13R32/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Mag. Verena Schwarzinger, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Sauerzopf Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 13.253,96 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 3.000,-), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 1.021,44) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11.1.2025, ** 33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.
II. Der Berufung im Kostenpunkt wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert auf:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 8.190,96 (darin EUR 1.365,16 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 587,09 (darin EUR 97,85 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Text
Entscheidungsgründe
In der Nacht von 1. auf 2.10.2022 stürzte die Klägerin in **, im Bereich C*/D*, als sie in Reaktion auf einen sich nähernden, von E* gelenkten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem linken Bein in den Grünbereich neben der Fahrbahn trat.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz von EUR 13.253,96 samt Zinsen und die Feststellung der mit der Versicherungssumme begrenzten Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2.10.2022.
Zum Grund des Anspruchs brachte sie im Wesentlichen vor, die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs habe sie offenbar übersehen, sodass sie – die Klägerin – zur Vermeidung einer Kollision in die Wiese neben der Fahrbahn habe springen müssen. Dabei sei sie wegen einer Bodenunebenheit gestürzt und habe sich verletzt. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs treffe aus näher angeführten Gründen das Alleinverschulden an dem Unfall.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Gegen den Grund des Anspruchs wendete sie zusammengefasst ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Klägerin, die offenkundig vom Beklagtenfahrzeug irritiert ohne nachvollziehbaren Grund und ohne ausreichend vor die eigenen Füße zu schauen einen Schritt in Richtung Grünanlage gemacht habe. Von Seiten des Beklagtenfahrzeugs habe für die Klägerin zu keiner Zeit Gefahr bestanden. Es fehle an der erforderlichen Adäquanz. Ohne das in der Rasenfläche bestehende Loch wäre der Schritt der Klägerin dorthin folgenlos geblieben.
Das betroffene linke Knie der Klägerin sei vorgeschädigt gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren mit EUR 1.021,44 samt Zinsen statt, wies das Zahlungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 7.303,23 bestimmten Kosten der Beklagten.
Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 und 2 sowie 4 bis 7 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich nahm es das Alleinverschulden der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs an, die mit in Anbetracht der bestehenden Finsternis und Verparkung nicht angepasster Geschwindigkeit (§ 20 Abs 1 1. Satz StVO) von 15 bis 20 km/h (bei einer Kurven-Grenzgeschwindigkeit von rund 26 km/h) und in einer linksseitigen Fahrlinie nach rechts in die Zufahrtsstraße zur Wohnhausanlage eingebogen sei, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, in kurzem Bogen einzubiegen (§ 13 Abs 1 StVO). Überdies hätte die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs durch das Abblendlicht die Schuhe und die Unterschenkel der Klägerin 8 Meter vor dem Passieren der Klägerin wahrnehmen und durch ein Nach-Rechts-Lenken einen größeren Sicherheitsabstand herstellen können; ihr sei daher auch eine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr anzulasten.
Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs habe ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt und den Schaden der Klägerin aus näher angeführten Gründen adäquat verursacht.
Die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens erfolgte insbesondere unter dem Blickwinkel der Kausalität des Sturzes für die geltend gemachten Verletzungen der Klägerin (Vorschaden). Das Feststellungsbegehren wies das Erstgericht mangels zu erwartender unfallverursachter Dauer- und/oder Spätfolgen ab.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten (auch im Kostenpunkt) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsabweisung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag; im Kostenpunkt begehrt die Beklagte den Zuspruch ihrer Kosten „im vollen Ausmaß“ .
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung in der Hauptsache ist nicht berechtigt, die Berufung im Kostenpunkt ist teilweise berechtigt.
I. Berufung in der Hauptsache
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für im Wesentlichen zutreffend; es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a zweiter Satz ZPO).
1. Ein sekundärer Feststellungsmangel soll darin liegen, dass das Erstgericht trotz der Feststellungen „Die gegenständliche Unfallstelle (Sturzbereich der Klägerin) befindet sich in der Zufahrt zur Wohnhausanlage C* […] Auf der rechten Seite der Zufahrtsstraße befindet sich kein Gehsteig, sondern ein Zugang zum Radkeller. Auf der linken Seite der Zufahrtsstraße gibt es ebenfalls keinen Gehsteig, sondern grenzt unmittelbar eine großzügige Grünfläche an“ keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass der Zufahrtsbereich zur Wohnhausanlage C* ein Privatgrundstück und deshalb die StVO nicht anwendbar sei.
1.1.Wurde ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung von – wenn auch auf Grund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher – Feststellungen keinen Verfahrensmangel, es sei denn das Erstgericht wäre seiner Anleitungspflicht (§ 182a ZPO) nicht nachgekommen ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 496 ZPO Rz 11; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 496 E 52). Beweisergebnisse sind grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen bzw unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren (RS0043157 [T5]).
