Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Johannes Häusle, Rechtsanwalt in 6800 Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. C* , B*, 2. D* AG , vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wegen EUR 22.370,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,--) über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 16.185,--) gegen das Teilzwischen- und Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2.6.2025, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 11.5.2024 um ca. 16.35 Uhr ereignete sich auf einer Landesstraße in Vorarlberg auf der Höhe der Straßennummer 9 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Motorrad und der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Es herrschte Tageslicht, die Fahrbahn war trocken. Die Landesstraße verläuft in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten bergauf mit einer Steigung von ca. 4°. Die Fahrbahnbreite beträgt im Unfallbereich ca. 5,3 m, die höchstzulässige Geschwindigkeit 50 km/h. Erst hinter der Unfallstelle, nämlich hinter der Ausfahrt der Straßennummer 9, befindet sich eine Geschwindigkeitsbegrenzungstafel mit 60 km/h für die Fahrtrichtung der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Die Sichtweiten betragen aufgrund des schnurgeraden Verlaufs mehr als 150 m.
Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad in einem Abstand von ca. 3 bis 4 Autolängen hinter einem PKW, der eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h einhielt. Der Kläger entschloss sich dann zu überholen. Er beschleunigte, sodass sich der Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug auf zwei Autolängen verkürzte. Er ordnete sich etwas weiter in Richtung der Fahrbahnmitte hin ein, sodass er einen Abstand von 1,4 m zum rechten Fahrbahnrand einhielt und sich leicht links der Fahrzeugsymmetrieachse des voranfahrenden PKW befand. Ob der Kläger den linken Blinker setzte, kann nicht festgestellt werden. Er blickte jedenfalls über die Schulter und in den Rückspiegel und nahm kein Fahrzeug hinter sich wahr. Er begann jedoch nicht sofort mit dem Überholvorgang, sondern wollte noch eine Einfahrt abwarten.
Zur gleichen Zeit fuhr der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h in einem sich ständig verkleinernden Abstand hinter dem Kläger. In einer nicht feststellbaren Position, jedenfalls noch deutlich vor der Einfahrt bei Straßennummer 9, als er sich noch mehrere Fahrzeuglängen hinter dem Kläger befand, entschloss sich der Erstbeklagte zu überholen. Dies war zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch hinter dem vorausfahrenden PKW fuhr. Der Erstbeklagte setzte den linken Blinker, beschleunigte auf ca. 65 km/h und lenkte auf die Gegenfahrbahn.
Der Kläger begann zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit dem zuvor beabsichtigten Überholvorgang. Er blickte davor nicht mehr zurück. Als sich das Beklagtenfahrzeug etwa auf gleicher Höhe links der Fahrbahnmitte befand, scherte der Kläger nach links aus und fuhr schräg nach rechts (wohl gemeint nach links) mit seinem linken Lenkerende gegen die rechte Seite des Beklagtenfahrzeugs ab der A-Säule. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug ca. 50 km/h.
Durch die Kollision verlor der Kläger das Gleichgewicht, prallte zunächst noch gegen den ursprünglich vor ihm fahrenden PKW und kam zu Sturz. Der Kläger verletzte sich. Am Klags- und Beklagtenfahrzeug entstanden Sachschäden.
Der Kläger hätte die Kollision vermeiden können, wenn er unmittelbar vor Beginn des Überholmanövers über die linke Schulter nach hinten geblickt hätte. In diesem Fall hätte er das bereits in überholender Position fahrende Beklagtenfahrzeug wahrgenommen. Der Erstbeklagte konnte zu diesem Zeitpunkt keine wirksame Abwehrmaßnahme mehr setzen. Der Erstbeklagte hätte die Kollision nur vermeiden können, wenn er einen allenfalls am Klagsfahrzeug gesetzten Blinker wahrgenommen und daher vom Überholen Abstand genommen hätte.
Von diesem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten EUR 22.370,-- (Schaden Motorrad, Schmerzengeld, weitere Sachschäden, pauschale Unkosten, Haushaltshilfekosten, Pflegekosten) sowie die Haftungsfeststellung für künftige Schäden. Zum Grund des Anspruchs brachte er vor, dass er nahe der Mitte auf der rechten Fahrbahn hinter einem langsam fahrenden PKW gefahren sei. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, da dieser ihn überholt habe, obwohl er seine Überholabsicht angezeigt und diese erkennbar gewesen sei, sodann zu spät reagiert und eine Geschwindigkeit von 65 km/h anstelle von 50 km/h eingehalten habe. Hätte der Erstbeklagte die zulässige Geschwindigkeit eingehalten, hätte er sein Überholmanöver von vorneherein nicht starten dürfen und wäre der Unfall daher unterblieben.
