Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und die Kr in Ing. in Mag. a Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* Dr. C*&Dr. D* ** OG , FN **, **, 2. Dr. E* H* , geboren am **, Arzt, ** und 3. Dr. in F* G* C* , geboren am **, Ärztin, **, alle drei vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 57.666 sA und Feststellung (EUR 10.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9.2.2026, **-46, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 4.343,54 (darin EUR 723,92 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger unterzog sich im Institut der Erstbeklagten am 4.8.2024 einer Koloskopie und einer Gastroskopie, die vom damaligen Gesellschafter der Erstbeklagten, Dr. H*, durchgeführt wurden.
Dem endoskopischen Eingriff am 4.8.2024 ging ein Aufklärungsgespräch voraus, in dem der Kläger anhand eines Aufklärungsbogens Punkt für Punkt über die Risken des Eingriffs informiert wurde. Im Aufklärungsbogen ist als Risiko des Eingriffs unter anderem die Störung des Herz-Kreislauf-Systems und damit verbundener bleibender Schädigungen lebenswichtiger Organe (zB des Gehirns durch einen Schlaganfall) angeführt. Darüber hinaus wurde der Kläger über die Art des Eingriffs und die Art der Sedierung aufgeklärt.
Vor der Durchführung der Sedierung mit Propofol wurden dem Kläger ein Blutdruckmessgerät (Blutdruckmessung) und ein Pulsoximeter (Sauerstoffgehalt und Puls) angelegt, um während des Eingriffs die Vitalparameter zu überwachen. Nach Anlegen des Pulsoximeters und des Blutdruckmessgeräts wurde mit der Sedierung des Klägers begonnen, und es wurden ihm insgesamt für beide Untersuchungen fraktioniert in Summe 200 mg Propofol für einen Zeitraum von 30 Minuten intravenös verabreicht. Diese Dosierung entspricht einer für diesen Eingriff bei einem Patienten des Risikoprofils ASA 2, dem der Kläger entsprach, für eine mäßige Sedierung (Erhalt der Spontanatmung) üblichen Dosis. Eine Kontraindikation lag beim Kläger nicht vor.
Sowohl die Sedierung mit Propofol als auch die Überwachung des Klägers während des Eingriffs erfolgten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft lege artis.
Nach dem Aufwachen aus der Analgosedierung zeigte sich beim Kläger eine Hemiparese links (Lähmung linksseitig) und eine Dysarthrie (Sprachstörung) als Folge eines leicht-mittelschweren Schlaganfalls (NIHSS 6), der sich kurz nach der stationären Aufnahme des Klägers in der Klinik I* am 4.8.2024 auf NIHSS 4 (leichter Schlaganfall) besserte.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger vorgenommenen Profofolsedierung und seinem Schlaganfall besteht nicht.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Zahlung von EUR 57.666 sA (aufgeschlüsselt in Schmerzengeld, Pflegeaufwand und sonstige Unkosten) und die Feststellung der Haftung der Beklagten. Einerseits habe der behandelnde Arzt beim Eingriff eine Fachbereichsüberschreitung iSd des ÄrzteG und verschiedener medizinischer Leitlinien zu verantworten, andererseits sei die Überwachung des Klägers während des Eingriffs nicht durch eine zur Überwachung der Vitalparameter geschulte Person im Sinne eines „Sedierungsverantwortlichen“ vorgenommen worden. Beides sei ursächlich für die beim Kläger eingetretenen Schäden gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger über die bei ihm letztlich eingetretenen Risken – vor allem im Zusammenhang mit möglichen Folgen einer Sedierung - nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Durch diese Verfehlungen habe der Kläger einen ischämischen Insult mit massiven körperlichen, neurologischen sowie psychisch krankheitswertigen Beeinträchtigungen, Dauerfolgen und möglichen Spätfolgen erlitten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung dieser Begehren und wandten – soweit hier relevant - ein, die Behandlung des Klägers sei lege artis erfolgt. Er sei auch ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden, ihm seien daher alle Risken bekannt gewesen, bevor er sich für den Eingriff entschieden habe. Im Übrigen sei die Sedierung nicht kausal für den vom Kläger erlittenen Schlaganfall gewesen.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 4 bis 15 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Behandlung des Klägers sei lege artis erfolgt, und er sei auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden, weshalb die Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen seien. Darüber hinaus sei die beim Kläger vorgenommene Sedierung auch nicht kausal für den erlittenen Schlaganfall gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten stellen in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Der Kläger rügt die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Mag. a J* als Verfahrensmangel. Hätte das Erstgericht die Zeugin einvernommen, hätte es festgestellt, dass beim elektiven Diagnoseeingriff am 4.8.2024 tatsächlich keine zur Überwachung der Vitalparameter geschulte Person im Sinne eines „Sedierungsverantwortlichen“ anwesend gewesen sei.