Die laut Berufung auf dem Beweismittel Lichtbild 3 der Beilage ./I [unter einem Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ angebrachte, Anm] Zusatztafel „ausgenommen Bewohner der Anlage C*“ könnte ein in erster Instanz unterbliebenes Tatsachenvorbringen der Beklagten, aus dem auf die rechtliche Qualität des Zufahrtbereichs zur Wohnhausanlage C* als Privatgrundstück zu schließen wäre, nicht ersetzen.
Unabhängig davon ergibt sich aus dem Ausschluss anderer Personen als der Bewohner der Anlage vom Halten- und Parken kein Ausschluss der Allgemeinheit von der Benützung der Verkehrsfläche für die beim öffentlichen Verkehr iSd § 1 StVO im Vordergrund stehenden (vgl Pürstl , StVO-ON 16 § 1 Anm 5) räumlichen Fortbewegung unter den gleichen Bedingungen.
Aus den oben wiedergegebenen Feststellungen des Ersturteils ist nicht auf die rechtliche Qualität des in Rede stehenden Zufahrtbereichs als Fläche ohne öffentlichen Verkehr zu schließen.
Selbst unter den – wegen des Verstoßes gegen des Neuerungsverbots des § 482 ZPO unbeachtlichen – Prämissen der Berufung läge die Unfallstelle auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und wäre somit die StVO gemäß ihres § 1 Abs 1 auf den vorliegenden Sachverhalt unmittelbar anzuwenden.
Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel besteht nicht.
2. Im Weiteren bezieht sich die Berufungswerberin auf folgende Feststellungen des Ersturteils (wobei die Wiedergabe des Feststellungskomplexes in der Berufung unvollständig ist, sich auf die hier kursiv gestellten Passagen beschränkt und der nachstehend in eckige Klammern gesetzte, recte geschriebene Teil fehlt): „Als die Klägerin das herannahende Beklagtenfahrzeug hörte und gleichzeitig dessen Scheinwerfer wahrnahm, trat sie [veranlasst aufgrund der linksseitigen Fahrlinie von E* und der Geschwindigkeit, mit der E* in die Zufahrtsstraße zur Wohnhausanlage einbog,] instinktiv mit dem linken Bein in den Grünbereich, um dem Fahrzeug auszuweichen. […] Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagtenfahrzeug kam es nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob es zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagtenfahrzeug gekommen wäre, wenn die Klägerin nicht nach links in die Wiese getreten wäre bzw mit welchem Seitenabstand das Beklagtenfahrzeug an der Klägerin vorbeifahren hätte können. Jedoch stellt ein Fahrzeug, das sehr langsam um die Kurve biegt, eine deutlich geringere Gefahr dar als ein Fahrzeug, dass sich relativ flott annähert.“
Auf dieser Grundlage stehe nicht fest, ob das Beklagtenfahrzeug zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich eine Gefahr für die Klägerin dargestellt habe.
Nach der Rechtsprechung bezwecke § 13 StVO nicht nur ein kollisionsfreies Fahren mehrerer Fahrzeuge, die von verschiedenen Richtungen kommend links einbiegen wollen, sondern sei auch eine Schutznorm zugunsten die Straße übersetzender Personen. Die Klägerin habe sich auf einer Zufahrt zur Wohnhausanlage befunden und sei nicht dabei gewesen, die Zufahrt zu überqueren, sondern habe sich bereits im Bereich der Grünfläche befunden. Die verfahrensgegenständliche Situation sei nicht vom Schutzzweck des § 13 StVO umfasst.
2.1. Aus der Feststellung „Unter Zugrundelegung einer zur Verfügung stehenden Abwehrzeit von 2 Sekunden hätte diese Zeit ausgereicht, damit die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges für den Fall, dass der Abstand zur Klägerin zu knapp gewesen wäre, durch ein Nach-Rechts-Drehen der Lenkung einen diesbezüglich größeren Sicherheitsabstand hätte aufbauen können“ (US 5 f) folgt, dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs bei ihrer „Kurvenfahrt“ beim Einbiegen in den Zufahrtsweg ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer sowie ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen näher zum rechten Rand der Fahrbahn hätte fahren können.
Die stattdessen gewählte „linksseitige Fahrlinie“ des Beklagtenfahrzeugs begründet einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO, nach welchem der Lenker eines Fahrzeugs, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist (§ 7 Abs 1 1. Satz StVO).
Das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO stellt eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB dar, die jedwede Gefahr vom linken Fahrbahnteil her verhindern soll und die ganz allgemein allen möglichen, durch Verkehrsteilnehmer verursachten Risiken im Straßenverkehr vorbeugen soll ( Pürstl , StVO ON 16 § 7 E 33); es dient dem Schutz vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherung des Gegenverkehrs und des Folgeverkehrs, aber auch der Verhinderung jeglicher Gefahr vom linken Fahrbahnteil her ( Pürstl , aaO E 38). Damit liegt auch der Schutz der sich am linken Fahrbahnrand aufhaltenden Klägerin im Schutzzweck des § 7 StVO.
