege und der Zweitbeklagte aus den Genussscheinen nie eine Gewinnbeteiligung erhalten habe, obwohl die H* alleine in den Jahren 2014 und 2015 Bilanzgewinne von jeweils ca. 1 Mio erwirtschaftet habe, was sich aus den Beilagen ./AR und ./AS sowie ./M ergebe, worin festgehalten sei, dass der mögliche Investor 30 % des Gewinns vor Steuern erhalten solle. Stattdessen seien Darlehen eingeräumt worden. Dies sei lebensfremd und wäre undenkbar, hätten die Genussscheine bestanden. Das angebliche Genussscheinkapital habe H* nie für eigene Zwecke verwendet, sondern sei das gesamte Geld (bis auf ca EUR 250.000, die am Konto verblieben seien) im Deckmantel von Privatdarlehen an den Zweitbeklagten ausbezahlt worden, wie sich dies aus den Beilagen ./AR und ./AS ergebe.
5.4. Diese Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts übergeht sämtliche vom Erstgericht im Zusammenhang mit der tatsächlichen Existenz der Genussscheine und der ausgezahlten Darlehen erwähnten Urkunden, die zu den diesbezüglichen unbekämpften Feststellungen führten. Die Argumentation der Beklagten ist insofern bemerkenswert, als sie zur Entkräftung der Beweiswürdigung des Erstgerichts auf strafrechtlich relevantes Verhalten abstellen und jedenfalls den verstorbenen Zweitbeklagten als Mittäter eines Bilanz-und Kreditbetrugs darstellen, worauf auch die Klägerin zutreffend verweist. Diese ein derartiges eigenes verwerfliches Vorgehen unterstellenden Argumente der Beklagten sind in keiner Weise geeignet, die durchgehend schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts auch nur in irgendeiner Weise zu erschüttern, weshalb auch die zu Punkt 1.3. erhobene Tatsachenrüge nicht erfolgreich ist.
III. Zusammengefasst gelingt es daher den Beklagten nicht, beim Berufungsgericht auch nur irgendwelche Bedenken gegen die äußerst detaillierte, nachvollziehbare und uneingeschränkt überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen. Auf die Berufungsausführungen zu den „rechtlichen Folgen“ der begehrten Ersatzfeststellungen (Punkt 1.4. der Berufung) ist daher nicht einzugehen.
IV.Aus Gründen der Vollständigkeit ist noch zu erwähnen, dass die Zweigniederlassung der Erstbeklagten in **, am 9.3.2024 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde (offenes Firmenbuch, FN **). Da eine Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit besitzt und demnach nicht Partei eines Rechtsstreits sein kann, wenngleich eine Rechtsperson unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden kann (RS0035046), zieht die - vom Berufungsgericht nicht näher zu prüfende - Löschung der Zweigniederlassung nach § 40 FBG (siehe dazu Zib in Zib/Dellinger, Unternehmensgesetzbuch [2010] § 40 FBG Rz 2 mwN) keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich.
V. Der Berufung war aus den dargelegten Gründen nicht Folge zu geben.
VI.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
VII.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen (in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO) tätig wird (RS0123663 [T2]). Solche Rechtsfragen waren hier jedoch nicht zu beantworten, weil ausschließlich eine Beweisrüge erhoben wurde.
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