1.2. Ob die Zeugin Mag. a J* beim Eingriff anwesend war, ist hier - wie bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird – ohne rechtliche Relevanz. Die Verfahrensrüge bedarf daher keiner näheren Prüfung.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. In seiner Rechtsrüge releviert der Kläger Verletzungen des § 31 Abs 3 ÄrzteG, der Leitlinie der ÖGGH (Qualitätsgesicherte Vorsorgekoloskopie), der Leitlinie der österreichischen Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie für die Sedierung und das Monitoring während gastrointestinaler Endoskopien (ÖGGH) und der S3-Leitlinie „Sedierung in der gastrointestinalen Endoskopie“ der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie für Verdauungs-und Stoffwechselkrankheiten (DHVS).
Weiters releviert er Verletzungen der Aufklärungspflicht und damit eine mangelhafte Einwilligung in den Eingriff.
2.2. § 1311 ABGB legt fest, dass derjenige, der ein Gesetz, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen versucht, übertritt, für alle Nachteile haftet, die sonst nicht eingetreten wären. Wurde ein Schutzgesetz verletzt, so tritt hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweislastumkehr ein, aber es reicht, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde ( Harrer in Schwimann ABGB 3 § 1311 Rz 35; Karner in KBB 2§ 1311 Rz 6; RS0022664; RS0022599; RS0027517; ähnlich Reischauerin Rummel ABGB 3§ 1311 Rz 9). Soweit es dem Schädiger allerdings gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast (RS0022561).
Wurde in diesem Sinne der Beweis der Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den eingetretenen Schaden erbracht, so liegt es allerdings am Schädiger, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass dieser Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre (RS0027364 mzwN; Reischauer aaO Rz 8 uva).
Nach der Regelung des § 31 des ÄrzteG 1998 haben zufolge dessen Abs 3 die Ärzte - abgesehen von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - ihre fachliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken (vgl im Übrigen zur konkludenten Beschränkung im Behandlungsvertrag RS0121415). In seiner Entscheidung 8 Ob 115/09h sprach der OGH aus, dass wesentliche Argumente dafür sprächen, darin nicht nur eine „wettbewerbsrechtliche“ Abgrenzung zwischen den Fachärzten verschiedener Fachrichtungen zu sehen, sondern im Allgemeinen auch ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB (8 Ob 115/09h [3.2.1.]).
Hier steht unbekämpft fest, dass die beim Kläger vorgenommene Sedierung nicht kausal für den erlittenen Schlaganfall war. Somit fehlt es aber schon an einem ersten Anschein dafür, dass ein durch die vom Kläger behauptete Abgrenzungen zwischen den unterschiedlichen Fachgebieten zu verhindernder Schaden eingetreten wäre.
Aus diesem Grund kommt es hier auch nicht darauf an, ob der behandelnde Arzt beim Eingriff eine Fachsbereichsüberschreitung beging oder die obgenannten Leitlinien vollständige einhielt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Zeugin Mag. a J* und somit eine zur Überwachung der Vitalparameter geschulte Person im Sinne eines „Sedierungsverantwortlichen“ beim Eingriff anwesend war. Die Schadenersatzansprüche des Klägers scheitert in diesem Zusammenhang nämlich schon an der mangelnden Kausalität des Verhaltens des behandelnden Arztes für den erlittenen Schaden.
2.3. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrags den Patienten über Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren einer Operation zu unterrichten (RS0038176). Diese ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken (RS0026413). Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des Patienten vordringlich ist (RS0026772). Bei der Aufklärung ist besonders über typische, mit einer Operation verbundene Gefahren aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind. Die Aufklärungspflicht besteht dabei aber nur dann, wenn diese Risiken erheblich und geeignet sind die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RS0026581 uva). Nach ständiger Rechtsprechung liegt es dann, wenn die Aufklärungspflicht verletzt wurde, am Arzt bzw am Träger des Krankenhauses, nachzuweisen, dass der Patient auch bei richtiger Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte (RS0111528; 1 Ob 254/99f uva).
Somit sind die Feststellungen über Inhalt und Umfang der Aufklärung bzw. die jedenfalls bestehende Bereitschaft des Klägers zur Operation relevant. Nach diesen (unbekämpften) Feststellungen wurde der Kläger Punkt für Punkt über die im Aufklärungsbogen angeführten Risken, so auch über die Möglichkeit eines Schlaganfalls, aufgeklärt, wonach er den Eingriff vornehmen ließ, worin auch seine Zustimmung zur Behandlung zu erblicken ist. Eine mangelhafte Aufklärung des Klägers lässt sich aus alldem nicht ableiten. Die Schadenersatzansprüche des Kläger sind daher auch unter diesem Blickwinkel unberechtigt.
2.4. Auch die Rechtsrüge dringt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
3.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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