Die Reaktion der Klägerin, dem sich in einer zu weit links gewählten Fahrlinie mit – wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt – nicht angepasster Geschwindigkeit annähernden Beklagtenfahrzeug instinktiv nach links in den Grünbereich auszuweichen, ist nicht geradezu außergewöhnlich und liegt im Adäquanzzusammenhang.
Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden (RS0023292; zum instinktives Auslenken auf das Bankett, um einem entgegenkommenden überbreiten und unzureichend beleuchteten Fahrzeug auszuweichen: 2 Ob 62/18h).
Selbst wenn die Ausweichreaktion der Klägerin auf die von der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs hervorgerufene, nachvollziehbar als bedrohlich empfundene Situation ex post betrachtet für die Unfallvermeidung nicht nötig gewesen wäre, wäre das der Klägerin nicht als Mitverschulden an ihrem Schaden anzulasten. In diesem Sinn geht die in der Berufung aufgegriffene Negativfeststellung zu Lasten der Beklagten.
Wie vom Erstgericht zutreffend erkannt, hat die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs über das bisher Ausgeführte hinaus auch eine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr zu vertreten, weil sie nicht nach rechts ausgewichen ist, was ihr möglich gewesen wäre und den Unfall verhindert hätte.
Da die Beklagte schon wegen des Alleinverschuldens der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs aufgrund des Verstoßes gegen § 7 Abs 1 StVO haftet, kann die in der Berufung aufgeworfene Frage nach dem Schutzzweck des § 13 StVO unerörtert bleiben.
Im Licht des oben Ausgeführten ging das Erstgericht zutreffend vom Alleinverschulden der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs aus.
Der unberechtigten Berufung in der Hauptsache war nicht Folge zu geben.
II. Berufung im Kostenpunkt
1.In diesem Teil ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Nichtanwendung des § 43 Abs 2 ZPO zu ihren Gunsten und die vom Erstgericht bei der Kostenentscheidung vorgenommene Quotenkompensation (§ 43 Abs 1 ZPO).
1.1. Der Kostenrekurs muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, dh er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.88; RI0100126).
Auch ohne ziffernmäßig bestimmten Rechtsmittelantrag lässt das Begehren der Berufungswerberin auf „Ersatz der Kosten im vollen Ausmaß“ im vorliegenden Fall den angestrebten Zuspruch ausreichend deutlich im Sinn des gesamten im Kostenverzeichnis verzeichneten Betrags erkennen. Damit ist die Berufung im Kostenpunkt einer Behandlung durch das Berufungsgericht zugänglich.
1.2.Hat ein Kläger – wie hier die Klägerin – mit weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts obsiegt, ist die Anwendung des § 43 Abs 2 1. Fall ZPO zugunsten des Beklagten nicht zu beanstanden (RS0124795) und nach dem Verständnis der erkennenden Senats auch geboten (zur zwingenden Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO bei geringfügigem klägerischen Unterliegen: M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 43 ZPO Rz 16). Die Nichtanwendung ist im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ( M. Bydlinski aaO).
Die Berufung im Kostenpunkt ist daher insoweit berechtigt, als das Erstgericht bei der Kostenbestimmung zu Gunsten des Beklagten nach § 43 Abs 2 1. Fall hätte vorgehen müssen (rund 95% abgewehrt).
Nach dieser Bestimmung kann das Gericht bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien einer Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn dieser nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlasst hat (im Sinn der im vorigen Absatz zitierten Rechtsprechung: die Beklagte den Klagsanspruch bis auf einen verhältnismäßig geringfügigen Teil abgewehrt hat).
Unter den „gesamten Kosten“ ist nur zu verstehen, dass keine Quotenkompensation vorgenommen wird, es wird nur die Bemessungsgrundlage für die streitwertabhängigen Kosten reduziert: Es ist nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zu Grunde zu legen ( Obermaier, aaO Rz 1.159 mwN; RS0116722). Analoges hat in Ansehung des von der Beklagten abgewehrten Betrags zu gelten ( Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 43 ZPO Rz 20 mwN: „Die Kosten sind daher nur nach den für den ersiegten bzw abgewehrten Betrag geltenden Tarifsätzen zuzusprechen“ ).
Zwischen dem von der Klägerin begehrten und dem von der Beklagten abgewehrten Betrag als Bemessungsgrundlage liegt ein Tarifsprung des RATG. Der Beklagten gebührt der „volle“ Kostenersatz somit nur auf der Bemessungsgrundlage der abgewehrten EUR 15.232,52.
In diesem Sinn war der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge zu geben.
III.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Honorierung eines fiktiven Kostenrekurses der Beklagten kommt schon mangels gesonderter Verzeichnung solcher Kosten (vgl Obermaier , aaO Rz 1.94 mwN) nicht in Betracht.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.