Die Beklagten bestritten, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten ein, dass der Kläger seinen Überholvorgang angesetzt habe, als der Erstbeklagte sich schon in Überholposition befunden habe. Der Kläger habe beabsichtigt, links am vorausfahrenden und rechts vom Beklagtenfahrzeug zu überholen und sei dadurch eingeklemmt worden. Der Kläger habe seine Überholabsicht nicht frühzeitig und nicht durch Setzen des Blinkers angezeigt. Für den Erstbeklagten handle es sich um ein unabwendbares Ereignis. Eine allenfalls überhöhte Geschwindigkeit gehe nicht zu Lasten des Erstbeklagten. Der Schutzzweck der Norm sei nicht darauf gerichtet, ebenfalls überholende Motorradfahrer zu schützen.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein (ON 17, Seite 3). Mit dem angefochtenen (richtig) Teilzwischen- und Teilurteil erkannte es ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt das Leistungsbegehren als mit 50 % zu Recht bestehend. Den weiteren Betrag von EUR 11.185,-- s.A. wies es ab, ebenso das 50 %ige Feststellungsbegehren. Die Entscheidung über das restliche Feststellungsbegehren und die Kostenentscheidung behielt es sich vor.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einer Verschuldensteilung 1:1 aus. Der Erstbeklagte habe die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung diene auch dem Zweck, dass voranfahrende Fahrzeuge damit rechnen könnten, innerhalb welchen Zeitraums nachkommende Fahrzeuge sich bis in eine bestimmte Position begeben könnten. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass der Erstbeklagte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sich so rasch annähern werde. Das Verschulden des Klägers bestehe darin, dass er vor dem Überholen nicht neuerlich nach hinten geblickt habe. Diesen zweiten Blick hätte er tun müssen, da er sich nicht ausreichend zur Mitte der Fahrbahn eingeordnet gehabt habe und nicht erwiesen sei, dass er geblinkt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Die Beklagten machen in ihrer Rechtsrüge geltend, dass das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze abweisen hätte müssen, weil sich der Kläger mehrfach rechtswidrig verhalten habe. Er habe überholt, ohne neuerlich nach hinten zu blicken und ohne zu blinken; zu einem Zeitpunkt, als sich das Beklagtenfahrzeug bereits unmittelbar neben dem Klagsfahrzeug befunden habe; er habe sich vor dem Überholmanöver nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet (Verstoß gegen § 15 Abs 4 StVO) und bei Beginn des Überholvorgangs eine Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten. Wenn dem Erstbeklagten die überhöhte Geschwindigkeit vorgehalten werde, so müsse auch dem Kläger angelastet werden, dass er das Überholmanöver mit 50 km/h gestartet habe, obwohl eine Differenz von 20 km/h zum überholenden Fahrzeug notwendig gewesen wäre. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten stehe nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Schutzzweck angeordneter Geschwindigkeiten liege darin, die Gefahr verspäteter Reaktionsmöglichkeiten auf das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Der Kläger habe sein Überholmanöver gesetzt, als sich der Beklagte bereits auf dessen Höhe befunden habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten sei daher nicht kausal. Der Unfall wäre auch eingetreten, wenn der Erstbeklagte beim Überholvorgang 50 km/h eingehalten hätte.
Dazu ist zu erwägen :
1. Zur Negativfeststellung des Blinkens des Klägers
1.1 Nach § 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.
1.2 Bei der Verletzung eines Schutzgesetzes trifft den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde (vgl RS0112234). Konnte bei einer behaupteten Verletzung der §§ 11 und 12 StVO bei einem Linksabbiegevorgang nicht festgestellt werden, dass der Unfallgegner – hier der Kläger – iSd § 11 Abs 2 StVO die Änderung seiner Fahrtrichtung nicht rechtzeitig anzeigte bzw sich rechtzeitig einordnete (§ 12 Abs 1 StVO), so wurde der Nachweis einer objektiven Übertretung dieser Schutznormen nicht erbracht (2 Ob 37/12y mwN).
1.3 Solange der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, nicht angezeigt hat, sind andere Verkehrsteilnehmer – hier der Erstbeklagte – zur Annahme berechtigt, das Fahrzeug werde seine Fahrtrichtung nicht ändern, also geradeaus weiterfahren, weil sie darauf vertrauen dürfen, dass der Lenker des anderen Kraftfahrzeuges andernfalls seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern im Sinne des § 11 Abs 2 StVO rechtzeitig angezeigt hätte (vgl RS0073198).
1.4 § 15 Abs 2 StVO (Überholen) verweist auf § 11 StVO. Die zitierte Rechtsprechung kann daher auf Überholmanöver übertragen werden.
1.5 Aufgrund der Negativfeststellung ist den Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass der Kläger nicht geblinkt hat. Zugunsten des Klägers ist daher davon auszugehen, dass er nicht gegen die Schutzbestimmung des § 11 Abs 2 StVO verstieß. Die Negativfeststellung zum Blinken des Klägers schlägt allerdings auch zugunsten des Erstbeklagten aus. Der damit beweisbelastete Kläger konnte seinerseits nicht beweisen, dass der Erstbeklagte das beabsichtigte Überholmanöver des Klägers übersehen hatte. Eine Verschuldenshaftung kann daraus daher weder für den Kläger noch den Erstbeklagten abgeleitet werden.
2. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten
2.1 Ein Fahrzeuglenker darf unter keinen Umständen – auch nicht beim Überholen – die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Die Bestimmung einer im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB dar ( Pürstl , StVO 16 § 20 StVO E 154, 158).
2.2 Der Erstbeklagte hielt bei seinem Überholmanöver eine absolut überhöhte Geschwindigkeit von 65 km/h ein und hat damit ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es demjenigen, der eine Schutznorm objektiv übertreten hat, den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten) oder ihn an der Übertretung dieses Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden traf (RS0112234; RS0027364). Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist außerdem kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich, spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (vgl RS0027640; RS0022599).
2.3 Eine Feststellung dazu, dass der Unfall auch dann eingetreten wäre, wenn der Erstbeklagte mit 50 km/h überholt hätte, liegt nicht vor. Dies deshalb, weil der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens in erster Instanz gar nicht erhoben worden war. Folgerichtig machen die Beklagten dazu auch keinen sekundären Feststellungsmangel geltend. Es handelt sich um eine unzulässige Neuerung, auf die im Berufungsverfahren nicht einzugehen ist (§ 482 Abs 1 ZPO). Damit entfällt aber auch das Argument, dass die Geschwindigkeitsübertretung für den Unfall nicht kausal gewesen sei.
2.4 Dem Standpunkt, dass der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung absolute Geschwindigkeitsbeschränkungen regelmäßig der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr dienen, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (vgl 2 Ob 101/15i; RS0102780 zur Höchstgeschwindigkeit während der Nacht). Die hier geltende 50 km/h-Beschränkung dient zweifellos auch dazu, gefährliche Überholmanöver im Ortsgebiet zu verhindern. Zudem führte das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Kläger wegen der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht mit einer so raschen Annäherung eines nachfolgenden Fahrzeugs rechnen habe müssen. Diesem Argument setzen die Beklagten in ihrer Berufung nichts entgegen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist zu bejahen. Insgesamt ist dem Erstbeklagten daher ein Verschulden am Unfall zuzurechnen.
3. Zur Verschuldensteilung
3.1 Da der Kläger das Teilzwischenurteil und Teilurteil unbekämpft ließ, ist bindend von einem zumindest 50 %igen Mitverschulden des Klägers am Unfall auszugehen.
3.2 Der Aufzählung der zahlreichen Verstöße des Klägers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die bloß zahlenmäßige Gegenüberstellung einzelner Verstöße gegen Verkehrsvorschriften keine brauchbare Grundlage für die Verschuldensteilung bildet (vgl RS0027312).
3.3 Dass dem Kläger das Nichtsetzen des Blinkers nicht vorgeworfen werden kann, wurde bereits dargestellt. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Beklagten dem Kläger die Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h vorwerfen. § 16 Abs 1 lit b StVO normiert keine absolute Mindestgeschwindigkeit für das Überholen. Ab dem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h hätte der Kläger ohnehin weiter beschleunigen können. Auch ein Verstoß des Klägers gegen § 15 Abs 4 StVO, wonach beim Überholen ein ausreichender seitlicher Abstand vom überholten Fahrzeug einzuhalten ist, kann nicht erblickt werden. Der Kläger konnte keinen größeren Abstand zum überholten PKW einhalten, weil er links mit dem Beklagtenfahrzeug kollidierte. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, ist dem Kläger nur vorzuwerfen, dass er vor dem Überholen nicht neuerlich nach hinten blickte. Dazu wäre er nach § 11 Abs 1 StVO verpflichtet gewesen.
3.4 Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RS0027466). Beide Verkehrsteilnehmer haben rechtswidrig überholt und damit gleichermaßen zur Unfallgefahr beigetragen. Die Verschuldensteilung ist 1:1 nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
4. Zur Kostenentscheidung und Revisionszulässigkeit
4.1 Hinsichtlich der Kostenentscheidung war mit Kostenvorbehalt vorzugehen. Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteils (hier Teilzwischenurteils) ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden (RS0035896).
4.2 Bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens bestand kein Anlass von der Bewertung durch den Kläger abzugehen. Es war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.
4.3 Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen. Es war eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 4
Innsbruck, am 11.9.2025
Dr. Barbara Prantl, Senatspräsidentin
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG
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